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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 50 (11. Dezember 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über die Vorstandssitzung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher am 22. u. 23. November in Halle (Saale) in den Räumen der Geschäftsstelle, Königstraße 84
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einladung zur zwölften Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher 1932
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- ArtikelSchulungswoche für rentable Geschäftsführung 923
- ArtikelBericht über die Vorstandssitzung des Zentralverbandes der ... 924
- ArtikelEinladung zur zwölften Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 928
- ArtikelEine Ausstellung von neuzeitlichen Uhren in Stuttgart 930
- ArtikelVerschiedenes 932
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 933
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 933
- ArtikelGeschäftsnachrichten 935
- ArtikelPersonalien 935
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 935
- ArtikelEdelmetallmarkt 935
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 936
- ArtikelAnzeigen 936
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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928 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 50 Eine Aufrechnung mit dem Anspruch auf Auszahlung des Sterbegeldes oder seine Abtretung sind ausgeschlossen. Höhe des Sterbegeldes § 3. Das Sterbegeld beträgt 100 .'/?)/. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhaltnisse des Verbandes eintritt, so kann der Vorstand die Herabseßung dieses Betrages bis zur Hälfte, der Hauptausschuß weitere Herabsetzungen sowie die gänzliche Auf hebung der Einrichtung beschließen. Vorausseßungen der Auszahlung des Sterbegeldes § 4. Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt nur unter den in §§5 — 7 näher bezeichnten Voraussetzungen. Dreijährige (mittelbare) Mitgliedschaft § 5. Der Verstorbene muß dem Verbände im Zeitpunkt seines Todes wenigstens drei Jahre als (mittelbares) Mitglied ununterbrochen angehörl tiaben. War der Verstorbene bereits am 20. Juni 1920 (mittelbares) Mitglied des Verbandes, so ist das Sterbegeld auch auszuzahlen, wenn diese Mitgliedschaft noch nicht drei Jahre bestanden hat. Pünktliche Zahlung der Beiträge § 6. Die an den Verband Beiträge abführende Organisation des Verstorbenen muß hinsichtlich seiner Person ihren Ver pflichtungen zur Leistung von Beiträgen pünktlich nachgekommen sein. Eine pünktliche Zahlung von Beitragen ist nicht mehr an zunehmen, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von sechs Wodien nadi Fälligkeit erfolgt. Die Fälligkeit tritt jeweils am Vierteljahrsersten ein, und zwar bezüglich des Beitrages für das beginnende Vierteliahr. Die Organisationen, die Beiträge an den Verband abfütiren, haben anzugeben, auf welche Einzelpersonen diese Beiträge entfallen. Rechtzeitiger Antrag auf Auszahlung des Sterbegeldes § 7. Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Ortsvereinigung des Verstorbenen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wodien seit Eintritt des Sterbefalles zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, an wen die Auszahlung des Sterbegeldes zu erfolgen hat. In Er mangelung einer soldien Angabe wird das Sterbegeld an den Antragsteller überwiesen. Der Antrag soll unter Verwendung der Vordiucke des Ver bandes gestellt werden. Beschlußverfahren über die Auszahlung des Sterbegeldes § ö. Die Auszahlung des Sterbegeldes ist in das billige Ermessen des Verbandes gestellt. Es sollen insbesondere Personen erhalten, die das Begräbnis besorgt oder mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinsdiaft gelebt haben. Uber die Auszahlung des Sterbegeldes entscheidet der Geschäftsführer des Verbandes. Gegen einen die Auszahlung des Sterbegeldes ablehnenden Beschluß können die dadurdi beschwerten Personen Emsprudi einlegen, und zwar innerhalb einer t rist von zwei Wodien seit der Zustellung dieses Beschlusses an die zuständige Orts- v ereinigung. Der Einspructi ist an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Uber den Einspruch entscheidet endgültig der Vorstand des Verbandes. Verbindliche Kraft des Beschlusses auf Auszahlung des Sterbegeldes § 9. Der Beschluß des Gesdiäftsführers auf Auszahlung des Sterbegeldes ist für den Verband in jedem Falle bindend. Die Innung Unna fuhrt zwei Prozesse, die von all gemeinem Interesse sind; es wird beschlossen, zwei Drittel der entstehenden Prozeßkosten auf den Zentralverband zu übernehmen, so daß die Innung nur für ein Drittel aufzukommen hat. Ein Entwurf eines Rundschreibens vom Zenlral- ausschuß für Deutsche Schmuckkultur wird genehmigt. Ooldmark- und Valutaklausel. In leßter Zeit ist zu bemerken, daß immer mehr Firmen zur Valuta klausel übergehen. Das übergebene Material soll der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels weiter geleitet werden, die ein Verbot der Gold- und Valuta klausel anstrebt. Neue Furnituren-A u sw eiskarten sind nacli den Beschlüssen der Reichstagung fertiggestellt und den Unter verbänden zugestellt. Sie weichen von den alten Karten durch ihre Farbe ab. Sie sollen durch eine besondere Bekanntmachung im Januar 1932 in Kraft geseßt werden. Näheres wird in den Verbandsnachrichten mitgeteilt werden. Die Tagungsordnung ist ersctiöpft, die Sißung wird vom Vorsißenden mit dem Dank an alle Teilnehmer 8 Uhr abends geschlossen. (I 705) W. König. Illlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllil llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllMIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Einladung zur zwölften Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentral verbandes der Deutschen Uhrmacher 1932 Hierdurch laden wir alle Lehrmeister ein, ihre Lehr linge zur Beteiligung an unserer Lehrhngsarbeitenprüfung anzuhalten. Berechtigt zur Teilnahme sind alle Lehrlinge von deutschen Uhrmachern, die dem Zentralverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Beteiligung ist frei willig und kostenlos. Laut Beschluß der Reichstagung 1930 in Münster i. W. dürfen die Schüler von Uhrmacher-Berufsschulen mit Schulwerkstätte sich an dieser Prüfung beteiligen, falls die Schulen sich hierzu bereit finden und der Lehrmeister nicht die Anfertigung in der eigenen Werkstätte vorzieht. Dem Lehrmeister soll hierbei die freie Wahl bleiben, ob die Arbeit in der Meisterwerkstätte oder in der Berufs- schulwerkstätte angefertigt werden soll. Auf keinen Fall darf eine Arbeit doppelt (Meister- und Schulwerkstatt) eingereicht werden. Die Arbeiten aus einer Berufsschule müssen in einer Sendung zusammen eingesandt werden. Hierbei ist dann in Vordruck I die Schule statt des Lehrmeisters zu nennen. Auch die Unterverbände müssen die getrennte Einsendung dieser Arbeiten beachten, da die Piufung der ein gegangenen Arbeiten aus Meisterlehre und Fachschulen an zwei Tagen gesondert vorgenommen wird. Der Landesverband Bayern als Unlerverband des Zenlral- verbandes hat bereits im Jahre 1928 durchgeführt, daß die Einreicliung der Arbeiten bis zum 20. März an die Ortsvereinigungen erfolgt. Dort wird eine Vorprüfung (ohne Zensur!) und Rangfeststellung vorgenommen und, soweit Arbeiten nicht als mangelhaft zu bezeichnen sind, bis zum V. April an den Vorstand des Unterverbandes weitergegeben. Hier wird dann eine Rangfestseßung aller eingegangenen Arbeiten nach Lehrjahren vor genommen, und bis zum 19. April werden alle sich hierbei ergebenden guten bis vorzüglichen Arbeiten nach Leipzig weitergesandt. Diese Einrichtung kann nun in gleicher Weise von allen Unterverbänden angeordnet werden. Hierzu ist ledoeh strenge Befolgung der zu beachtenden Vorschriften und genaue Einhaltung der Einreichungs termine erforderlich. Auf keinen Fall darf vor der Prüfung in Leipzig irgendeine Zensur erfolgen. Die Prüfung ist kein Ersaß für die von der Gewerbe ordnung vorgeschriebene Gehilfenprüfung, sondern eine Einrichtung des Zentralverbandes der Deutschen Uhr macher. Sie soll den Jüngern unseres Faches ein Ansporn sein zu besonders guten Leistungen und gleichzeitig eine Anerkennung in sich schließen für die Aufopferung der Herren Lehrmeister. Es ist von dem einzelnen Lehrling diejenige Arbeit zu wählen, die für das betreffende Lehrjahr ausgeschrieben ist; doch muß der Lehrling in dem betreffenden Lehrjahr
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