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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 56.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193101001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19310100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19310100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 7, 10, 22, 23, 26, 36, 38, 39 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (6. Februar 1931)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 56.1931 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 (1. Januar 1931) -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1931) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2 -
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1931) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 3 -
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1931) 37
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1931) 59
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1931) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1931) 105
- ArtikelDie gesunkene Geschäftsmoral im allgemeinen und die Uhrenbranche 105
- ArtikelÖlfrage, Uhrensteinmaterial und Benzinbad 107
- ArtikelNochmals: "Wer hat recht?" 109
- ArtikelSicherung gegen Ladendiebstähle 110
- ArtikelSteuerfragen 111
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 114
- ArtikelVerschiedenes 114
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 117
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 118
- ArtikelGeschäftsnachrichten 122
- ArtikelBüchertisch 123
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 123
- ArtikelEdelmetallmarkt 123
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 124
- ArtikelAnzeigen 124
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1931) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1931) 165
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (13. März 1931) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (20. März 1931) 235
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (27. März 1931) 251
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (3. April 1931) 271
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (10. April 1931) 291
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (17. April 1931) 309
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (24. April 1931) 327
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1931) 345
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1931) 367
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1931) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1931) 409
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1931) 471
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1931) 489
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1931) 535
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1931) 553
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1931) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1931) 589
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1931) 607
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (7. August 1931) 625
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (14. August 1931) 641
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (21. August 1931) 657
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (28. August 1931) 673
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (11. September 1931) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1931) 753
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1931) 771
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1931) 789
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1931) 805
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1931) 819
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (6. November 1931) 835
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (13. November 1931) 857
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (20. November 1931) 875
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (27. November 1931) 891
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1931) 907
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1931) 923
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1931) 937
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1931) 953
- BandBand 56.1931 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. < DU UIIRMAGHERKUNSI Rechtsfindung in Steuei suchen im hl imf)e<ichlel bleiben könnten, so ist dem /uzustimmen. Gerade ehest' Er wägungen fuhren über bei dei Gewerbesleuei /u dem Ergebnis, daf5 das an die Ehefrau gezahlte Ai beilsentgell m gleichem Muße als eine den Ertrag des gew erbliehen betriebes mindernde Ausgabe anzusehen ist wie der anderen Personen gezahlte Arbeitslohn. Dabei ist zu beachten, daß die Gewerbesteuer im Gegensah zu der Einkommensteuer nicht von dem Grundsätze der persön lichen Leistungsfähigkeit ausgeht, sondern eine Objekt steuer und dem Unternehmen als solchem auferlegt ist. Mit diesem Charakter der Gewerbesteuer als einer Objektsteucr wäre es nicht vereinbar, wenn Abzüge meid berücksichtigt winden aus Gründen, die lediglich die persönlichen Verhältnisse des beh iebsinhabers betreffen. Der Gerichtshof hat den Abzug nicht schlechthin, sondern nur dann für zulässig erklärt, wenn die Tätigkeit der Ehefrau in dem Geschäft des Ehemannes nach den Verhältnissen, m denen die Eheleute leben, nicht üblich ist. Dadurch wird den nach Lage der einzelnen lalle verschiedenen Anschauungen darüber, inwieweit die Ehe frau „infolge ihrer natürlichen Stellung als Gehilfin des Mannes“ zur Mitarbeit in seinem Gewerbebetriebe be rufen ist, zweifellos in höherem Maße Rechnung getragen, als wenn allgemein die Anerkennung eines Arbeits verhältnisses zwischen Mann und Erau für die Gewerbe steuer schlechtweg verneint würde. Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen ausdrücklich, und zw'ar im Gegensatz zu der Gewerbesteuer nach dem Kapital, daß die mit der Veranlagung der Gewerbesteuer betrauten behörden diese unabhängig von den Fest setzungen der mit der Veranlagung der Einkommensteuer betrauten behörden vorzunehmen haben. Eine Änderung dieses Zustandes würde nur durch eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung ermöglicht werden können. Wenn endlich der Reichsfinanzhof darauf hinweist, dal/, die Rechtsprechung des Obei verwaltungsgerichfes geeignet wäre, einen Anreiz zur künstlichen Schaffung von Arbeits verhältnissen zwischen Mann und Erau zu geben, und daß den Vorteil davon mehr geschäftskundige als ge wissenhafte Leute hätten, so genügen diese Erwägungen nicht, um in den Fällen, m denen tatsächlich derartige Arbeilsverhältmsse vorliegen, deren Anerkennung zu ungunsten der Steuerpflichtigen ohne ausreichende ge setzliche Grundlage zu verneinen. Folgende Voraussetzungen für die Abzugs fähigkeit sind erforderlich: Die Ehefrau mutz in dem Gewerbebetriebe tatsächlich regelmäßig Arbeit leisten, die sonst ein Gewerbegehilfe zu erfüllen hätte; eine Entschädigung muß vereinbart ge wesen und auch tatsächlich, sei es durch Auszahlung oder durch Gutschrift, gewährt worden sein. Diese Ent schädigung darf nicht über die ortsüblichen Säße für die geleistete Art von gewerblicher Hilfe hinausgehen. Endlich dürfen die Voi ausseßungen des § 1336 des bGb. nicht vorliegen. Es ist also ein Angestelltenverhältnis der Ehefrau in dem Geschäft des Ehemannes dann aus geschlossen, wenn ihre Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Eheleute leben, üblich ist. Wann leßteres der Fall ist, hängt von der Lage des Einzelfalles, ins besondere von der örtlichen Verkehrsanschauung, ab. $ beschränkung der Rechtsbeschwerde. Mindestwert 200 RM. In den vorhergehenden Ausführungen ist schon darauf hingewiesen, daß bei der „Einkommensteuerveranlagung 1931“ im Rechtsmittelverfahren nur um betröge gestritten werden kann, durch die sich eine andere Stufe des neuen Tarifes ergeben würde. Dies bedeutet zwar eine Steuer- \ eremtachung, immerhin nbei mich unter Umstanden eine Einengung des Reehlsschußes. Noch mehr ist dies in dessen dci ball infolge dei allgemeinen beschränkung (Jei stewci In lien Rcchlsbcsi liwcrdc an den Reichslmanzhol. Gegen bei utungscntschciduiKjen der Einan/gerichte ist nämlich leßt nach dem neuen ^ 263a der Reichsabgaben ordnung die Rechlsbesclnverdc nur dann (jegeben, wenn der Werl des Streitgegenstandes hoher ist als 200 .'/Di oder wenn das I manzgericht wegen der grundsäßliehen bedeutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde zu gelassen hat. Gegen eine Entscheidung, durch die das Einanzgericht die Rechtsbeschwerde zugclassen oder einen Antrag auf eine solche Zulassung abgelehnt hat, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ist die Zulassung in einem vorläufigen beseheid abgelehnt worden, so kann binnen zwvei Wochen die Entscheidung des Finanzgerichtes beantragt werden Inzwischen hat der Reichstmanzhof, dessen Entlastung diese besfimmung der Notverordnung bezweckt, in seinem Urteil vom 3. Jan. 1931 V A 1224 30 entschieden, daß die beschränkung nicht für die Lalle, m denen das vor instanzliche Emanzgericht sein Urteil noch im Jahre 1930 gefällt hat, gilt. Veranlagung der preußischen Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für 1930. Keine besondere Steuer erklärung tän die Veranlagung des Steuergiundbelrages nacli dem Gewerbekapital für das Rechnungsjahr 1930 ist der 1 Januar 1930 maßgebend. Da nacti der Notverordnung der mit dem 1. Januar 1928 beginnende Hauptfeststellungs zeitraum für die Feststellung der Einlieitswerfe auf das Kalenderjahr 1930 ausgedehnt worden ist, so fällt der für die Veranlagung der Gewerbekapitalsfeuer maßgebende I. Januar 1930 in den I eslstellungszeilraum, der mildem 1. Januar 1928 beginnt und mit dem 31. Dezember 1930 endet. Der bei der Veranlagung der Gewerbekapital steuer 1930 zugrunde zu legende Einheitswert ist also in der Regel der auf den 1. Januar 1928 festgestellte Einheitswert. Im allgemeinen bleibt nicht nur der der Gewerbe kapitalsteuerveranlagung für 1928 zugrunde liegende Einheitswert, sondern aueti das für 1928 festgestellte Gewerbekapital und der veranlagte Steuergrundbetrag für 1930 unverändert. Dies war auch bereits so bei der Veranlagung für 1929. Eine Änderung der Ver anlagung tritt nur dann ein, wenn der Einheitswert des gewerblichen betriebes auf einen Zeitpunkt, der spätestens mit dem 1. Januar 1930 zusammenfäiif, neu festgestellt wird. Spätere Neufeststellungen finden bei der Ver anlagung 1930 keine berücksichtigung. Eine allgemeine Abgabe einer Steuererklärung wird, ebenso wie im Vorjahr, nicht verlangt, sondern ein Veranlagt] ngsbescheid für 1930 in derselben Höhe wie für 1928 und 1929 zugestellt. beim Gewerbekapital beträgt der Steuersaß für den Teil, der 12 000 .'/?)/ nictit übersteigt, ein Halb vom Tausend, für den darüber hinausgehenden Teil zwei Drittel vom Tausend. Die Steuerfreiheit erstreckt sicli nur auf solche betriebe, deren Gewerbekapital 3000 ‘.R)i nicht übersteigt. Wir bemerken noch, daß bei der Ermittelung des Einheitswerts des gewerblichen betriebes die Schulden von dem Rohvermögen abgezogen sind. Das Gewerbe- kapital umfaßt aber auch die in wirtschaftlichem Zu sammenhang mit dem betriebe stehenden Dauerschulden. Diese werden dabei zum Einheitswert hinzugerechnet Hinsichtlich solcher Schulden ist ebenfalls der I. Januar 1928 maßgebend. (11439)
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