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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 60.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193501005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19350100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19350100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (26. Juli 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der U
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsinnungsverbands-Nachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 60.1935 -
- BeilageAnzeigen Nr. 1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- BeilageAnzeigen Nr. 1 3
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- BeilageAnzeigen Nr. 2/3 -
- AusgabeNr. 2/3 (11. Januar 1935) 19
- BeilageAnzeigen Nr. 4 -
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1935) 33
- BeilageAnzeigen Nr. 5 -
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1935) 47
- BeilageAnzeigen Nr. 6 -
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1935) 61
- BeilageAnzeigen Nr. 7 -
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1935) 77
- BeilageAnzeigen Nr. 8 -
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1935) 91
- BeilageAnzeigen Nr. 9 -
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1935) 105
- BeilageAnzeigen Nr. 10 -
- AusgabeNr. 10 (1. März 1935) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 11 -
- AusgabeNr. 11 (8. März 1935) 133
- BeilageAnzeigen Nr. 12 -
- AusgabeNr. 12 (15. März 1935) 147
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1935) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 14 -
- AusgabeNr. 14 (29. März 1935) 175
- BeilageAnzeigen Nr. 15 -
- AusgabeNr. 15 (5. April 1935) 189
- BeilageAnzeigen Nr. 16 -
- AusgabeNr. 16 (12. April 1935) 201
- BeilageAnzeigen Nr. 17 -
- AusgabeNr. 17 (19. April 1935) 215
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1935) 229
- BeilageAnzeigen Nr. 19 -
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1935) 243
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1935) 257
- BeilageAnzeigen Nr. 21 -
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1935) 271
- BeilageAnzeigen Festnummer 1
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1935) 285
- BeilageAnzeigen Nr. 23 -
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1935) 311
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1935) 329
- BeilageAnzeigen Nr. 25 -
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1935) 343
- BeilageAnzeigen Nr. 26 -
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1935) 357
- BeilageAnzeigen Nr. 27 -
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1935) 371
- BeilageAnzeigen Nr. 28 -
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1935) 385
- BeilageAnzeigen Nr. 29 -
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1935) 399
- BeilageAnzeigen Nr. 30 -
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1935) 413
- BeilageAnzeigen Nr. 31 -
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1935) 431
- ArtikelElektrische Uhren 431
- ArtikelMehr Kundenpflege! 433
- ArtikelGedanken um Philipp Matthäus Hahn 434
- ArtikelJahresbericht der Glashütter Uhrmacherschule vom 1. Mai 1934 bis ... 435
- ArtikelLandestreffen der württembergischen Uhrmacher am 20. und 21. ... 436
- ArtikelUnter der Lupe! 437
- ArtikelSteuerfragen 438
- ArtikelWochenschau der U 439
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 440
- ArtikelReichsbetriebsgemeinschaft Handwerk 441
- ArtikelInnungsnachrichten 442
- ArtikelFirmennachrichten 443
- ArtikelPersonalien 443
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 444
- ArtikelBüchertisch 444
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 444
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 444
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nr. 32 -
- AusgabeNr. 32 (2. August 1935) 445
- BeilageAnzeigen Nr. 33 -
- AusgabeNr. 33 (9. August 1935) 459
- BeilageAnzeigen Nr. 34 -
- AusgabeNr. 34 (16. August 1935) 473
- BeilageAnzeigen Nr. 35 -
- AusgabeNr. 35 (23. August 1935) 491
- BeilageAnzeigen Nr. 36 -
- AusgabeNr. 36 (30. August 1935) 505
- BeilageAnzeigen Nr. 37 -
- AusgabeNr. 37 (6. September 1935) 519
- BeilageAnzeigen Nr. 38 -
- AusgabeNr. 38 (13. September 1935) 533
- BeilageAnzeigen Nr. 39 -
- AusgabeNr. 39 (20. September 1935) 547
- BeilageAnzeigen Nr. 40 -
- AusgabeNr. 40 (27. September 1935) 557
- BeilageAnzeigen Nr. 41 -
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1935) 571
- BeilageAnzeigen Nr. 42 -
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1935) 585
- BeilageAnzeigen Nr. 43 -
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1935) 603
- BeilageAnzeigen Nr. 44 -
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1935) 617
- BeilageAnzeigen Nr. 45 -
- AusgabeNr. 45 (1. November 1935) 633
- BeilageAnzeigen Nr. 46 -
- AusgabeNr. 46 (8. November 1935) 647
- BeilageAnzeigen Nr. 47 -
- AusgabeNr. 47 (15. November 1935) 661
- BeilageAnzeigen Nr. 48 -
- AusgabeNr. 48 (22. November 1935) 675
- BeilageAnzeigen Nr. 49 -
- AusgabeNr. 49 (29. November 1935) 689
- BeilageDeutsche Uhrmacher-Gehilfen-Zeitung Nr. 49 (29. November 1935) 121
- BeilageAnzeigen Nr. 50 -
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1935) 703
- BeilageAnzeigen Nr. 51 -
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1935) 715
- BeilageAnzeigen Nr. 52 -
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1935) 729
- BandBand 60.1935 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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440 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 31 stehens eines Geschäftes nach Ablauf von jeweils 25 Jahren. Ein Jubiläumsverkauf ist nur zulässig, wenn das Unternehmen den Geschäftszweig, den es bei der Gründung betrieben hat, die angegebene Zeit hindurch gepflegt hat. Der Wechsel des Firmennamens oder des Geschäftsinhabers ist für die Zulässig keit der Veranstaltung von Jubiläumsverkäufen ohne Bedeutung. Der Jubiläumsverkauf muß in dem Monat beginnen, in dem der Jubiläumstag fällt. Die Verkaufszeit beträgt längstens zwölf Werktage. (VI1/237Ö) Unlauterer Wettbewerb durch Chiffre-Anzeigen Das Einigungsamt für Weltbewerbsstreitigkeiten beim Rhein- Mainischen Industrie- und Handelstag hat in einem Spruch vom 12. Juni 1935 festgestellt, daß ein Kaufmann sich des unlauteren Wettbewerbs auch durch Mißbrauch von Chiffre-Anzeigen schuldig machen kann. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall halte ein Kaufmann in Tageszeitungen die von ihm vertriebenen Nähmaschinen unter Chiffre-Anzeige angekündigt und dadurch den Anschein erweckt, als ob es sich um ein Angebot von pri vater Seite handelte. In der Begründung führt das Einigungsamt aus, daß es nach heutiger Verkehrsauffassung als unlauter anzusehen ist, wenn ein Kaufmann die von ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr vertriebenen Waren nicht unter seinem Namen, seiner Firma oder seiner Geschäftsbezeichnung, sondern unter einer Chiffre an kündigt. Von einem Kaufmann müsse man erwarten, daß er für die von ihm angebotenen Waren, die Gegenstand seines regel mäßigen Geschäftsbetriebs sind, mit seinem Namen oder seiner Firma einsteht. Die Ankündigung solcher Waren durch Gewerbe treibende unter Zeichen, Decknamen oder einer anderen Form der Verschleierung sei mit der Forderung nach Wahrheit und Klarheit in der Werbung nicht zu vereinbaren und würde, wenn sie für zulässig erklärt würde, dem Schleichhandel und anderen unlauteren Handlungen Vorschub leisten. Diese Entscheidung ist besonders wichtig für das Besleck- geschäft. Gerade die Versandfirmen im Besteckhandel inserieren sehr oft unter einer Chiffre, und auch die Angebote sind teilweise so abgefaßt, als handle es sich um einen „privaten Gelegenheits kauf’’. (VI 1/2379) Ein wichtiges Urteil des Reichsfinanzhofes Der Reichsfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 22. Mai 1935 mit folgendem interessanten Fall beschäftigt: Eine Firma hatte das Monatsgehalt ihres Prokuristen ab 1. Juli 1933 von 500 Ml auf 499,99 Mt herabgeseßt, damit dieser in eine geringere Stufe der Ehestandshilfe falle. Das Finanz gericht gab der Firma recht und erklärte, ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts sei in der Herabseßung des Gehalts nicht zu erblicken. Dem gegenüber machte das Finanzamt geltend, daß die Kürzung um 1 Pfg. eine Scheinkürzung ohne jede wirtschaftliche Bedeutung und daher weder ernst gemeint noch erlaubt sei. Der Reichsfinanzhof erkannte die Rechtsbeschwerde des Finanzamtes als begründet an und kam zu folgender Ent scheidung: Nach den Rechtsgrundsäßen in § 1 StAnpG sind Ver einbarungen, die ein Entgelt in wirtschaftlich bedeutungsloser Weise unter die steuerliche Bemessung maßgebende Grenze willkürlich herabseßen, dem Steuergeseß gegenüber wirkungslos, eine solche Vereinbarung widerspridit der Volksanschauung und dem Zweck der Steuergeseße, die eine angemessene Erfüllung der steuerlichen Treupflicht jedes Volksgenossen gebieten. Nach § 1 des Steueranpassungsgeseßes sind die Steuer geseße nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen. Danach sei im vorliegenden Fall nach allgemeinen Steuergrund säßen die Verminderung des Arbeitslohnes um 1 Pfg. bedeutungslos; auch für die Beteiligten müsse die Verminderung des monatlichen Arbeitslohnes um 1 Pfg. als wirtschaftlich völlig bedeutungslos angesehen werden. Das Geseß zur Verminderung der Arbeits losigkeit soll die Vermehrung der Eheschließungen erleichtern und Mittel für Ehestandsdarlehen beschaffen. Die Absichten des Geseßes würden durch eine solche Vereinbarung gefährdet und geradezu durchkreuzt, wenn der Ertrag der im Geseß vor gesehenen Abgabe durch den Eigennuß einzelner beliebig ver mindert werden könnte. Nach der Volksanschauung wäre ein derartiges Verhalten als Verstoß gegen die öffentlichrechtliche Treuverpflichtung aller Volksgenossen anzusehen. Auf Grund des § 1 des Steueranpassungsgeseßes muß daher die Herab seßung des Gehaltes von 500 Mt auf 499,99 Mt wirkungslos bleiben. Das Vorgehen der Firma sei daher steuerlich unbeachl- lich. Die Ehestandshilfe sei vielmehr so zu beredinen, wie wenn dem Prokuristen monatlich 500 Ml ausbezahlf worden wären. (VI 1/23Ö1) Wer braucht kein Wareneingangsbuch zu führen? Wir entnehmen dem „Wirtschaftsblatt der Industrie- u. Handels kammer Berlin“ aus einem Aufsatz von W. Zimmermann folgende Ausführungen: „Die Verordnung über das Wareneingangsbuch befreit die zur Führung von Handelsbüchern nach dem Handelsgesetzbuch verpflichteten Kaufleute, soweit sie solche Bücher ordnungs mäßig führen. Auch sonst sind diejenigen Unternehmer von der Verpflichtung, ein Wareneingangsbuch zu führen, befreit, die durch eine andere geseßliche Vorschrift zur Führung von gleich wertigen Büchern verpflichtet sind und solche tatsächlich ordnungs mäßig führen.” Eine andere Frage ist es bei den sogenannten Minderkauf leuten, die also nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber troßdem eine ordnungsmäßige Buchführung haben. Hier empfiehlt es sich, zunächst mit dem zuständigen Finanzamt zu verhandeln, dasauf Antrag Erleichterungen gewähren kann Es kann anerkennen, daß die tatsächlich vorhandenen ordnungsmäßigen Aufzeichnungen des Warenkontos — wie es also bei der Verbandsbuchführung der Fall wäre — als Ersaß für ein besonderes Wareneingangs buch angesehen werden kann. Dieser Möglichkeit, Erleichterungen von den Einzelvorschriften über die Führung eines besonderen Wareneingangsbuches zu gewähren, wird in der Praxis eine besondere Bedeutung zukommen, wenn es gilt, in Einzelfällen Klarheit darüber zu schaffen, daß eine besondere Aufzeichnungs form als ausreichend im Sinne der Verordnung über das Waren eingangsbuch anerkannt werden kann. Bewilligte Erleichterungen können jedoch jederzeit zurückgenommen werden. (VI/2419) Halbfabrikate und Umsaßsteuer Ob Trauringe von der Fabrik in fertigem Zustand oder als Rohlinge (Halbfabrikate) bezogen werden, ist für die Frage der Umsaßsteuerpflicht beim Verkauf der Trauringe ohne jede Be deutung. Jeder Verkauf von Gegenständen für den privaten Ge brauch oderVerbrauch unterliegt der zweiprozentigen Besteuerung. Nur Krankenkassenlieferungen werden jeßt beim Uhrmacher als Einzelhändler als umsaßsteuerbefreite Einnahmen im all gemeinen Vorkommen können. (VI 1/2341) Großauftrag für Elfenbeinschnißer Die Reichsleitung des Winlerhilfswerks hat der Odenwälder Elfenbein-Industrie einen neuen Auftrag für Winterhilfsabzeichen zugeteilt. Auch die Württemberger Elfenbeinschnißer und die Kammmacher von Ober-Ramstadt sind an der Herstellung be teiligt. Es handelt sich um echte Handarbeit, neun Millionen Kunstharz-Narzissen, die im nächsten Frühjahr als Winterhilfs abzeichen verkauft werden sollen. (VI 1/23Ö7) Reichsinnungsverbands - Nachrichten (136) Warnung vor Abschluß langfristiger Verträge In leßter Zeit sind verschiedentlich Kollegen an uns heran getreten wegen Schwierigkeiten, die sich aus Mietverträgen er geben haben. Es handelte sich in der Hauptsache immer um den Abschluß von Mietverträgen über Uhrenanlagen, Alarm einrichtungen und dergleichen. Die vorgelegten Verträge sind ausgeklügelt, so daß sie meistens vor der Unterschrift von den Kollegen nicht richtig verstanden werden. Wir warnen deshalb, derartige Verträge einfach zu unterschreiben und sich auf die Versprechungen und Redereien des Agenten zu verlassen. Der artige mündliche Vereinbarungen und Versprechungen gelten im Ernstfälle gar nichts. Insbesondere halten wir es für nicht richtig, derartige Mietverträge auf eine Zeitdauer von 10 Jahren oder gar 15 Jahren abzuschließen. Niemand ist in der Lage, für eine derartige Zeit im voraus die wirtschaftliche Entwicklung zu beurteilen und zu sagen, ob dann der festgeseßte Mietpreis noch gerecht ist oder nicht. Die Firmen halten sich einfach an den Vertrag, so daß eine Herabseßung des Mietpreises bei Änderung der Wirtschaftslage sehr schwer zu erreichen ist. In einem Fall, den wir erst jüngst behandelten, berechnet die ausführende Firma für die Überwachung einer Anlage jedes mal bei jedem Besuch die entstehenden Fahrt-, Ubernachtungs-
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