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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 65.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194001000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19400100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19400100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Hefte 32, 43, 47, 52 und die Seiten 9, 10
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (28. Juni 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Untersteht auch der Meistersohn dem Schutz des Altersversorgungsgesetzes?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 65.1940 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1940) 19
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1940) 25
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1940) 31
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1940) 59
- AusgabeNr. 10 (1. März 1940) 67
- AusgabeNr. 11 (8. März 1940) 75
- AusgabeNr. 12 (15. März 1940) 83
- BeilageAnzeigen Nr. 13 -
- AusgabeNr. 13 (22. März 1940) 89
- AusgabeNr. 14 (29. März 1940) 95
- AusgabeNr. 15 (5. April 1940) 105
- AusgabeNr. 16 (12. April 1940) 113
- AusgabeNr. 17 (19. April 1940) 119
- BeilageAnzeigen Nr. 18 -
- AusgabeNr. 18 (26. April 1940) 127
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1940) 135
- BeilageAnzeigen Nr. 20 -
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1940) 139
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1940) 161
- BeilageAnzeigen Nr. 24 -
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1940) 169
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1940) 173
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1940) 181
- AusgabeNr. 27 (28. Juni 1940) 187
- ArtikelUntersteht auch der Meistersohn dem Schutz des ... 187
- ArtikelZur Altersversorgung der Handwerkerwitwe 188
- ArtikelDie Altersversicherung der dienstverpflichteten Uhrmacher 189
- ArtikelStillegung von Handelsbetrieben 190
- ArtikelEin Auf- und Ab-Werk anderer Art 190
- ArtikelUhr und Uhrmacher gehören zusammen 191
- ArtikelTuorna-Gold-Tabelle und Silber-Verrechnungstabelle 191
- ArtikelDas Eiserne Kreuz 191
- ArtikelDie neuen Ostgebiete 192
- ArtikelNachprüfung der arisierten Betriebe 192
- ArtikelWochenschau der U 192
- ArtikelFirmennachrichten 193
- ArtikelPersonalien 193
- ArtikelInnungsnachrichten 193
- ArtikelWirtschaftszahlen 193
- ArtikelTerminkalender 193
- ArtikelSie Fragen Wir Antworten 194
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1940) 195
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1940) 207
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1940) 213
- AusgabeNr. 33 (9. August 1940) 227
- AusgabeNr. 34 (16. August 1940) 235
- AusgabeNr. 35 (23. August 1940) 243
- AusgabeNr. 36 (30. August 1940) 253
- AusgabeNr. 37 (6. September 1940) 261
- AusgabeNr. 38 (13. September 1940) 269
- AusgabeNr. 39 (20. September 1940) 277
- BeilageAnzeigen Nr. 40 286
- AusgabeNr. 40 (27. September 1940) 287
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1940) 297
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1940) 307
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1940) 325
- AusgabeNr. 45 (1. November 1940) 333
- AusgabeNr. 46 (8. November 1940) 343
- AusgabeNr. 48 (22. November 1940) 359
- AusgabeNr. 49 (29. November 1940) 369
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1940) 377
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 53 (27. Dezember 1940) 401
- BandBand 65.1940 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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Bezugspreis für Deutschland: vierteljähr lich 3,75 RM.; Jahresbezugspreis 13,50 RM. (einschließlich Versandkosten); für das Ausland nach Anfrage. — Die ^Uhrmacherkunst" erscheint an jedem Freitag; Anzeigen schluß: Mittwoch mittag. — Briefanschrift: Verlag der „Uhrmacherkunst", Halle (Saale), Mühlweg 19. 9 m El IE3 El UHRMACHERKUNST Preise der Anzeigen: Grundpreis '/i Seife 184 RM., ’/ioo Seite — 10 mm hoch und 48 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 1,84 RM., für Stellen- Angebote und -Gesuche 1,38 RM. Auf diese Preise Mal- bzw. Mengen - Nachlaß lauf Tarif. — Postscheck- Konto: Leipzig 169 33. — Telegramm - Anschrift: „Uhr macherkunst" Hallesaale. — Fernsprecher: 26467 u. 28382. Offizielles Organ des Reichsinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks Vereinigt mit der „Fachzeitung der Uhrmacher Österreichs" (Wien) und mit der „Mitteleuropäischen Uhrmacher - Zeitung " (Tiefenbach / Desse, Sudetengau) 65.Jahrgang Halle (Saale), 28. Juni 1940 Nummer 27 Unterfteht nucli öci illciftcifohn öem Schut? Des flltßrsößrforgungsgßfßtjes?) Ein Handwerker wirft die Frage auf. oh sein hohn der Altersver sorgungspflicht unterliegt. Diese Frage ist grundsätzlicher Art. Sie be darf der eingehenderen Behandlung, da sie zahlreiche Nebenfragen be rührt und einen sehr großen Kreis praktisch angcht. Die Antwort auf die Anfrage insbesondere ist in der Zusammenfassung unter 3 wieder gegeben. 1. Begriff des Meistersohnes Der sprachlich durchaus eindeutige Begriff des Meistersohnes hat auf verschiedenen Rechtsgebieten, ganz besonders aber in dem ja hier in erster Linie interessierenden Bereich der Sozialversicherung, eine eigentümliche Ausprägung und Vertiefung erfahren. Meistersohn in dieser Hinsicht ist nicht schlechthin jeder Sohn des Handwerkers, sondern nur derjenige, der voraussichtlich später einmal den Betrieb des Vaters übernehmen wird. Nur für diesen ergab sieh und ergibt sich jeweils die Frage, ob er — da er ja immerhin den Betrieb des Vaters gcwcrbercchtlich noch nicht „selbständig“ führt, sondern nur in diesem tätig ist, also eine dem abhängigen Gefolgschaftsmitglied ähn liche Stellung einnimmt — der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Der Erlaß des AltVG. warf natürlich die weitere Frage auf, ob auch er etwa diesem, gegebenenfalls von einem bestimmten Zeit punkt ab, untersteht. Die hier getroffene Abgrenzung des Begriffs des Meistersohnes läßt aber unschwer erkennen, wo sich noch weitere Zweifel ergeben können. Wie ist es z. B., wenn zwei Söhne als künftige Betriebsinhaber ms Auge gefaßt sind? Denkbar ist auch, daß zwar kein Sohn, wohl aber eine Tochter vorhanden ist, die für die Betriebsübernahme in Irage kommt; gilt dann auch für sic das allgemeine „Recht des .Meistersohnes“? Unklar kann ferner sein, ob es sich bei dem hier an zunehmenden „Kindverhältnis“ zwischen Vater und Sohn (Tochter) nur um eheliche Kinder handeln darf oder ob vielmehr der Begriff des ..Kindes“ in dem von der RVO. abgesteckten weiteren Sinne auszu- Icgen ist. Schließlich ist noch zu fragen, wie die Beschäftigung nicht nur von Kindern im Betriebe der Filtern, sondern auch von Eltern im Betriebe der Kinder, ganz allgemein überhaupt die von Verwandten (Schwäger, Schwiegersöhne, Neffen usw.) im Betriebe sozialversiche- rungs- bzw. altcrsversorgungsrechtlich zu beurteilen ist. 2. Die Verwandtenbeschäftigung in der Sozialversicherung Die Sozialversicherung ist — unbeschadet ihrer Ausdehnungsmög- lichkeit auch auf andere Berufs- und Bevölkerungskreise — im Kern Uefolgschaftcrvcrsicherung. Demgemäß setzt die Versicherungspflicht regelmäßig das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Bei Beschäftigung von Verwandten des Betriebsinhabers in seinem Betrieb ist also festzustellen, auf welcher Grundlage die Beschäftigung erfolgt. An sieh hindert Verwandtschaft das Zustandekommen eines Lohnarbeitsverhältnisses nicht. Jedoch bedarf es in jedem einzelnen falle der Prüfung, ob die Arbeit und der angebliche Lohn in der Tat m dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zueinander stehen oder ob nicht vielmehr nur ein familienhaftes Gemeinschaftsleben, eine unverbindliche Hilfeleistung unter wirtschaftlich und sozial Gleich gestellten aus sittlichen oder Anstandsrücksichten, eine auf der Unter haltspflicht beruhende Darreichung der Lebensnotdurft vorliegt. Die I rage, ob zw ischen \ erwandten ein Arbeitsycrhältnis besteht, kann somit nur nach Lage der jeweiligen Umstände zutreffend ent- schieden werden. Dabei ist unter anderem erheblieh, ob das „Gefolg- schaftsmitglied“ eine verwertbare Arbeitskraft besitzt, ob es Lohn arbeiten bei Fremden ausgeführt hat, insbesondere etwa zu den Be rufsarbeitern zählt, ob der „Dienstherr“ einer gelohnten Hilfskraft be durfte, auch sonst eine solche zu halten pflegte, ob eine bestimmte Vergütung vereinbart ist und regelmäßig gewährt wird, ob sie den Lei stungen angemessen ist, ob nicht nur nach Befinden und Belieben, son dern mit einer gewissen Ständigkeit bestimmte Arbeiten verrichtet worden sind usw. Die weitgehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse während des Weltkrieges und in der Nachkriegszeit hat zwar in mancher Hinsicht eine Auflockerung der bisherigen auf dem Familien verband beruhenden Beziehungen zwischen Verwandten zur l ; olgc ge habt. Die Rechtsprechung hat aber an dem Grundsatz festgehalten, daß die Beziehungen zwischen Verwandten im allgemeinen nicht auf einer wirtschaftlichen und persönlichen Unterordnung bestehen, die ein Beschäftigungsverhältnis voraussetzt, und etwa gezahlte Vergütungen kein Entgelt für die Arbeitsleistung darstellen. Sie legt bei der Frage, ob im Einzelfall ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, der Absicht der Beteiligten, ein solches zu begründen, größeres Gewicht als bisher bei, sofern die übrigen Umstände dies nicht ausschließen. Indessen muß die äußere Gestaltung der Beziehungen die Annahme einer Beschäfti gung nach Art von Gefolgschaftsmitgliedern rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn regelmäßig Arbeit geleistet und eine bestimmte Vergütung gewährt wird, wenn der als Betriebsführer („Arbeitgeber“) in Frage kommende Verwandte schon bisher fremde Hilfskräfte be schäftigt hat, an deren Stelle der Verwandte getreten ist, und wenn der letztere schon vorher bei fremden Leuten beschäftigt war. Es müssen demnach im allgemeinen besondere Umstände vorliegen, die für das Vorliegcn einer ab hängigen Beschäftigung unter Verwandten sprechen, w r e n n das Bestehen lediglich einer f a m i 1 i e n ä h n - liehen Gemeinschaft, die die Versicherungspflicht a u s s c h 1 i e ß t , verneint werden soll. Dies gilt sowohl bei der Beschäftigung von Kindern durch Eltern als auch im umgekehrten Fall, bei der Beschäftigung von Schwieger eltern durch Schwiegersöhne oder -töchter und im umgekehrten lall, ebenso bei der Beschäftigung durch Geschwister. N ach diese n Grundsätzen ist i m allgemeinen die V e r s i c h c r u n g s - pflicht der Meistersöhne, die im elterlichen G e - s c h ä f t oder Betrieb tätig sind, um sieh auf die Über nahme des Geschäftes oder Betriebes vorzuberciten und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertig keiten anzucignen, zu verneinen. (Zu vorstehendem ver gleiche auch Anleitung des RVA. über den Kreis der nach der RVO. gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen, Bd. 3, Berlin 1936, S. 81 ff.) Immerhin kommt das, dies ist stets zu beachten, jeweils auf die näheren Umstände des Einzclfallcs an. So k a n n auch der zweite Sohn (die zweite Tochter) oder — der Natur der Sache nach wohl seltener — neben dem Sohn die Tochter bzw. neben der Tochter der Sohn ebenfalls versicherungsfrei sein. Als Grundsatz ergibt sich jedenfalls, daß bei einer Beschäftigung unter Verwandten regelmäßig von vornherein die Vermutung besteht, ein Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor'-’). Dieser Grundsatz ist erst in jüngster Zeit durch eine Entscheidung des KVA. vom 15. Dezember 1939 (III AV 2/39 Bis) erneut bestätigt und um einen wesentlichen Ge sichtspunkt bereichert worden. Danach spricht der L instand allein, daß 1) A1 > k i i r/.ungen : AltYti. — (leset/, über dir Altersversorgung liir das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember ]!>3S; DKVO. Durch!'iihrungs- und Kr giinzungsverordnung zum Besetz vom 13. .luli und 28. Oktober l!Mb: K\O. -- Reichsversiclierun{jsord nung. 2) Die Grundsätze über die versichernngsrecht 1 irjir Stellung der Meister; sühne sind, wie in einer Kntsebeidung des K\A. vorn ln. Dezember ltl.ltt (III A\ lT'Md I5S) ausgesprochen ist. auch nnzuwenden, wenn es sieb nicht um einen Handwerks- oder K lein handelsbet rieb, sondern um einen darüber >"nans Keilenden Mittel- oder (iroübetrieb bandelt. Jedoch lallt in einem solchen Falle die Vermutung weg, daß kein Besehäftigungsverhältuis vorliege.
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