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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190301002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19030100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19030100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gegen den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erfolgreiche Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwangsweise Invaliditäts- und Alters-Versicherung selbständiger Handwerker
- Autor
- Schmelzer, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1903 I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 54
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 67
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 83
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 95
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 107
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 123
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 137
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 153
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 167
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 183
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 199
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 215
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 231
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 245
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 259
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 271
- ArtikelCentral-Verband 271
- ArtikelDie Petition in Bertreff der Leihhausfrage 272
- ArtikelVerbandsorgan 272
- ArtikelKorrespondenz 273
- ArtikelGegen den unlauteren Wettbewerb 273
- ArtikelErfolgreiche Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 275
- ArtikelZwangsweise Invaliditäts- und Alters-Versicherung selbständiger ... 275
- ArtikelEiniges von den Verträgen, die nur vor Gerichten abgeschlossen ... 276
- ArtikelKünstlerische Uhrentwürfe I. (Schluß) 277
- ArtikelWer kann einen "Konkursmassen-Ausverkauf " veranstalten 279
- ArtikelKompensationsvorrichtung für Uhren 279
- ArtikelUnsere Werkzeuge 280
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 280
- ArtikelVerschiedenes 281
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 282
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 283
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 297
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 311
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 327
- BeilageAnzeigen -
- BandBand 28.1903 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 275 Missstand nicht allein durch das an sich dankenswerte Eingreifen der Behörde, sondern vor allem durch die Mitarbeit der Inter essenten beseitigt werden kann, so dass das Wettbewerbsgesetz diese Mitarbeit geradezu voraussetzt, einen Zusammenschluss der durch die unlautere Konkurrenz in ihrer Daseinsmöglichkeit be drohten Gewerbetreibenden herbeiführen. Sie rechnet auf die Mitwirkung aller derjenigen Vereine, welche sich den Schutz von Handel und Gewerbe zur Aufgabe gemacht haben, unbeschadet der Tätigkeit, welche diese Vereine auf ihren besonderen Gebieten entfalten. Sie ist der Meinung, dass mit Rücksicht auf die tat sächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, welche der Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb bietet, nur eine Vereinigung, welche nichts anderes als die Beseitigung des unlauteren Wett bewerbs bezweckt, diesen Kampf mit Erfolg durchführen kann. Es möge daher auch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Satzung der Schutzvereinigung den Beitritt anderer Ver eine in besonderer Weise erleichtert und dass insbesondere die mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Vorteile in gar keinem Verhältnis stehen zu den geringen Beiträgen, welche gefordert werden. —HSV©*— Erfolgreiche Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Von der Handwerkskammer zu Freiburg i. Breisgau. ie beiden in Freiburg im Breisgau wohnenden Schwestern A. J. und F. E., Ehefrauen, geb. ü., die Trödlergeschäfte und Möbelhandlungen betreiben, hatten sieh wiederholt schwindelhafte Anpreisungen von Möbeln in öffentlichen Bekanntmachungen zu schulden kommen lassen. Im Juli des Jahres 1902 wurden die Schwestern von der Handwerks kammer Freiburg'] verwarnt, ihre gesetzeswidrigen Geschäfts- behandlungen^'zu*unterlassen. Nachdem die Vorgenannten im Januar und Februar 1903 in verschiedenen Zeitungen wiederum eine grössere Anzahl von Anpreisungen inserierten des Inhalts, dass „schöne Aussteuern“, „Möbel wegen Wegzugs“ oder „wegen Platzmangels“, „ganz neu“, „um jeden annehmbaren Preis“ zu verkaufen seien, sah die Handwerkskammer Freiburg sich ver anlasst, Klage wegen unlauteren Wettbewerbs zu erheben. Die erste Klage, die vor dem Grossh. Landgericht Freiburg (Kammer für Handelssachen) zur Verhandlung kam, war auf Unterlassung der unrichtigen Angaben gestellt. Unterm 16. Juni d. J. wurde, nachdem die Unwahrheit der von den Beklagten ver öffentlichten Anpreisungen erwiesen war, für Recht erkannt, dass die Beklagten verurteilt werden, in ihren Zeitungsinseraten die Behauptung, dass es sich um den Verkauf von Aussteuern handle, dass Möbel wegen Platzmangels, dass solche wegen Wegzugs zu verkaufen seien, zu unterlassen bei Vermeidung einer Strafe von 100 Mk. für jeden Fall des Zuwiderhandelns. Auch wurden die Beklagten zur Tragung der nicht unbedeutenden Kosten des Rechts streites nach § 91 C.-P.-O. verurteilt. Handelte es sich hier um Verhütung derartiger Gesetz widrigkeiten für die Zukunft, bezw. Androhung von Strafen für künftige Vergehen gegen das Gesetz zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbs, so wurde nun in einer zweiten Klage (Strafklage), die vor dem Grossh. Amtsgericht Freiburg (Schöflen- gericht) als Privatklage von der Handwerkskammer Freiburg geführt wurde, beantragt, für die tatsächlich bereits vorliegenden Vergehen gegen das Wettbewerbsgesetz entsprechende Strafen zu verhängen. Auch mit dieser zweiten Klage erzielte die Hand werkskammer Freiburg einen guten Erfolg. Das Grossh. Schöften- gericht zu Freiburg erkannte nämlich am 25. August d. J. für Recht: Die Angeklagten werden des Vergehens gegen § 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs für schuldig erklärt und deshalb unter Vertallung in die Kosten zu einer Geldstrafe von je 50 Mk., im Falle der Unbeibringlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von je fünf Tagen verurteilt. Der Hand werkskammer Freiburg wurde die Befugnis zugesprochen, den verfügenden Teil des Urteils in der „Freiburger Zeitung“ und im „Freiburger Tagblatt“ auf Kosten der \erurteilten zu ver öffentlichen. Von dieser Befugnis wurde selbstverständlich innerhalb der gegebenen Frist Gebrauch gemacht, da gerade die öffentliche Bekanntgabe solcher Urteile von grossem Werte ist. Nicht nur der unsolide und auf betrügerische Handlungsweise bedachte Geschäftsmann, sondern auch der renitente, die Mahnungen der Handwerkskammer missachtende Gewerbetreibende kann aus dem Verlaufe und dem Urteile in vorliegendem Falle beherzigenswerto Lehren ziehen. Die Klagesache bot aber auch nach einer anderen Seite ein besonderes Interesse insofern, als man einen Einblick in die in manchen Kreisen vorherrschenden Auffassungen über die Befugnisse der Handwerkskammern bekam. Namens der Beklagten wurde nämlich geltend gemacht, die Handwerkskammer sei zur Erhebung dieser Klage gar nicht legitimiert; sie sei kein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, sondern eine Organisation öffentlichen Charakters, nach Zweck und Aufgabe einer Behörde ähnlich. Die Errichtung einer Handwerkskammer erfolge durch eine Verfügung der Landescentralbehörde, es werde ihr ein staat licher Kommissar bestellt, der von den Schriftstücken der Hand werkskammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen und die Einberufung der Kammer und ihrer Organe verlangen könne. Dieser Auffassung konnte das Gericht sich jedoch nicht an- schliessen; es waren ihm vielmehr — gegenüber dem Versuch, auf diese Weise die Abweisung der Klage herbeizuführen — bei seinem Urteil folgende Gesichtspunkte massgebend: Der Anspruch auf Unterlassung von unrichtigen Angaben könne auch erhoben werden von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit diese als solche in bürgerlichen Reehtsstreiligkeiten klagen können — § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs —. Die Handwerkskammern in Baden wurden er richtet durch die Verordnung des Grossh. Ministeriums des Innern vom 9. April 1900. Nach § 3 des Statuts kann jede Handwerks kammer unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlich keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden; damit ist die Partei und Rechtsfähigkeit gegeben, und es bejahte das Gericht auch die weitere Voraussetzung — trotz der Bestrittenheit der Frage —, dass die Handwerkskammer ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen ist, wenn die Handwerks kammern auch, wie die Handelskammern, Korporationen des öffentlichen Rechtes sind. Zudem haben die Handwerks kammern nach § 2 des Statuts die Aufgabe, die Interessen des Handwerks ihres Bezirks zu vertreten. Wir verzeichnen mit Befriedigung dieses der Handworkersache günstige Ergebnis. II. Eckort, Sekretär. Zwangsweise Invalidität»- und Alters-Versicherung selbständiger Handwerker. Von F. Schmelzer. er § 14 des Invaliden-Versicherungsgesetzes gewährt den Handwerkern das Recht der freiwilligen Selbst- und der Weiter-Versicherung. Das heisst: Gewerbetreibende, welche nicht regelmässig mehr als zwei versicherungs pflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, können bis zu einem Alter von 40 Jahren in die Versicherung ein treten, und Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis, aus- scheiden (Gesellen, Werkmeister), können die Versicherung lbrt- setzen oder später erneuern. Von dieser Versicherungs-Gelegenheit, die den selbständigen Handwerken gleiche Vorteile wie den un selbständigen Lohnarbeitern bietet, haben erslere bisher wenig Gebrauch gemacht, was hauptsächlich mit auf die Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen und deren enge Begrenzung zurückzuführen ist. Nichtsdestoweniger ist, als durchaus in ihrem Interesse liegend, für kleinere Handwerker die Einrichtung zu empfehlen und ihr zweckmässiger Ausbau erstrebenswert. Von vielen Seiten, beispielsweise dem Handwerkskammertag, wird der Ausbau der Gesetzesbestimmung nach der Richtung verlangt, dass die freiwillige Versicherung in eine Zwangsversicherung aller selbständigen Handwerker verwandelt werden soll. Auf eine vertrauliche Anfrage des Ausschusses des Handwerks kammertages soll jetzt nach der „National-Ztg.“ die Regierung
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