Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 67.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-194201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19420100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19420100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Hefte 15 und 17 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kritische Fälle beim Arbeitsplatzwechsel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wochenschau der "U"-Kunst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 67.1942 -
- TitelblattTitelblatt -
- BeilageAnzeigen Nummer 1 -
- AusgabeNr. 1 (9. Januar 1942) 1
- BeilageAnzeigen Nummer 2 -
- AusgabeNr. 2 (23. Januar 1942) 11
- BeilageAnzeigen Nummer 3 -
- AusgabeNr. 3 (6. Februar 1942) 25
- BeilageAnzeigen Nummer 4 -
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1942) 35
- BeilageAnzeigen Nummer 5 -
- AusgabeNr. 5 (6. März 1942) 45
- BeilageAnzeigen Nummer 6 -
- AusgabeNr. 6 (20. März 1942) 55
- BeilageAnzeigen Nummer 7 -
- AusgabeNr. 7 (3. April 1942) 67
- BeilageAnzeigen Nummer 8 -
- AusgabeNr. 8 (17. April 1942) 77
- BeilageAnzeigen Nummer 9 -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1942) 91
- ArtikelDer Flume-Werksucher 91
- ArtikelDie britische Kulturschande in Lübeck und Rostock 92
- ArtikelIsaak Habrecht Leben und Werk des berühmtesten Kunstuhrmeisters ... 93
- ArtikelEin Antriebsmechanismus mit konstanter Kraft 94
- ArtikelWas lesen unsere Berufskameraden als Soldaten? 96
- ArtikelKunstgewerbler und Architekt Ferdinand Luthmer 96
- ArtikelKritische Fälle beim Arbeitsplatzwechsel 97
- ArtikelWochenschau der "U"-Kunst 98
- ArtikelReichsinnungsverbands-Nachrichten 100
- ArtikelPersönliches 100
- ArtikelSie fragen / Wir antworten 100
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageAnzeigen Nummer 10 -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1942) 101
- BeilageAnzeigen Nummer 11 -
- AusgabeNr. 11 (29. Mai 1942) 115
- BeilageAnzeigen Nummer 12 -
- AusgabeNr. 12 (12. Juni 1942) 121
- BeilageAnzeigen Nummer 13 -
- AusgabeNr. 13 (26. Juni 1942) 135
- BeilageAnzeigen Nummer 14 -
- AusgabeNr. 14 (10. Juli 1942) 145
- BeilageAnzeigen Nummer 16 -
- AusgabeNr. 16 (7. August 1942) 163
- BeilageAnzeigen Nummer 18 -
- AusgabeNr. 18 (4. September 1942) 185
- BeilageAnzeigen Nummer 19 -
- AusgabeNr. 19 (18. September 1942) 195
- BeilageAnzeigen Nummer 20 -
- AusgabeNr. 20 (2. Oktober 1942) 203
- BeilageAnzeigen Nummer 21 -
- AusgabeNr. 21 (16. Oktober 1942) 217
- BeilageAnzeigen Nummer 22 -
- AusgabeNr. 22 (30. Oktober 1942) 227
- BeilageAnzeigen Nummer 23 -
- AusgabeNr. 23 (13. November 1942) 237
- BeilageAnzeigen Nummer 24 -
- AusgabeNr. 24 (27. November 1942) 245
- BeilageAnzeigen Nummer 25 -
- AusgabeNr. 25 (11. Dezember 1942) 255
- BeilageAnzeigen Nummer 26 -
- AusgabeNr. 26 (25. Dezember 1942) 269
- BandBand 67.1942 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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98 UHRMACHERku dem Abwanderungsstreben des Gefolgschaftsmitgbedes seine tiefere Ursache. Sie ist oft nur der Schlußakt eines Spannungsverhältnisses zwischen Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglied und manchmal vom Gefolgschaftsmitglied durch disziplinwidriges Verhalten bewußt herbei geführt. Im allgemeinen ist es in solchem Falle falsch, wenn sieh ein Betriebsführer zur fristlosen Entlassung durch das Verhalten eines Ge folgschaftsmitgliedes bestimmen läßt, da dies geeignet ist, auch bei anderen abwanderungslustigen Gefolgschaftsmitgliedern Schule zu machen. Wegen der Auswirkung ist es im allgemeinen besser, an Stelle der fristlosen Entlassung mit den zur Verfügung stehenden betrieb lichen, gegebenenfalls auch behördlichen Mitteln die Disziplin aufrecht zuerhalten. unbegründet, über die Person dieses Gefolgschaftsmitgliedes und die ordentliche Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhils ^ Bedenken kommen müssen. Der Reichsarbeitsminister hat dies 0 er ^ Anlaß genommen, mit Erlaß vom 18. Juli 1940 verbessernd einzujn ü»iunß VÜI und den Arbeitsämtern zu gestatten, bei derartigen, unverschuldet c»ft en P zeitig endenden tatsächlichen Beschäftigungen den Tag der recht!» Zu de Beendigung des Arbeitsvertrages einzutragen, ln zweifelsfrei li eftl .Handel Fällen dürfte schon dem Betriebsführer selbst das Recht z u , „»jrken 1 solchen Eintragung im Arbeitsbuch zuzugestehen sein. | ^tigung Verbrauch keinesfalls Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fortzahlung der Erziehungsbeihilß en an Lehrlinge bei Dienstverhinderu Welcher Tag wird ins Arbeitsbuch eingetragen? Wie die Praxis lehrt, ist sich mancher Betriebsführer nicht im klaren darüber, welcher Tag als Beendigung der Beschäftigung in das Arbeitsbuch des Gefolgschaftsmitgliedes einzutragen ist, wenn die Auf lösung des Arbeitsverhältnisses unter nicht normalen Umständen er folgt. Die Verordnung über das Arbeitsbuch bestimmt, daß jeder Ar beitsbuchinhaber sofort bei Aufnahme einer Beschäftigung seinem Be triebsführer das Arbeitsbuch auszuhändigen hat. Der Betriebsführer hat andererseits die Pflicht, sich das Arbeitsbuch bei Einstellung eines Arbeitnehmers übergeben zu lassen. Mit der Übergabe des Arbeits buches ist vom Betriebsführer sofort (nicht erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) neben der Art der Tätigkeit auch der Beginn der Beschäftigung bzw. des Arbeitsverhältnisses in das Arbeitsbuch ein zutragen. Meinungsverschiedenheiten bestehen zumeist darüber, welcher Tag als Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetragen werden muß. Nach den Vorschriften über das Arbeitsbuch ist der Tag der „Be endigung der Beschäftigung“ einzutragen. Diese Vorschrift wird all gemein dahin ausgelegt, daß damit der Tag der tatsächlichen Beendigung gemeint ist und daß bei der Eintragung der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsvertrages unberücksichtigt zu bleiben habe. Aus dieser Auffassung mußten sich in den Fällen Unzuträglichkeiten er geben, in denen die tatsächliche Beendigung der Beschäftigung und die rechtliche Beendigung des Arbeitsvertrages auseinanderfallen. Da der Grund der Lösung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsbuch nicht ein getragen wird, konnte hier in den Fällen, wo z. B. wegen Urlaub oder Krankheit die tatsächliche Beendigung zeitlich dem Ablauf des Ver trages vorausging, leicht der Eindruck entstehen, daß ein dem Be schäftigten zur Last zu legendes fristloses Ausscheiden erfolgt war. Das gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, die nach den gesetz lichen Kündigungsbestimmungen normalerweise mit Monatsschluß zu enden pflegen. Ein Gefolgschaftsmitglied also (z. B. eine Hausgehilfin oder eine Verkäuferin), das beispielsweise am 31. Dezember in Ur laub geht oder arbeitsunfähig krank wird, beendet seine tatsächliche Beschäftigung am 16. Dezember und müßte diesen Tag im Arbeitsbuch als Austrittstag bescheinigt erhalten. Es ist nicht zu verkennen, daß bei einem aufmerksamen Leser eines Arbeitsbuches insoweit, wenn auch In vielen Tarifordnungen ist bestimmt und in der Praxis hasten bisher üblich, daß dem schuldlos an der Dienstleistung verhind» iÄ en Lehrling keine oder nur eine geringere Vergütung bezahlt wurde, l* r ' m ■■ gegebenem Anlaß ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen das Reichsarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 27. Mai 1941 ® ten ’ UI reits entschieden hat, daß aus allgemeinen Grundsätzen des Arbi Mü en } e . m rechts nicht die Folgerung abgeleitet werden könne, daß der Lelu in® während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit des Lehrlings von 1Bere p Zahlung der Erziehungsbeihilfe befreit sei. Der Lehrvertrag ist | « ^ er Arbeitsvertrag, sondern ein Erziehungsverhältnis, und deshalb diel ^bens lingsvergütung kein Lohn für geleistete Arbeit, sondern eineErziehn chaftsmit beihilfe. Das Reichsarbeitsgericht hatte also jedem Lehrling den ;er ^ er a * spruch auf Fortgewährung der Erziehungsbeihilfe bei unverschuld I *^ en ei Dienstverhinderung zuerkannt. Uber diesen Rechtszustand haben iiH^S 0 oc praktischen Arbeit noch mancherlei Zweifelsfragen bestanden, die mehr durch eine Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 18. . 1942 über die Fortzahlung der Erziehungsbeihilfe bei Arbeitsverhii ewe ™ rung durch Arbeitsausfall als endgültig geklärt anzusehen sind. Q Anordnung, die ab 1. April 1942 in Kraft getreten ist, bestimmt,i Lehrlingen und Anlernlingen die Erziehungsbeihilfe bis zur Dauer 6 Wochen weiter zu gewähren ist, wenn die Arbeitsverhinderung Krankheit oder durch einen unverschuldeten, nicht in der Person Lehrlings oder Anlernlings liegenden Grund beruht. Wenn die heit auf einem Betriebsunfall beruht, besteht Anspruch auf Fortzahl der Erziehungsbeihilfe bis zur Dauer von 12 Wochen. goren: Eri egung ei« Tausch innstcn Kn “ (zahl Durcl anzlei vi raltung s ufsstell Zur Erziehungsbeihilfe zählen auch Leistungen des Lehrherm freie Station. Können Kost und Wohnung infolge der Krankheitn weitergewährt werden, so sind sie nach den Bewertungssätzen Oberversicherungsamtes abzugelten. Die Pflicht zur Abgeltung Kost und Wohnung entfällt allerdings dann, wenn der Erkrank!! einem Krankenhaus untergebracht ist. Gele Jen Wirl bstellci Es ist nicht zu verkennen, daß durch diese Anordnung das Jugi mit Vei recht zu einem wesentlichen Teil weiterhin ausgebaut worden ist komman damit ein Zustand beseitigt wurde, der für die Dauer nicht mehrt keit eim bar erschien. auf firkun. nisse de: Her ländern lOoehens ehau de# „U” - DCiaut Vereinfachung des Zahlungsverkehrs Keine Empfangsbestätigungen für Zahlungen verlangen! Es gibt immer noch Betriebe, die besondere Empfangsbestätigungen über geleistete Zahlungen verlangen und solche Bestätigungen regel mäßig anmahnen, sobald sie ausbleiben. Bei der heutigen Anspannung auf allen Gebieten ist das nicht mehr zeitgemäß. Wir wissen alle, daß die Kredit- und Uberweisungsinstitute in Deutschland vortrefflich arbeiten. Zahlungsüberweisungen erreichen zweifellos in fast allen Fällen ordnungsgemäß ihren Empfänger, und die sehr seltenen Fehlleitungen werden im allgemeinen schnell festgestellt und aufgeklärt. Die meisten Firmen haben daher bereits seit geraumer Zeit davon Abstand genommen, Empfangsbestätigungen einzuholen. Auch das Handwerk wird das gern mitmachen und damit zur Rationalisierung des Zahlungsverkehrs beitragen. erfolgen, wenn das Gewerbeaufsichtsamt beim Arbeitsamt die lassung wegen Überschreitung der Höchstgrenze der Arbeitszeit antragt, oder wenn durch Doppelarbeit die Arbeitsleistung des folgschaftsmitgliedes in der Erstbeschäftigung erheblich beeinträci wird, oder wenn mit der Doppelbeschäftigung eine fortdauernde U schreitung der Lohnstopbestimmungen verbunden ist. von Aul der für i Jie sich K’irkunt Verkauf ?en Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels nach Abschluß der U Arbeitsplatzwechselbeschränkung und Doppelbeschäßigung Wir weisen auf einen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 19. Fe bruar 1942 — V a 5531/63 —, abgedruckt im „Reichsarbeitsblatt“ Nr. 7, Jahrgang 1942, vom 5. März 1942, S. I 92, hin, in dem zur Frage der Doppelbeschäftigung sowohl vom Standpunkt der Arbeitszeitordnung als auch vom Standpunkt der Arbeitsplatzwechselbeschränkung Stellung genommen wird. Danach ist die Beschäftigung einer Arbeitskraft nach der Arbeitsplatzwechselverordnung auch dann genehmigungspflichtig, wenn eine Doppelbeschäftigung (Nebentätigkeit) vorliegt. Die Arbeits ämter sind angehalten, solchen Anträgen zuzustimmen, allerdings mit der Maßgabe, daß der Unternehmer das Gefolgschaftsmitglied sofort zu entlassen hat, wenn das Arbeitsamt es fordert. Eine Entlassung muß Nach der Fassung der meisten Lehrverträge ist der Lehrherr pflichtet, dem Lehrling und seinem gesetzlichen Vertreter spät» einen Monat vor Beendigung der Lehre Mitteilung zu machen, »e® den Lehrling nach dem Ende der Lehrzeit nicht im Betrieb «h beschäftigen will. Die Reichswirtschaftskammer hat neuerdings Reichswirtschaftsminister gebeten, diese einseitige Verpflichtung Lehrherm durch eine entsprechende Verpflichtung des Lehrlings seines gesetzlichen Vertreters zu ergänzen. Diesem Wunsche Recj® tragend, hat sich der Reichswirtschaftsminister mit Erlaß vom 25 1941 bei neuen Lehrverträgen mit einer dahingehenden Änderung Lehrvertragsmusters einverstanden erklärt, daß Lehrherr und bzw. dessen gesetzlicher Vertreter verpflichtet sind, spätestens Monate vor Ablauf der Lehrzeit dem anderen Teil schriftlich teilung zu machen, wenn die Eingehung eines Arbeitsverhäl^ nach Abschluß der Lehre nicht beabsichtigt wird. Diese Regelung sowohl für kaufmännische als auch für gewerbliche Lehrlinge- findet jedoch auf die laufenden Verträge keine Anwendung. ■ auch bei noch laufenden Lehrverträgen erachtet es der Reichs* schaftsminister aus der gegenseitigen Treuepflicht für geboten, daß Lehrling einen beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel dem Lehn* binnen einer angemessenen Frist anzeigt, und überläßt es dem Betf führer, auf eine Erklärung des Lehrlings bzw. seines gesetzlichen treters zu drängen. Zah die Ges liehe Fr Nac der Lei scllenpr gegensti «onats. «folge gelassen 1 bis zur »erden and di< herufun einbarti Vo hing; \ endete, hat, au hohn e bis zur früh ja! Monats Vi, den A trieben
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