12 V «i ii. 56 schränken lassen, so würde eine entsprechende Abminderung des Personals beim Staats rechnungshofe zur gegebenen Zeit durchzuführen sein. Endlich musz aber noch darauf hingewiesen werden, daß es gerade in jetziger Zeit ein recht bedenklicher Schritt wäre, unter allen Umständen erhebliche Beamtenersparnisse bei der Rechnungsprüfungsbehörde durchzusetzen. Die gegenwärtigen Verhältnisse sind gewiß nicht dazu angetan, das Personal der Rechnungsprüfungsbehörde in einem Matze zu beschränken, das die Sicherheit und Zulänglichkeit der Überwachung und Prüfung mehr oder weniger ausschlietzt. H. Besonderer Teil. Zu 8 1. Zu vergl. 8 1 des Oberrechnungskammergesetzes, Artikel 48 der Verfassung und Allgemeine Begründung unter v und k'. Zu 8 2. Zu Abs. l. Vergl. Abs. 1 von 8 2 des Oberrechnungskammergesetzes. Zu Abs. 2. Der Zusatz erscheint angezeigt. Gegenwärtig gibt es nur obere Prüfungsbeamte. Wegen der Prüfungshilfsbeamten vergl. die Allgemeine Begründung unter K. Zu 8 3 (neu). Es erscheint zweckmäßig, die Leitung uad Vertretung des Staatsrechnungshofs und die Führung des Vorsitzes im Kollegium im Gesetz selbst zu regeln. Zu 8 4. (Zu vergl. Abs. 1 und 3 von 8 4 des Oberrechnungskammergesetzes.) Abs. 1 entspricht im wesentlichen den bisherigen Bestimmungen; nur soll künftig den Präsidenten der Ministerpräsident vorschlagen, während die Ernennung der übrigen Mitglieder auf Grund der vom Präsidenten des Staatsrechnungshofs einzureichenden Vorschläge erfolgen soll. Dies rechtfertigt sich aus der vorgesehenen Organisation ohne weiteres. Zu Abs. 2. Die erneut vorgeschriebene Prüfung ist für die Tätigkeit des Staats- rechnungshofs, der es wesentlich mit der Anwendung und Auslegung von Gesetzen und Verwaltungsbestimmungen zu tun hat, unentbehrlich. Kaufmännische und technische Kräfte finden richtiger ihren Platz im Prüfungs personal. Zu Abs. 3. Nach 8 8 des jetzigen Gesetzes ist der Präsident nur Anstellungsbehörde für das Kanzlei- und Dienerpersonal. Es erscheint unbedenklich, ihm künftig auch die Anstellung des Prüfungspersonals zu überlassen. Zu 8 5- Vergl. Abs. 4 und 5 von 8 4 des Oberrechnungskammergesetzes. Zu 8 6. Vergl. Abs. 3 von 8 4 und 8 5 des Oberrechnungskammergesetzes. Zu 8 7. Zu vergl. § 6 des Oberrechnungskammergesetzes. Die Änderungen in Abs. 2 recht fertigen sich aus der vorgesehenen Organisation ohne weiteres. Im übrigen wird im