22 Voi Irisjtüi. IVi. ^6. Geltendes Gesetz. des Mitgliedes unter der Verwarnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben kein Vertreter werde zugelassen werden. 8 8- Die der Oberrechnungskammer beizugebenden Rech nungsbeamten werden auf den Vorschlag des Präsi denten von dem Eesamtministerium ernannt. Für das erforderliche Kanzlei- und Dienerpersonal ist der Präsi dent der Oberrechnungskammer Anstellungsbehörde. 8 9. (1) Der Geschäftsgang bei der Oberrechnungs kammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Oberrechnungskammer aufzustellen und dem Gesamtministerium zur Bestätigung vorzulegen, den Ständen aber zur Kenntnisnahme mitzuteilen ist. Dasselbe gilt auch bezüglich späterer Abänderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung. (2) In der Geschäftsordnung sollen auch die Be stimmungen über die Geschäftsleitung des Präsidenten enthalten sein. 8 10- (1) Die Oberrechnungskammer faszt ihre Beschlüsse in allen wichtigeren Angelegenheiten tollegialisch nach Stimmenmehrheit der Mitglieder einschließlich des Vor sitzenden. An jeder kollegialischen Beschlußfassung müssen einschließlich des Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Wenn an der Beschlußfassung mehr als drei Mitglieder teilnehmen und die Stimmen gleich geteilt sind, so ergibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus schlag. (2) Die kollegialische Beratung und Beschlußfassung ist erforderlich, wenn Entwurf. anzuordnen, daß bei nicht genügend entschuldigtem Aus bleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden. 8 9. (1) Im übrigen sind auf das Dienstverhältnis der Mit glieder die gesetzlichen Vorschriften über die Verhältnisse der Staatsbeamten anzuwenden. Rebenämter oder mit Vergütung verbundene Nebenbeschäftigungen dürfen ihnen weder übertragen noch von ihnen übernommen wer den. Ausnahmen hiervon kann die Anstellungsbehörde bewilligen, wenn es sich um Nebenbeschäftigungen oder unentgeltliche Nebenämter handelt, mit denen nicht die Verwaltung oder die Beaufsichtigung einer Kasse ver bunden ist, deren Rechnungen der Prüfung des Staats rechnungshofs unterliegen. Zu schriftstellerischen Ar beiten, auch wenn sie gegen Entgelt geleistet werden, bedürfen die Mitglieder keiner besonderen Genehmigung. (2) Dienstbehörde im Sinne der in Abs. 1 erwähnten Vorschriften ist für den Präsidenten das Eesamtmini sterium, für die übrigen Mitglieder und die sonstigen Beamten und Angestellten der Präsident. 8 10. (1) Der Geschäftsgang beim Staatsrechnungshofe wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Staatsrechuungshofe aufzustellen und vom Präsidenten zu erlassen, dem Landtag und dem Eesamtministerium aber zur Kenntnisnahme mitzuteilen ist. (2) Die Geschäftsordnung soll auch Bestimmungen über die Geschäftsleitung des Präsidenten und seine Befugnisse enthalten, Urlaub zu nehmen und zu erteilen. 8 11- (i) Der Staatsrechnungshof faßt seine Beschlüsse in allen wichtigeren Angelegenheiten gemeinsam nach Stim menmehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden. An jeder gemeinsamen Beschlußfassung müssen mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Bei Stimmengleichheit ent scheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Gemeinsame Beratung und Beschlußfassung sind erforderlich, wenn