7L3 Lll. Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer, die Petition des LtadtrathS zu Lengenfeld, -je Verordnung des König lichen CultusminPeriumS vom 12. November 1863 betreffend. Eingegangen den 3. Februar 1870. Im Januar 1861 hatten die Stadträthe zu Schandau, Sebnitz, Neustadt und Stolpen in einer an die Ständeversammlung gerichteten und zunächst bei der ersten Kammer eingegangenen Petition gebeten: die Ständeversammlung wolle sich dahin ber der Königlichen Staats- regienmg verwenden, daß denjenigen Städten, welchen kein Patronat - und Collaturrecht zusteht, in welchen aber die Itädteordnung eingeführt ist, das Recht der weltlichen Coinspection wenigstens mit und neben dem Königlichen Gerichtsamte einzeräumt werde, woraus die erste Kammer nach gehörtem Deputationsvortrage und Gutachten ein- list stimmig beschloß: diese Petition der Staatsregierung zur Kenntnißnahme und nach Besin den zur Berücksichtigung zu überweisen. Hierüber war von der zur Berathuug des Entwurss einer Kirchenordnung ruf " für die evangelisch-lutherische Kirche gewählten Deputation der ersten Kammer M Bericht erstattet worden, (Landt.-Mittheilungen erster Kammer von 18A", 2. Bd., S. 739) kw und ehe noch in der zweiten Kammer darüber Beschluß gefaßt werden konnte, tt»H hatte die Königliche Staatsregierung den erwähnten Gesetzentwurf zurückgezogen. (Landt.-Acten von 18A", 1. Abth. 2. Bd., S. 377.) Darauf ging jedoch bei der zweiten Kammer im März 1861 eine an die ötT Ständeversammlung gerichtete Petition der Stadträthe und Stadtverordneten zu chZ> Schandau und eine Beitrittserklärung des Stadtraths und der Stadtverordne- nst ten zu Königstein ein, worin dieselben unter Anderem erklären, daß sie einen durch zick die Gesetzgebung begründeten Anspruch darauf haben, >s Beilage zur dritten Abtheilung, 121 I. B-od.