422 Handeln die Rede sein könne und man hierin nimmermehr Concessionen von der Regierung verlangen solle. Wenn in neuern Schriften gesagt werde, in einer größern Versammlung, in der Feier und Würde derselben, liege ein Hebel sür alle Betheiligten, ihre Kräfte möglichst anzuspornen, so glaube die Regie rung dein zu genügen durch den Vorschlag von Beisitzern aus den Gemeinde vertretern, als einer Zahl Unbetheiligter, welche bloß beobachteten und in wel chen wegen des in ihrer Kategorie liegenden Wechsels das Interesse an der Sache nicht ermüden werde. Aus die Frage, warum nicht Advokaten im Allgemeinen zu den Verhandlungen zugelassen werden sollen, antworte die jetzige Einrichtung dieses Standes, denn es würde eine Bevorzugung desselben vor andern Stän den sein, wenn Jeder von dem Tausend derselben zu jedem Gericht gehen könne. Später werde unbedenklich das Barreau eines Gerichts an dessen Verhandlun gen Theil nehmen können. Auf die Frage, was bei dem längern Widerstreit der Ansichten in dieser Angelegenheit werden solle, bleibe zwar der Regierung die Entschließung Vorbehalten; allein verfassungsmäßig könne die Negierung nicht ohne die Stände und diese nicht ohne die Regierung Gesetze zu Stande bringen, daher sei die natürliche Folge, daß es beim Alten bleiben werde, und wenn - dieß auch zu bedauern wäre, so sei doch auch unser jetziges Verfahren nicht so schlecht, daß es nicht noch länger bestehen könne. Sodann verbreitete sich im Schlußwort der Herr Präsident Braun über den von ihm refcrirten Gegenstand und sprach zunächst seine lebhafte Theilnahme für die Schwurgerichte aus, von deren unbestrittenem Werthe er sich selbst über zeugt habe, er glaube aber, daß die dießfallsigen Wünsche, wie bei ihm, der politischen Ueberzeugung unterzuordnen seien, da keine Regierung in Deutschland sich noch zu den Geschmornengerichtcn verstanden habe, wogegen Oeffentlichkeit gegeben worden sei. Demnächst gab er seine Freude darüber, daß das hohe Mi nisterium sich in der Sache wenigstens zweien Grundsätzen zugcneigt habe, so wie sein Bedauern darüber, daß nicht ein Gleiches hinsichtlich des dritten, der Oeffentlichkeit, geschehen sei, zu erkennen und meinte, daß die principielle Ver schiedenheit in den einander entgegenstehenden Ansichten nicht sehr bedeutend sei. Der Zweck der Oeffentlichkeit sei kein anderer, als daß man eine Zeugenschaft darüber und einen Impuls dazu haben wolle, daß Jeder bei dem Gericht seine Schuldigkeit erfülle. Auch in der von dem Ministerio beabsichtigten Per- foncnvermehrung liege keine andere Idee, als die Rechtspflege aus dem Ver borgenen zu ziehen, mithin werde man auch die Consequenzen anerkennen müs sen, daß, je mehr Personen gegenwärtig seien, desto besser der Zweck erreicht werde. Die Oeffentlichkeit sei elementarisch, das heiße, sie lasse sich nicht in Theile zerlegen. Ihr Geheimniß liege darin, daß sic in ihrer Unbegreiflichkeit