51 Herr Abgeordneter Georgi, das allerhöchste Teeret vom 15. September 1845 nebst den Motiven und dem allgemeinen Theile des Deputationsberichts, von der Rednerbühne aus, vor, knüpfte daran die Bemerkung, daß es sich hier nicht um ein neues Gesetz, sondern nur um die Revision eines bereits bestehenden Gesetzes handle, die be liebten Abänderungen größtentheils formeller, und nur zum kleinsten Theil, wie z. B. bei der Gewerbesteuer der Beamten, materieller Natur seien. Tie De putation habe zwar möglichste Vollständigkeit zu erreichen gesucht, bei der Schwierigkeit der Sache werde sie jedoch auch andere Vorschläge, wenn sie wirk lich etwas Besseres erzielten, nicht von der Hand weisen. Nach diesen Aeußcrungen eröffnete der Herr Präsident die allgemeine De- I batte, wobei zuerst Herr Abgeordneter von der Planitz das Wort erhielt und l bemerkte, daß er zwar als Mitglied der Deputation den Bericht unterzeichnet l habe, sich jedoch mit der Seite 283 des Berichts aufgestellten Behauptung, t daß die Gewerbesteuerpflichtigen das Recht in Anspruch nehmen könnten, bei > Erlaß der Grundsteuer ebenfalls einen Erlaß zu verlangen, nicht einverstehen k könne. Hierzu fehlte es an dem Beweise, daß das Verhältniß zwischen Ge- r werbe- und Grundsteuer richtig festzustellen sei. Jedenfalls werde es angemessen sein, über den jedesmaligen Erlaß von Steuern, ob er den Gewerben oder dem Grundbesitze zu Theil werden solle, 6 die Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen vorzubehalten. Obgleich Herr Referent Georgi erwiederte, daß die Deputation eine solche L Vereinbarung auch für erforderlich halte und einen Antrag auf Beschluß gar n nicht gestellt habe, entspann sich hierüber eine längere Discussion, wobei sich die Herren Abgeordneten von Thielau, Scholze, von Gablenz, Stockmann, Z Sachße, Jani und Haden für die Meinung des Herrn Separatvotanten er- . klärten. Eme Feststellung des Verhältnisses zwischen Gewerbe- und Grundsteuer äk könne zu Nichts führen, da beide zwar directe Steuern wären, jedoch in dem P ihnen zu Grunde liegenden Princip ein Unterschied Statt fände. Die Ge nu werbe- und Personalsteuer werde von denen bezahlt, die keine Grundsteuer zu ^.bezahlen haben. Bei einem etwaigen Erlasse könne es daher auch gar nicht uv auf ein gegenseitiges Verhältniß, sondern lediglich auf Beantwortung der Frage, 6a ob die Grundsteuer- oder Gewerbesteuerpflichtigen eines Erlasses bedürfen, an- kommen. Bei Kalamitäten auf dem Lande werde Erlaß der Grundsteuer, bei üÄ Kalamitäten in den Städten aber Erlaß der Gewerbesteuer eintreten müssen. Eine Verwahrung gegen die von der Deputation aufgestellte Ansicht sei