404 4 .) Was endlich das Institut ständiger Acluanare an und für sich selbst anlangt, so wurde dasselbe von dein Herrn Iustizminister aus mehrfachen Grün den als nachtheilig bezeichnet und von ihm bemerkt, daß mehrere derartige Ein richtungen, eben weil sie sich nicht bewährt, bereits wieder aufgehoben worden. Es wurde von ihm besonders herausgehobcn, daß das Charakteristische, eben deshalb aber Unangemessene dieses Instituts darin bestehe, daß der Acruar nicht in eigner, sondern des Justizamtmanns Vertretung zu handeln habe und daher die expeckieucku fortwährend zur Resolution an den Amtmann schicken müsse, was bei der Entfernung Jöhstadts von Wolkenstein sehr nachtheilig und kostspielig sein würde. 5 .) Erklärte der Herr Justizminister, daß das Ministerium keineswegcs die drückenden Verhältnisse Jöhstadts verkenne und daher, obgleich Jöhstadt seine Jurisdiction nicht an den Staat abgegeben, dennoch angeordnet habe, daß von Zeit zu Zeit sich eine Amtsdcputation von Wolkenstein zu Abhaltung von Ge richtstagen nach Jöhstadt verfüge. Wenn nun, wie die Deputation annchmen zu können glaubt, diese Gerichtstage fürs gauze Jahr voraus bestimmt und be kannt gemacht werden, so würden dadurch wenigstens mehrere, bisher die Be wohner Jöhstadts drückende Nachtheile beseitigt. Die unterzeichnete Deputation kann daher der Kammer nicht anrathen, sich bei der hoben Slaatsregierung sür das vorliegende Gesuch der Stadt Jöb- stadt und der im Eingänge erwähnten Dorfgemeinden zu verwenden. Dresden, am 10. November 1845. Die -ritte Deputation der ersten Kammer. von Carlowitz. von Heinitz, Referent. Nitterstäbt. Graf von Hosientdal-Pnchan. I). Mirus.