Die sächsisch-bayersche Ersenbahngesellschaft wird mithin genöthigt sein, diesen Zins zu gewähren. Sachsen besitzt aber noch kein Papier au porteur, welches einen so hohen Zins giebt, es dürste mithin die Emittirung eines solchen einen nicht zu vermeldenden Einfluß auf die Handels- und Gewerbsunternehmungen im Lande ausüben und selbst auf den Cours unserer Staatspapiere, Landrenten briefe, Communalschuldscheine einwirken. Ja sogar die Ziusverhältniffe der auf dem Grundeigenthume haftenden Schulden, welche in letzterer Zeit ohnehin sich erhöhten, könnten von einer, in dieser Weise fundirten Anleihe, deren Betrag die Summe von 3 Millionen übersteigen würde, alterirt werden. Ist nun eine üprocentige Anleihe der Gesellschaft schon aus diesem Gesichts punkte nicht ohne Bedenken, so wird sich auch noch Folgendes dagegen anführen lassen. Die Staatsregierung wird sich in die Nothwendigkeit versetzt sehen, der Ge sellschaft immer wieder und aufs Neue bedeutende Geldvorschüsse zu gewähren, wenn nämlich der Bau der Eisenbahn keine Unterbrechung erleiden soll, denn es würden sicher mehre Monate vergehen, bevor durch dieses Anlehn den Cassen der Gesellschaft baare Geldmittel zuflössen. Eine solche Unterbrechung würde aber um so weniger zu rechtfertigen sein, in einer Zeit, wo der Stand der Nah rungsverhältnisse ohnehin die Aufmerksamkeit von Regierung und Ständen er heischt und die Lage der arbeitenden Claffe besondere Rücksicht erfordert, wollte man auch wirklich darüber hinwegsehen, daß eine derartige Verzögerung dem Vertrage mit der Krone Bayern geradezu entgegen wäre. Nachtheilig würde sie aber außerdem noch in finanzieller Beziehung für den Staat sein, da durch dieselbe die Beendigung des Baues weiter hinaus geschoben, mithin auch die Verpflichtung des Staats, den Actionairen vollen Zinsgenuß zu gewähren, in gleicher Weise verlängert würde. Die Deputa tion hält die Gewährung von Vorschüssen in diesem Falle für unvermeidlich, obschon sie fürchten muß, daß eine solche Maaßregel zu neuen Verwickelun gen zwischen Staat und Gesellschaft führen könnte, namentlich Falls später hin die projectirte Anleihe, aus deren Ertrag allein der Staat wieder bezahlt werden könnte, doch nicht zu Stande käme. Abgesehen von dem vorliegend Angeführten würde aber der Staat, wie sich aus folgenden Berechnungen ergiebt, auch bei Verfolgung dieses Weges keineswegs gering anzuschlagende Verluste zu erleiden haben. Die Deputation erlaubt sich, um den Beweis für diese Behauptung zu liefern, auf die Beilage unter si- zu verweisen, wo sie die finanziellen Vor theile und Nachtheile von drei verschiedenen Operationen, die hier in Frage kommen könnten, in Zahlen aufgestellt hat. Lur «Uitten H