394 Allgemeinen Bezug zu nehmen, und was insbesondere alle historischen That- sachcn betrifft, jenen Bericht andurch zu dem ihrigen zu machen, sich ver gönnen darf. Mit Verweisung ans die diesfallstgc Relation, wendet sich die Deputation daher sofort den Eröffnungen zu, welche in dem vorliegenden Decrete Zu I. bezüglich des Fortbestehens des deutschen Zollvereins gegeben worden sind. Es hat dieser Verein, welcher bekanntlich durch den am 30. März 1833 errichteten Vertrag (Gesitzsamml. S. 156) begründet, und am 8. Mai 1841 aus anderweit 12 Jahre bis zum letzten December 1853 verlängert worven ist (Gesetzsamml. S. 129), seinem äußern Umfange nach eine wesentliche Ver änderung seit 1845 nicht erhalten; wohl aber ist seine Existenz oder wenigstens sein Fortbestehen in der bisherigen Ausdehnung dadurch bedroht worden, daß die Königl. preußische Regierung in Folge eines mit der Regierung des König reichs Hannover ohne vorherige Einvernehmung mit den übrigen Regierungen abgeschlossenen Vertrags, den Zollvereinsvertrag, wie bekannt, vor Ablauf des vorigen Jahres gekündigt hat, die Verhandlungen aber, welche eingeleitet wor- den, um eines Theils über die Fortsetzung des Zollvereins mit Hinblick auf den preußisch-hannöverschen Vertrag vom 1. Jannar 1854 an, Entscheidung zu treffen, andern Theils einen Anschluß Oesterreichs au den Zollverein anzubah nen, ein bestimmtes Ergebniß noch nicht haben hervortreten lassen. Wenn die Staatsregierung daher sich auf bloße Mittheilung dieses Ereig nisses zu beschränken, nach dem gegenwärtigen Sachstande genöthigt worden, so kann es auch nicht in der Absicht der Deputation liegen, über diese Sachlage besondere Betrachtungen anzustellcn, oder zn deren Vornahme, ingleichen zu Stellung bestimmter Anträge an die Staatsregiernng eine Veranlassung zu geben. Sie darf nämlich, gleich der jenseitigen Deputation, voraussetzen, daß die Staatsregierung ebenso, wie jedes Mitglied der Ständeversammlung, die bisherige erfolgreiche Wirksamkeit des Zollvereins auch für unser Vaterland voll kommen zu würdigen weiß; sie darf aber auch nicht aus dem Auge verlieren, daß eine solche Wirksamkeit die allseitige strenge Jnnenhaltung der vertrags mäßigen Bestimmungen voraussetzt, und daß bei den zu pflegenden Verhand-