404 Endlich hat die Staatsregierung in dem gedachten Dekrete hinsichtlich tll. der Branntweinsteuer eröffnet, daß 1) in Folge einer unter den Vereinsstaaten getroffenen Vereinbarung, welche dnrch die Dhenerungsperiode 18^ hervorgerufen wurde, mittelst Ver ordnung vom 2 7. April 1847 das Brannteweinbrennen aus Kartoffeln und Getraide zu verbieten, dieses Verbot aber auch durch die bald dar auf eiugetretene günstigere Gestaltung der Nahrungsverhältnisse wie derum mittelst Verordnung vom 5. August 1847 aufznheben gewesen; so wie 2) daß und in welcher Maaße in den abgewichencn Finanzperioden die Steuervergütung für ausgeführten inländischen Branntwein eine Aen- derung ersahren habe. Wenn nehmlich früher für den Branntwein, welcher nach den, zum engern Steucrverciu nicht gehörigen Zollvereiusstaaten ausgeführt wurde, und zwar für jede Dresdner Kanne zu 5 0 Procent Alkohol nach Dralles, eine Stencrvergütung von 6 Pfennigen, und für den nach dem Vercinsauslande ausgehenden Brannt wein eine dergleichen von 7 Pfennigen gewährt worden war, so ist einmal diese Verschiedenheit im Jahre 1847 aufgehoben und die Steuervergütnng gleichmäßig auf 6 Pfennige festgesetzt, dnrch anderweite Vereinigung der zum engern Steuer verein gehörigen Staaten dagegen der Steuervergütnngssatz vom 1. April 1852 an im allgemeinen auf 5^ Pfennige für die Kanne herabgesetzt worden. Finden nun die Maaßnehmungen zu 1. unzweifelhaft ihre Rechtfertigung darin, daß in den Jahren 18^f nothwendig darauf Rücksicht genommen werden mußte, der Consumtion die unentbehrlichsten Lebensmittel so wenig als möglich zu entziehen und eine Vcrtheuerung derselben zu verhindern, so hat die Gleichstellung und respective Herabsetzung der Steuer vergütung zu 2. ihren Grund darin, daß die Branntweinfabrikation in neuerer Zeit in einerWeise Fortschritte gemacht hatte, daß die Steuervergütnng mit der entrichteten Abgabe in ein Mißverhältniß gerieth und deshalb auf eine Herabsetzung des Steuerver- gütungsjatzes bedacht genommen werden mußte. —