24 Decret an die Landstände. ar hc Die wegen -er Geleits-Abgabe unterm Juli 1824. eingereichte Schrift betreffend. Eingegangen den 7. Januar 1830. IX K. M. haben ersehen, was sämmtliche beim vorigen Landtage anwesend sich C befundene getreue Stände von Ritterschaft und Städten in der Schrift vom 26^» H Juli 1824. und deren Beilage sud in Bezug auf die unterm 15^'" März 1823. di erlassene allgemeine Geleits-Ordnung und das Erläuterungs-Oeneralo vom . 29^» di August desselben Jahres vorgestellt und erinnert haben. Nachdem nunmehr die diesfallsigen ständischen Erinnerungen von den Behörden ge- b> prüft worden, zum Theil auch immittelst bereits Erledigung gefunden; so lassen Sr. K. M. den getreuen Ständen das Ergebniß hiervon, mw Ihre in Verfolg dessen gefaß- 2 ten Entschließungen in Nachstehendem eröffnen. r I. * Die Schrift vom 26^" Juli 1824. selbst betreffend. Wenn die getreuen Stande ? die Erwartung gehegt haben, daß die Geleits-Ordnung vom 15"n März 1823. nicht !? ohne ihren Beirath würde erlassen werden, so ist ihnen darauf zu erwiedern, daß das Geleitsrecht in hiesigen Landen von jeher als ein landesherrliches Regal angesehen und behandelt, auch von den getreuen Ständen selbst dafür anerkannt und eine ständische Theilnahme oder Einwilligung zu einer im Geleitswesen zu treffenden Einrichtung jemals so wenig, als bei Einrichtung der übrigen aus den Landesherrlichen Hoheitsrechten flies- senden Einkünften für nothwendig angesehen oder erfordert worden ist. Hiernächst ist durch die neue Verfassung an die Stelle der von ihnen selbst seit langen Jahren wahrgenommenen Mißbräuche, Ungebührnisse und lästigen Erhebungs weise, Bestimmtheit der Abgabe und eine einfache Art der Erhebung getreten. Eine Erhöhung derselben ist dabei gar nicht bezweckt worden, und die Annahme eines früher von den Ständen selbst gewünschten Normalsatzes für alle Einnahmen beruhet auf einem „ sorgfältig berechneten, nicht blos von den Geleits-Commissarien, sondern auch von den . Kreis- und Amtöhauptleuteu begutachteten und so niedrig angenommenen Mittelsatze. Nur in einigen wenigen Aemtern würde mehr zu bezahlen seyn, wenn nicht auch hier durch die Beilage zur Geleits-Ordnung specielle Ermäßigungen der Normalsätze zuge- j, standen worden wären. ' . M