26 holurig aus den genannten Salz - Niederlagen, wohin das Salz Geleitsfrei ans den Sa linen eingefilhrt wird, sie entweder gar keine, oder höchstens eine einzige Geleitsstelle zu berühren und daselbst das Geleite zu entrichten haben. Demnächst ist dem leergehenden Fuhrwerke in keinem ältern Gesetze eine Gleitsbe- freiung zugestanden worden. Nur in solchen Geleitsstellen hat es früher frei seyn kön nen, wo das Geleite blos nach den geladenen Gütern als ein Waarenzoll erhoben wor den; der letztere ist jetzt ganz aufgehoben, und das Geleite statt dessen als ein Wegegeld anzusehen. Da hiernächst durch das Oennrale vom 12"" November 1828. § 1. dasjenige Fuhrwerk, welches lediglich mit Per'onen und deren Gepäcke beladen ist, sowohl eigenes als gemiethetes, von der Geleits-Entrichtung freigefprochen worden ist, so hat dieser Punkt der ständischen Vorstellung sich erledigt. Dagegen ist dem wegen einer Befreiung der Vietualienzufuhr in die Städte geäus, serten Wunsche durch die in dem Oonerrüi vom 29'^'" August 1823. acl §. 1. 7. ausgesprochene und in dem Oonei rrli vom 12"" November 1828. Z. 5. für fortdauernd erklärte Geleitsbefreiung der um eine Geleitsstätte zunächst Herumliegenden Dorfschaften und durch Aufrechthaltung aller hierunter früher schon hergebracht gewesenen speciellen Exemtio nen abgeholfen. Endlich ist die in Anspruch genommene Theilnahme der Patrimonial-Ge richts-Obrigkeiten an einkommenden Geleitsstrafen, ihnen bei der neuen Geleits-Einrichtung keinesweges entzogen. Nach dem angezogenen Rescripte vom 31^" März 1716., durch wel ches die liosol. Oi-av. 6. a. 1661- §. 69. genauer bestimmt wurde, und nach der kesol. 6rav. vom 30^" März 1722. sollen die Patrimonial-Gerichte nur dann in Geleits Sachen verfahren und die Hälfte der eingebrachten Geleitsstrafen erhalten, wenn sie selbst den Geleitsunterschleif entdecken und den Contravem'enten ohne vorgängige Requisition oder Angabe landesherrlicher Diener anhakten. Da nun nach dem Ooncrali vom 29^" Au gust 1823. ud Z. 23. von den eingehenden Geleitsstrafen Stel dem Anzeiger und -rcel der untersuchenden Behörde zufallen soll, so wird eine Gerichtöobrigkeit in solchem Falle statt der früher» Hälfte, jetzt zwei Drittheile erhalten. Die Beilage 8ul) betreffend. Utl I. Was das Oeneiale vom 29^" August 1823. kt<l §. 1. d. 5 wegen der Abftthre des Holzes u. s. w. bestimmt, ist keine besondere Befreiung der dafelbst genannten Ge genstände; sondern nur eine der mehrer» Folgerungen aus den eben daselbst 8ub u. und b. bemerkten allgemeinen Vorschriften. Ob und in wie fern daher die Abfuhre des Holzes, Torfs u. s. w. aus Holzhdfen rc. geleitsfrei ferm kann, oder nicht, hangt von der Lage dieser Plätze und des Orts, wohin diese Gegenstände verführt werden, ab, und unterliegt keiner allgemeinen Be stimmung.