Der Lehrplan für österreichische Realschulen — genehmigt durch Erlass des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht v. 19. Juli 1870, Zahl 5027 — verlegt die Lehre von der Perspektive in die oberste [VII.] Klasse der Oberrealschulen, und verlangt noch eine vollständige Rekapitulation des vorhergehenden Lehrstoffes der darstel lenden Geometrie. Da auch für den Unterricht im Zeichnen an Lehrer bildungsanstalten der Lehrplan [Ministerial-Erlass v. 19. Juli 1870 Z. 7033] die Elemente der Perspektive vor schreibt, so war der Verfasser des vorliegenden Lehrbuches ernstlich bemüht, seinen Vortrag derart abzurunden, dass derselbe in bestimmten, durch die Lehrpläne vor gezeichneten Gränzen nicht nur dem mit der Methode des orthogonalen Projizirens vollständig vertrauten Zöglinge einer Oberrealschule oder eines Oberrealgymnasiums, son dern auch dem mit geringerer wissenschaftlicher Vorbildung ausgestatteten Schüler der Unterabtheilung einer Mittelschule [Unterrealschule, Unterrealgymnasium, Lehrerbildungsanstalt, höh. Bürgerschule] zugänglich werde. Zu diesem Behufe wurde der Lehrstoff in drei Ilaupt- abtheilungen gesondert, die insgesammt jenes Mass der Perspektivlehre enthalten, welche das Real schulgesetz für die oberste Klasse dieser Schu len vor schreibt. Die Anforderungen dagegen, welche die Lehrerbildungs anstalt, die Unterrealschule, das Unterrealgymnasium etc. an ihre Schüler stellen, dürften in der I. Abtheilung dieses Bu ches vollständig erfüllt sein. Die Lehre von den schiefen Ebenen und ihrer Bezie hung zur geraden Linie und zu den Körpern [AbtheilungII.], sowie die perspektivische Schattenlehre [Abtheilung TTT ] scheint dem Verfasser ebenso wichtig als nothwendig, schon aus dem Grunde, um dem Schüler der Oberabtheilung ein wohlgeordnetes, mit wissenschaftlicher Gründlichkeit dar gestelltes, systematisches Ganzes zu bieten. Andererseits ist dem Schüler durch die geordnete Wahl der Aufgaben die geeignetste Gelegenheit gegeben, den Lehrstoff der früheren