1010 erwarte, auf welche die als nothwendig zugestandene Reform des Instituts zu bewerkstelligen fty, da es einleuchte, daß eine solche Reform auf dem bis jetzt be kannten und vorgeschlagenen Wege nicht durchgeführt werden könne. Die Aufgabe, welche der dritten Curie gestellt wurde, war demnach von zweierlei Art, nämlich 1. ) die Wahl zu rechtfertigen, welche sie unter denen im Eingänge des De- putationsvortrags enthaltenen doppelten Ansichten, der Reform oder der Auflösung des Instituts getroffen, und 2. ) die Ausführbarkeit der für den Fall der Beibehaltung des Instituts von der verehrl. Deputation als nothwendig erkannten Maßregel zu er weisen, oder wegen dieser Beibehaltung andere und geeignetere Maßregeln in Vorschlag zu bringen. Dem gemäß trägt 1. die dritte städtische Curie keinen Allgenblick Bedenken, die Gründe darzulegen, von denen sie, bei ihrer abfälligen Erklärung auf die in Vorschlag gebrachte Auflösung deS Brandcassen-Instituts, wobei dieselbe, wie sie hierdurch erklärt, nach nochmaliger Erwägung der Sache beharrt, geleitet worden ist. Aufrichtig muß diese Curie dabei die Kürze der Zeit beklagen, die ihr zu Abgabe ihrer Erklärungen gestellt worden, indem sie je länger je mehr die Ueberzeugung erlangt hat, daß wohl noch manche Maßregel übrig ftyn könnte, ein so gemeinnütziges Institut zu erhalten, das, bei allen dabei vorgekommenen Mißbräuchen, in einer Reihe von Jah ren von unendlichen Nutzen gewesen, und dessen Einfluß auf den allgemeinen Credit und Wohlstand des Landes nicht zu berechnen ist. Die allgemeinen Städte haben ihre Bei stimmung zu der in Vorschlag gebrachten Auflösung des Brandversicherungs-Instituts verweigert, weil sie a.) in einer solchen Auflösung einen Gewaltschritt des Staats gegen seine Einwoh- ner sehen. Nicht Sache des freien Willes war die bisherige Versicherung eines Gebäu des in der Brandcasse. Der Besitzer mußte assecuriren, er war straffällig, wenn eres nicht that, ja er mußte sogar (wenigstens nach der frühem, bei Errichtung der Brand casse bestandenen Vorschrift, §. 2. des Mandats vom 10. Novbr. 1784.) nach dem wah ren Werthe assecuriren, da jede unter dessen Hälfte scheinende Angabe mit einer auf Ko- ften des Besitzers vorzunehmenden gerichtlichen Taxation bedroht war. Wenn sonach der Staat (der in dieser Angelegenheit, neben dem Besten seiner Ein wohner, doch zugleich auch seinen eignen Vortheil, nämlich die Verhütung von Caduci- täten vor Augen hatte) den Unterthan zu den Kosten einer Brandcassenverstcherung