1011 auch gegen dessen Willen nöthigte, wenn er ihm dafür als Aequivalent die Sicherheit sei nes Eigenthums garantiere, so ist ein einseitiger Rücktritt desselben und eine Zurück nahme der erklärten Gewährleistung, nichts anders als ein Bruch der gegebenen Zusiche rung und eine Verletzung der Rechte und Ansprüche des bei weitem größten Theils sei« «er Einwohner. Mag es seyn, daß das Brand-Institut, während es eine unendliche Menge redlicher Unterthanen vor gänzlicher Verarmung, vor Hunger und Verzweiflung sicherte, und dem Staat eine Menge fleißiger Bürger erhielt, die ohne dessen kräftige Un terstützung Bettler geworden wären, zugleich mittelbar manchen gewissenlosen Fevler zur Verübung einer Schandthat Gelegenheit gehabt, wie der wohlthätige Sonnenstrahl auch giftige Insecten und reißende Thiere erzeugt; so kann doch nun und nimmermehr dicß einen giltigen Grund abgeben, die nützlichste und heilsamste Anstalt ganz aufzuheben, blos darum, um den einzeln dabei vorgekommenen Mißbräuchen in den Weg zu treten. Wie groß auch die Zahl der Gebäude seyn möge, die seit der Errichtung der Lan- desbrandcasse im Feuer verunglückte, und auf Kosten der letztem wieder errichtet wer den mußte, so steht sie doch immer noch in keinem Verhältnis zu der Zahl derjenigen, deren Eigenthümer von Begründung dieser Anstalt an blos contribuirten, ohne derselben jemals mit einem Anspruch auf Vergütung lästig geworden zu seyn. Mit welchem Rechte aber wird und kann der Staat die, diesem bei weiten größten Theile seiner Be wohner geleistete Garantie des Eigenthums zurücknehmen, und sie, nachdem sie 46 Jahre zur Festhaltung an dem Vereine und zur Zahlung bedeutender Abgaben gezwungen waren, der Gefahr, ihr Eigemhum zu verlieren, Preis geben, was will und kann er ihm für diese 46jährige Zahlung als Ersatz bieten, wenn er ihm seine zugesicherte fortwäh, rende Garantie, und dadurch die bis jetzt gehabte völlige Sicherstellung für mögliche Un glücksfalle nimmt oder auch nur mindert und problematischer macht? Nun hat man zwar, um den Vorwurf einer Ungerechtigkeit zu begegnen, von Ausmittelung einer andern dieselben Vortheile versprechenden Anstalt gesprochen, allein keine Privatanstalt in der Welt, wie groß und umfaßend sie auch seyn möge, kann in Hinsicht auf Dauer und Sicherheit dasjenige gewähren, was eine öffentliche auf Reci- procität gegründete Landesanstalt mit sich führt. Und eben dieß ist b.) der zweite Grund, warum sich die allgemeinen Städte gegen eine Auflösung der Landes-Brandcasse ausgesprochen haben. Schon eine allgemeine Prüfung aller jetzt bestehenden Privatassecuranzen muß sehr bald die Ueberzeugung begründen, daß, wenn solche auch einzelnen Asscurirenden, na mentlich den Bewohnern größerer Städte den Verlust der Landes-Brandcasse ersetzen, ja wohl noch annehmlichere Vortheile vor der letztem gewähren, sie dennoch den är- mern und hülfsbedürftigen Theil der Eigenthümer entweder ohne allen Schutz lassen, oder diesen Schutz nur gegen solche Kosten darbieten, die es denenselben von selbst verbieten, davon Gebrauch zu machen. 127*