Die -ein Berichte der Deputation der ersten Kammer beigegebcnc ver gleichende Tabelle enthält die vereinbarte neue Fassung dieses Artikels. Art. 17. Der Entwurf ordnet, wie auch das jetzige Recht (Art. 12. des Criminal- gcsetzbuchs) an, daß Gefängnißstrafe nur durch Erkenntniß zu schärfen, weicht aber von dem Criminalgesetzbuche insofern ab, als erster einzig und allein Entziehung warmer Kost als Schärfung zuläßt und zwar statt bis zu drei Monaten nur bis zu sechszig Tagen, dahingegen das nach dem Criminalgcsetz- buche als Schärfung zulässige harte Lager ausschließt, wogegen etwas nicht zu crinneru war. Art. 19. Im Wesentlichen entspricht dieser Artikel, bei welchem die Vorschriften des Entwurfs der Strafproceßordnung 396. und 397. zu vergleichen sind, dem Art. I 1. des Criminalgcsetzbuchs. Hielt auch auf der einen Seite die Deputation dafür, daß der Inhalt dieses Artikels, insofern er auf die Strafvollstreckung sich bezieht, nicht sowohl dem Strafgesetzbuche, sondern der Strafproceßordnung angchöre, so mochte doch auch auf der andern Seite das Gewicht der commissarischen Erklärung, wonach Alles, wodurch die Strafe erleichtert oder erschwert wird, dem Straf gesetzbuch angehörig sei, nicht verkannt werden. Die verschiedenen in dem Entwürfe gebrauchten Ausdrücke: „Aufschub" und „Aussetzung" sind nach der commissarischen Erklärung dadurch von einan der zu unterscheiden, daß der erstere auf den Antritt der Strafe, „Aus setzung" aber so wie „Unterbrechung" auf eine bereits angetretene Strafe zu beziehen sei. Art. 20. Dieser Artikel entspricht der Bestimmung des Art. 11. des Criminalge- sctzbuchs und führt dieselbe weiter aus. Die Deputation vermißte bei diesem Artikel eine Bestimmung darüber, wie es in Betreff der Requisitionen ausländischer Behörden zu halten sei. Da jedoch die Herren Regierungscommissare erklärten, daß die deshalb vorhan denen Conventionen mit ausländischen Staaten den Unterbehörden klare Maaße gäben und daß, wo solches nicht der Fall, es selbstverständlich sei, daß die Unterbehörden eintretenden Falles an das Justizministerium Bericht zu er statten hätten, so faßte man dabei Beruhigung.