Uebrigens ist der Ausdruck „diese Behörde" nach der commifsarischen Erklärung ebenso von dem Appellationsgerichte, als von dem Obcrappella- tionsgerichtc zu verstehen, der Ausdruck „Strafanstalt" aber in allgemeiner Bedeutung gebraucht, so daß darunter auch das Gerichtsgefängniß begriffen ist. Art. 21. Der erste Abschnitt dieses Artikels handelt nur von den Gefangenen in Landcsanstalten (Zuchthaus, Arbeitshaus und Landesgefängniß), der übrige Theil des Artikels hingegen nur von den Gefangenen in Gerichtsgefängnissen. Um dieß schärfer auszudrücken und beide Fälle von einander zu trennen, ist der erste Abschnitt des Artikels an den Schluß des letztem gesetzt worden. Nach der kommissarischen Erklärung soll der ganze Arbeitsverdienst dem subsidiarisch Verpflichteten zu Gute kommen und der den Gefangenen über lassene Antheil davon, auch künftighin, wie bisher, als ein denselben vom Staate geschenkter anzuschen sein. Im zweiten Abschnitt ist nach den Worten „wobei ihnen täglich" eingeschal- ten worden: „ vergl. jedoch Art. 17." weil die im Art. 21. aufgestellte Regel der Beköstigung im Fall der Schär fung durch Art. 17. eine Ausnahme leidet. Im vierten Abschnitte sind die Worte „Ehegatten" und „nächsten Ver wandten" mit „Angehörigen" in Konformität mit andern Stellen des Ent wurfs, z. B. Art. 66. 88. vertauscht und dadurch eine Erweiterung der Vor schrift im milderen Sinne herbeigeführt worden. Dahingegen ist es nöthig erschienen, in eben diesem Abschnitte, nach dem Worte „Angehörigen" die Be schränkung hinzuzufügen: „nur nach vorgängi ger Genehmigung des Gerichts", um dem möglichen Mißbrauch solcher Besprechungen entgegenzutreten. In dem letzten Abschnitte ist statt der Worte „nach allgemeinen Grund sätzen" der bestimmtere Ausdruck gewählt worden: „nach privatrechtlichen Grundsätzen." Am Schlußsatz (nach dem Entwürfe der erste Satz) dieses Artikels ist noch mit Beziehung auf den ständischen Antrag vom Jahre 18^4 Abth. I. Bd. 2. S. 282 „die hohe Staatsregicrung wolle die bestehenden Bestimmungen über die Beitragspflicht bemittelter Detinirter in den verschiedenen Strafan stalten des Landes einer Revision unter Berücksichtigung des dermali- gen wirklichen Betrags der Detentionskosten unterwerfen,"