- 79 hat, weil auch die Verwandlung in körperliche Züchtigung auf der Wahl des Richters beruhet und.es sich von selbst verstehet, daß dieser, insoweit er das Eine (die Verwandlung in körperliche Züchtigung) wählt, nicht das Andere (die Verwandlung in Handarbeit) wählen kann. Um aber jedem Mißverständniß deshalb zu begegnen und auszudrücken, daß auch neben theilwciser Schärfung (Art. 17.) Handarbeit stattfinden könne, ist im ersten Abschnitt des Artikels nach den Worten „vorhanden ist und" das Wort „insoweit" ausgenommen worden. Art. 23. Im Wesentlichen stimmt der Art. 23. des Entwurfs sowohl in seiner ur sprünglichen als in seiner vereinbarten Fassung mit dem Art. 23. des Cri- minalgesetzbuchs überein; doch enthält er eine nicht unwichtige Abänderung des jetzigen Rechtes (Art. 23. des Criminalgesetzbuchs). Nach diesem sind nämlich dreißig Ruthenstreiche einer Woche Gefängniß gleichzuachten, in ersterem aber sind schon drei Ruthenstreiche einem Tage einfachen Gefängnisses gleich gestellt. Diese Abänderung ist mit den Herren Regierungscommissarien in Hinsicht darauf, daß die Vorschrift des jetzigen Rechtes bei der Verwandlung solcher > Gefängnisstrafen, deren Dauer nicht in Wochen aufgeht, Ungleichheiten mit sich j ' führt, welche nur dadurch vermieden werden können, daß die Gleichung beider Strafarten (Gefängniß und Züchtigung) in der Art geschehe, daß eine gewisse Anzahl von Streichen einem Tage gleichgestellt werde, vereinbart und dem- - . gemäß der Artikel wie in der vergleichenden Tabelle zu dem Berichte der De- l - putation ver ersten Kammer angegeben, modificirt worden, auch ist im zweiten ? ' Absatz nach den Worten „eine gleiche Verwandlung" um der Deutlichkeit i willen, um anzudeuten, daß auch Abschnitt 2. nur auf Gefängnisstrafe, welche r im Gerichtsgefängniß zu verbüßen ist, sich beziehe, noch hinzugesetzt worden: „einer solchen Gefängnißstrafe." Die Gefängnißstrafe, welche bei Bettlern und Vagabonden nach diesem Ar- tikel verwandelt werden kann, ist eine solche, die von ihnen nicht wegen Bettelns und Vagabondirens, sondern wegen eines andern Vergehens nach strafrechtlichen Grundsätzen verwirkt worden ist. Was übrigens hier den Begriff des Bettelns betrifft, so sprach die Depu- tation gegen die Herren Regierungscommissarien die Voraussetzung aus: „daß auch in Strafsachen, wenn es sich darum handle, ob Jemand als Bettler angesehen werden könne, von der in den §8 1 01. und 102. rur dritten ^dtlieilun^. H