der Armcnordnung vom Jahre 1840 enthaltenen Begriffsaufstellung werde ausgegangen werden." Diese Voraussetzung wurde auch von den Herren Regierungscommissarien bestätigt. Endlich aber erhob sich auch hier wieder die Frage, ob die körperliche Züch tigung als Verwandlung der Gefängnißstrafe nur bei Personen männlichen Geschlechts oder auch bei denen des weiblichen eintrcten solle? und die Ab stimmung darüber in der Deputation gab das nämliche Resultat, wie bei Art. 1 1. und 13. Die Majorität der Deputation erklärt sich für die Gleichstellung beider Geschlechter und rathet der Kammer an, „auch bei diesem Artikel diese Gleichstellung zu genehmigen," dahingegen die Minorität der Deputation der Kammer empfiehlt: „diese Gleichstellung abzulehncn." Der dritte Absatz des Artikels ist, als der Strafproccßordnung angehörig, gestrichen und das Wort „Rache" im zweiten Satze (welches in dem ent sprechenden Artikel 23. des Criminalgcsetzbuchs sich findet) als in dem Aus druck „Bosheit" mit inbegriffen, mithin als überflüssig in Wegfall gebracht worden, wie denn auch dasselbe in dem Art. 339. des Entwurfs nicht vor kommt; dahingegen hat unter den Verbrechen, welche in dem zweiten Abschnitt dieses Artikels aufgeführt sind, auch das der widernatürlichen Unzucht billig Aufnahme gefunden. Die im Art. 23.dcs Criminalgesetzbuchs getroffenen Bestimmungen über die Modalität der körperlichen Züchtigung, deren Füglichkeit im einzelnen Falle und deren Beschränkung sind theils in dem Art. 11. des Entwurfs ausgenommen und im Art. 23. desselben darauf verwiesen worden, theils in dem letztern wie derholt. Art. 23>. Der an diesen Art. 23. sich anschließende Art. 23^. ist von den Herren Regierungscommissarien der Deputation vorgcschlagen, auch von dieser gebilligt worden, und es ist dabei nur zu bemerken, daß je nachdem die körperliche Züch tigung auch bei Personen weiblichen Geschlechts in den Fällen des Art. 11., 13. und 23. als statthaft festgesetzt werden wird, die in dem Art 23^. ent- haltcncn Worte „und zwar ohne Unterschied des Geschlechts der zu Bestrafenden" Wegfällen oder stehen bleiben werden.