UNTERNEHMER WELTAUSSTELLUNG VON 1900. SC11VYEIZERISC11E ARTE[I,UN(1. Arbeiten für Abzweigung von Wasser-, Dampf-, und elektrischen Leitungen. ALLGEMEINES 1 1 F LIC11T E N11E ET. Die Arbeiten für Abzweigung von Wasser-, Dampf- und elektrischen Leitungen bei der schweizerischen Altteilung werden nach dem Mass bezahlt, wie folgt: 1. Für Wasserleitungen : nach dem Tarif der Stadt Paris unter Ernnissiguno- des Rabatts um 8° o; Ö 2. für Dampfleitungen : nach dem von der Genossenschaftskammer der Pariser Kupferschmiede im Jahr 1807 in zweiter Auflage veröffentlichten Tarif, mit 10% Er höhung ; 8. Die elektrischen Leitungen : nach einer auf die Preisliste im Spezialreglement der Ausstellungsdirektion gestützten Vereinbarung. für diese auf dem .Mass hissenden Verträge gelten in jeder Rezielmng folgende Restimmungen : Alle Verträge werden von Herrn Paul Hoffet, Ingenieur des schweizerischen Kommissariats, wohnhaft in Paris, '20, Avenue Rapp, abgeschlossen, aber sie sind erst endgültig nach ihrer Genehmigung durch den schweizerischen Generalkommis sär. Die Internehmer, deren V ertrage diese Genehmigung nicht erhalten, haben keinen Anspi ucli auf irgend eine Entschädigung 1 . Während die Arbeiten im Gange sind, können den l nternehmern, auf vom Ingenieur ausgestellte Gutscheine hin, je nach dem Stand der fertigen Arbeiten. Abschlagszahlungen gemacht werden, wobei aber zwei Zehntel als Sicherheit zurückzubehalten sind. Diese zwei Zehntel werden dem Unternehmer am Schluss der Ausstellung be zahlt werden. Der l nternehmer hat sich in allem, was die Arbeiten betrifft, an die ihm vom Ingenieur erteilten Vorschriften zu halten. Der Ingenieur darf alle Arbeiten, die ihm nicht volle Gewähr für gute Ausfüh rung bieten, abändern, ersetzen oder abbrechen lassen ; über alles, was sich auf die Dualität der Materialien und ihre Verarbeitung bezieht, hat er allein und in einziger Instanz zu entscheiden. Die l nternehmer haben sich unter einander zu verständigen, damit jede unrich tige Arbeit vermieden und alles innerhalb der festzusetzenden Frist beendet wird. Sie sind solidarisch verantwortlich für jeden durchweine Verspätung in der Ausfüh rung der Arbeiten entstehenden Schaden. Der l nternehmer darf nicht ohne die Zustimmung des Ingenieurs die übernom mene Arbeit ganz oder teilweise einem ändern abtreten, ln jedem Fall bleibt er per sönlich haftbar für alle von ihm übernommenen Arbeiten.