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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-02-05
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-184702055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18470205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18470205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1847
- Monat1847-02
- Tag1847-02-05
- Monat1847-02
- Jahr1847
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.02.1847
- Autor
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Anzeiger. ^ S6. Arettag. dm s. Februar. 1847. Bekanntmachung. Das Iste Stück des diesjährigen Gesetz, und Verordnungsblattes, enthaltend: . . ^ . .. . . ?io. 1. Decret wegen Bestätigung einiger Abänderungen in dem Statute des erbländtschen ritterschaftuchen l-redttveremS; vom 19. December 1846. ^ ^o. 2. Decret wegen Bestätigung des Statuts für die Sparkasse zu Oschatz; vom 19. December IV4V. wo. 3. Verordnung, die zwischen dem deutschen Zoll- und HandrlSvereine einerseits, und Belgien andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossene Übereinkunft betreffend; vom 21. Januar 184/. klo. 4. Verordnung, den Beitritt der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierungen älterer und jüngerer Linie zu den Verträgen wegen der Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen betreffend; vom 4. Januar 1847. st bei uns eingegangen und wird bis zum 20. dieses Monats auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig, den 2. Februar 1847. Der Rath der Stadt Leipzig. Erinnerung an Abentrichtung der Grundsteuern rc. Am I. Februar d. I. wird der I. Termin der Grundsteuern fällig. Die diessallflgen hiesigen Steuerpflichtigen werden daher hierdurch aufgefordert, ihre Steuerbeitsäge, so wie die städtischen Realschoß- und Communal-Anlagen an gedachtem Tage und spätestens binnen >4 Ragen nach demselben bei der Stadtsteuer-Einnahme allhier zu bezahlen, indem nach Ablauf dieser Frist, gesetzlicher Vorschrift gemäß, sofort execmtvische Zwangsmittel gegen die Restanten eintreten müssen. Leipzig, den 30. Januar 1847. Der Rath d e e S t a d k < p - i g. Otto. Vorläufiger Bericht über die Verhandlungen wegen Einführung der Friedensgerichte in der Stadtverordnetensitzunz vom 3. Februar. Die Verhandlungen wegen Einführung von Friedensgerichten knüpften sich an zwei aus der vorberathenden Deputation her- vorgegangene Gutachten an, von denen das der Majorität, von Adv- Koch verfaßt, gegen, das der in zwei Mitgliedern bestehen den Minorität, von Dr. Lippert 8kv. verfaßt, für Einführung von Friedensgerichten sich aussprach. Beide wurden, nach Vor lesung des Gesetzes, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, so wie der dazu gehörigen Ausführungsverordnung, von den genannten Referenten vorgetragen. DaS Majoritätsgutachten gründet seinen ablehnenden An trag auf Folgendes: Man müsse sich zuerst gegen das Princip des Gesetzes aus dem doppelten Grunde erklären, weil die Vers pflichtung de- Staat-, wirkliche Recht-Hülse zu gewähren, da durch verrückt und demselben ein ihm nicht zuftehendes neues Befugniß, Vergleiche zu vermitteln, beigelegt werde, und weil da- Gesetz eine unzulässige Vermischung der Schiedsrichter mit den in Frankreich und den Rheinlanden bestehenden Friedens richt,m enthalte. In dem Erscheinen des Gesetzes liege das Augeständniß der Mangelhaftigkeit der jetzigen Rechtspflege; gleich wohl wolle man ein Institut ins Leben rufen, das nicht das Recht zur Wahrheit machen solle, dessen Handhabung vielmehr in den meisten Fällen von Nicht-Rechtskundigen geschehen werde. Da- Gesetz sei aber auch in sich zwiespältig, indem es den Friedensrichter bei seinen Vergleichen auf die Billigkeit verweise und zugleich fordere, daß dieselben nicht den Landesgesetzen wider sprächen. So lange man nicht Friedensrichter mit richterlichen Befugnissen einsetze, wie in den Rheinlanden, so lange könne das Institut nicht -utgeheißen werden. Da- Gesetz leide ferner im Einzelnen noch an folgenden Mängeln: 1) daß es in dop pelter Beziehung blos fakultativ, statt präceptiv, sei, indem eS die Wahl seiner Annahme den Gemeinden überlasse, und die Anrufung der Friedensrichter in die Willkür der Einzelnen stelle. Das erstere hätte nicht geschehen dürfen, wenn Regierung und Stände das Gesetz für durchaus vorzüglich gehalten hätten; und daß das Letztere gestattet sei, mache das Gesetz illusorisch: denn wo Vereinigung beider Theile über die Unterwerfung unter den Friedensrichter vorhanden sei, da sei das Institut überflüssig, da ein Vergleich ohnedies zu Stande kommen würde, und wo sie nicht vorhanden sei, da werde durch Nichterscheinen des einen Theils die Autorität der Friedensrichter gefährdet und ein an scheinend volksthümliches Institut diScreditirt. 2) Daß die pro- tokollirten Vergleiche nur beschränkt! vollstreckbar seien; wenn die vorgeschriebene Erörterung des Richters über deren Voll streckung gegen die Zulässigkeit der letzteren ausfalle, und der die Vollstreckung Nachsuchende sich hierbei, wie in der Regel geschehen werde, nicht beruhige, sondern den Ausspruch eine höheren Richters provocire, so entstehe hieraus gerade, was man habe vermeiden wollen, ein Proceß, und wiederholten sich die Fälle der Nichtvollstreckbarkeit friedensrichterlicher Vergleiche, so würde auch hierdurch das Institut discreditkrt. 3) Die Nicht öffentlichkeit der Verhandlungen; der Friedensrichter müsse seinen persönlichen Einfluß bei der Vergleichsstiftung geltend machen; darüber, in wie weit dies der Fall, sei gerade die Controle der Oeffentlichkeit geeignet. Es erscheine somit der Zweck des Ge setzes durch dasselbe nicht erreichbar. Durch die statistischen An gaben über die Erfolge de- Schiedsmann-instituteS in Preußm dürfe man sich nicht wankend machen lassen; denn es fehlten specielle Angaben darüber, welcher Art die geschlichteten Streitig keiten seien, ob darunter nicht viele, die ohne da- Schied-- mannsinstitrrt gar nicht entstanden sein würden, und wie viele
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