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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
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dem ihr Geld zurückfordern, da sie in der Brandversicherungs anstalt eine Sicherheit für ihr Capital finden. Was den §. 2. betrifft, so enthalt dieser die Bestimmung, daß hinführo Jeder verpflichtet sein soll, wie bisher bei der Brandkasse zu versichern, und zwar in der Höhe zu Dieß scheint mir eine große Harte zu sein, denn ich kann mich damit nicht einverstanden erklären, daß die Brandversicherungsanstalt eine Zwangsanstalt sein soll, der Jedermann beitreten muß; ich bin vielmehr überzeugt, daß, wenn man auch nicht gezwungen wird, zu versichern, doch die größte Anzahl genöthigt ist, bei der Anstalt sich zu melden, und zwar schon aus dem Grunde, weil die meisten fremdes Geld auf ihren Hausern haften haben, und die, bei denen auch dieser Fall nicht eintritt, werden gerne beitreten, vorausgesetzt, wenn ein zweiter Vorschlag durchgeht. Die Deputation hat mit Vorbe dacht die Einrichtung verschiedener anderer fremder Brandasse- curanzanftalten untersucht, und dieselben mitgetheilt, damit man daraus abnehmen kann, welche Einrichtung wohl für uns die passendste sein würde, um diese sodann zu adoptiren; vor züglich, glaube ich, würde die Einrichtung der im Königreiche Preußen neu errichteten Versicherungsanstalt zu Grunde gelegt werden dürfen, in welcher auch angeführt ist, daß Niemand gezwungen werden soll, sondern daß der Ein - und Austritt frei stehe. Wenn man annimmt, daß die jetzigen Contribuenten zur Brandassecuranzanstalt große Beitrage liefern, daß sie ohne Rücksicht auf die Lage und Bauart der Hauser einen gleichmä ßigen Beitrag geben müssen, so wird, wenn Zwang eintreten soll, auch eine Classification nothwendig sein. Wie diese an zunehmen sei, würde noch einer Erörterung zu überlassen sein; aber wahrscheinlich doch so, daß man 4 Classen an-, und daß man auch die Kirchen aufnimmt. Vorzüglich würde aber nothwendig sein, die von der Deputation gemachten Vorschläge zu berücksichtigen; denn namentlich wird die Anstalt, mag sie sich gestalten, wie sie will, nie dahin kommen, einen billigen und sichern Satz zu erhalten, wenn wir nicht die Löschanstalten ver bessern, wenn nicht die Aufsicht über die Feuergeräthschaften auf das sorgfältigste geführt wird, diese nicht öfters geübt, und nicht Leute angestellt werden, die in einem bestimmten Distritte thätig sind, wenn dort Feuer auskommt; man muß ihnen auch eine Belohnung für ihre Arbeit geben; denn jetzt, wo eine all gemeine Gleichgiltigkeit herrscht, kann man Niemand dazu brin gen , mit Hand anzulegen. Ferner hat die Deputation mehrere Vorschläge gestellt; der erste bezieht sich darauf, Bauten unter policeilicher Aufsicht zu führen, was aber das Bedenken haben könnte, daß in manchen Fällen eine so allgemein gestellte Be stimmung unmöglich machen könnte, dem policeilichen Auftrage nachzukommen. Ein zweiter Punct, dem ich beistimme, be trifft das Steuerwesen. Ein dritter enthält den Antrag, das Gesetz wegen Brandstiftung einer Revision zu unterwerfen, was von großer Wichtigkeit ist. — Schließlich bemerkt der Redner, daß seine Ansicht dahin gehe, den §. 1. anzunehmen, dem tz. 2. aber nur unter der Bedingung beizutreten, daß eine Classisica- tion statt finde und frei gestellt bleibe, ob Jemand sein Ge bäude versichern lassen wolle oder nicht. Hieraufbetritt der Abg. Sachße die Rednerbühne und läßt sich folgendergestalt vernehmen: Meine Herrn! Die Noth- wendigkeit des Fortbestehens der Brandversicherungsanstalt ist in den Motiven und dem Deputationsberlchte so ausgeführt und dargethan worden, daß es überflüssig wäre, etwas Weiteres noch vorzubringen. Ich mache nur auf die Sicherheit der Dar lehen in Städten und auf dem Lande, auf die Beforgniß wegen der kleinern Städte und der Dörfer besonders im Gebirge auf merksam. Bei den Privatassecuranzen ist, wie der geehrte Sprecher vorher bemerkt hat, eine Sicherheit darum nicht zu erlangen, weil viele von ihnen keine Gebäude, welche feuer gefährlich sind, annehmen, ja sie nehmen eine Versicherung selbst von feuerfesten Gebäuden nicht an, wenn sich ein Stroh dach in der Nähe befindet, und verlassen ganz den Gesichtspunct der Staatswohlfahrt, indem sie die Brandsumme auszahlen, wenn das Gebäude auch nicht wieder aufgeführt wird. Allerdings haben sie im Vergleich der seitherigen Institute den Vorzug des Principes der Gegenseitigkeit und Verhältnißmäßigkeit, mir nothwendig erscheint. Ist die Gegenseitigkeit strenggenom men unausführbar, so muß doch eine Annäherung erfolgen; denn sonst möchten wohl das Gebirge und Voigtland, wenn die Unverhältnißmäßkgkeit so wie bisher fortdauert, das Bei spiel anderer Gegenden nachahmen, und schon wurde da selbst diese Besorgniß rege, da ein Fall bereits an der Grenze des erzgebirgischen Kreises vorkam, wo Einer eine Mühle in dem Augenblick ansteckte, in welchem er aus dortiger Gegend abreiste. Der Entwurf hat meinen ganzen Beifall, und be sonders stimme ich für den ersten §., jedoch unter der Modisica- tion, daß es mit Annäherung an die Verhältnißmäßigkeit ge schieht. Eine strenge Einführung der Verhältnißmäßigkeit ist kaum möglich; denn wenn die Brandassecuranzanstalt ein Strohdach zur Versicherung annimmt, so kann keine scharf be grenzte Verhältnißmäßigkeit statt finden. Hier kann man sa gen, daß bei einem Gebäude, das mit Ziegeln gedeckt und mit einem Blitzableiter versehen ist, keine Wahrscheinlichkeit vor handen ist, vom Feuer verzehrt zu werden, oder es ist doch um den tausendsten Theil weniger feuergefährlich, als das Gebäude, welches mit Strohdach gedeckt ist. Ich würde am Entwürfe folgendes auszusetzen haben: ich vermisse nämlich eine Klassiff- cation, dann, daß nicht bloß A weniger als der wirkliche Werth angenommen werde, sondern vielmehr sollte, weil ich diesen Unterschied für zu gering halte, nur A der Werthsummc gestat tet werden. Ferner bin ich der Ansicht, daß nicht blos nach der Angabe der Betheiligten der Werth bestimmt werde, son dern daß auch zwei Gewerken und zwei Bürger aus den benach barten Dörfern oder Städten bei Brandschäden hinzugezogen werden. Ich glaube nämlich, daß Baugewerke aus demselben Orte sich vielleicht aus Mitleid bestimmen lassen könnten, den Werth des abgebrannten Hauses höher zu schätzen, als er wirk lich beträgt; deßwegen halte ich für zweckmäßig, daß aus den benachbarten Orten auch zwei Bürger hinzugezogen werden. Ferner würde ich die Entschädigung für die Löschgeräthschaftcn weglassen; denn damit wird großer Mißbrauch getrieben. Es
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