Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Juli-August
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472148Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472148Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472148Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Protokoll2. Kammer: 67. Sitzung 761
- Protokoll2. Kammer: 68. Sitzung 769
- Protokoll1. Kammer: 73. Sitzung 791
- Protokoll1. Kammer: 74. Sitzung 803
- Protokoll2. Kammer: 70. Sitzung 815
- Protokoll2. Kammer: 71. Sitzung 825
- Protokoll2. Kammer: 73. Sitzung 845
- Protokoll1. Kammer: 79. Sitzung 853
- Protokoll2. Kammer: 75. Sitzung 865
- Protokoll1. Kammer: 80. Sitzung 877
- Protokoll1. Kammer: 81. Sitzung 885
- Protokoll1. Kammer: 82. Sitzung 895
- Protokoll2. Kammer: 77. Sitzung 903
- Protokoll2. Kammer: 78. Sitzung 915
- Protokoll1. Kammer: 84. Sitzung 927
- Protokoll1. Kammer: 85. Sitzung 935
- Protokoll1. Kammer: 86. Sitzung 943
- Protokoll1. Kammer: 87. Sitzung 947
- Protokoll1. Kammer: 88. Sitzung 953
- Protokoll2. Kammer: 80. Sitzung 961
- Protokoll1. Kammer: 89. Sitzung 969
- Protokoll2. Kammer: 81. Sitzung 977
- Protokoll1. Kammer: 90. Sitzung 981
- Protokoll2. Kammer: 82. Sitzung 987
- Protokoll2. Kammer: 83. Sitzung 995
- Protokoll1. Kammer: 92. Sitzung 1005
- Protokoll1. Kammer: 94. Sitzung 1009
- Protokoll2. Kammer: 84. Sitzung 1019
- Protokoll2. Kammer: 85. Sitzung 1027
- Protokoll2. Kammer: 86. Sitzung 1033
- Protokoll2. Kammer: 87. Sitzung 1045
- Protokoll2. Kammer: 88. Sitzung 1055
- Protokoll1. Kammer: 96. Sitzung 1067
- Protokoll2. Kammer: 89. Sitzung 1075
- Protokoll1. Kammer: 97. Sitzung 1081
- Protokoll2. Kammer: 90. Sitzung 1089
- Protokoll2. Kammer: 91. Sitzung 1097
- Protokoll2. Kammer: 92. Sitzung 1109
- Protokoll1. Kammer: 99. Sitzung 1113
- Protokoll1. Kammer: 100. Sitzung 1121
- Protokoll2. Kammer: 94. Sitzung 1129
- Protokoll2. Kammer: 95. Sitzung 1143
- Protokoll1. Kammer: 102. Sitzung 1155
- Protokoll2. Kammer: 96. Sitzung 1163
- Protokoll1. Kammer: 104. Sitzung 1171
- Protokoll1. Kammer: 105. Sitzung 1179
- BandBand 1833,Juli-August 761
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
würde. Als Hauptzwecke, deren Erreichung das neue Institut und der neue Gesetzentwurf beabsichtigen muß, zahle ich folgende auf: s) daß jeder Hauseigenthümer für den erlitte nen Brandschaden einen solchen Ersatz erhalt, um wieder aufbauen zu können und somit Brandstätten verhütet wer den ; b) daß vom Geschäftsgang und Rechnungswesen Willkühr, Weitläufigkeit und Verwickelung möglichst entfernt bleibe; e) daß die jährlichen Beiträge für den ärmern Hausbesitzer nicht zu drückend werden mögen; 6) daß durch die Höhe der Brandver sicherungen keine böswilligen Brandstiftungen veranlaßt werden. Der erste Punct findet durch das Fortbestehen des Instituts überhaupt seine Erledigung, während die beiden nachfolgenden (b. und e.) zunächst von der Frage abhängig sind, ob ein Classificationsspstem eingeft'chrt werden soll oder nicht. Daß ein solches System oder mit andern Worten, die Bestimmung des Beitrags im zusammengesetzten Verhältnisse des Werths und der Feuergefährlichkeit des versicherten Hauses, den streng civil- rechtlichen Erfordernissen mehr als das heutige Verfahren ent spricht, sobald man den Gegenstand einzeln und außer dem Zu sammenhang mit andern Staatseinrichtungcn betrachtet, läßt sich nicht verkennen. Allein werden die letzten Beziehungen, und die aus der Classification für die Verwaltung des Instituts her- vorgehenden Schwierigkeiten einer nähern Erwägung unterwor fen,'so muß daraus, nach meiner Ansicht, für jeden Unparteii- sehen die Ueberzeugung hervorgehen, daß es unzweckmäßig, ja in mancher Hinsicht selbst ungerecht sein würde, wenn man das Beste der großen Mehrzahl dem einseitigen Interesse einiger We nigen unterordnen wollte. Die Gründe gegen eine Classifica tion find theils formelle, theils materielle; unter die Erstem zähle ich zunächst folgende: I) daß eine richtige und gleichförmige Ausführung der Classifica tion mit großen, vielleicht unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden fein wird; Lassen sich auch allgemeine Vorschriften darüber geben, in welche der drei von der Commission beantragten Klassen diese oder jene Häusercategorie zu rechnen ist, so werden hier doch so unzählige Verschiedenheiten vorkommen, und die Eigenschaften vieler Gebäude zwischen jene Klassen hincinfallen, daß dem Er meßen der damit beauftragten Behörde nothwendig ein großer Spielraum gelassen werden muß. Da aber dieses schnell zu been digende Geschäft weder einem Manne, noch einer Commission, sondern nothwendig den Localbchörden übertragen werden muß, so wird auch die Classification um so <llkührlicher und ungleich artiger ausfallen, als die richtige Beurtheilung der Feuergefähr lichkeit von unzähligen Elementen, Zufälligkeiten und Indivi dualitäten abhängig ist. Von Seiten der Deputation ist bereits ein neues Element der größern oder Deringern Feuergefährlichkeit — Entfernung von den andern Gebäuden — beantragt worden; so sehr dieser Punct Berücksichtigung verdient, so kann doch ge rade eine ifolirte Lage, wenn solche, wie gewöhnlich, mit Mangel an Menschen und Löschungsgeräthe verbunden ist, die Gefahr des Abbrennens vermehren. Allein wie wenig dieser Punct allein die unzähligen Modalitäten der relativen Feuergefährlichkeit zu erschöpfen vermag, springt in die Augen: denn durch das An grenzen schlecht gebauter Häuser, durch die selbst in weiter Ferne sich verbreitende Gefahr der Schindel- und Schieferdächer, durch die Nähe oder Ferne von Wasser, Spritzen und Menschen rc. wird die wahre Feuergefährlichkeit eines Gebäudes so vielfach modificirt, daß eine wirklich richtige und besonders eine gleich artige Classification der un Königreich Sachsen vorhandenen 200,000 bewohnten Gebäude eben so wohl -eine physische als moralische Unmöglichkeit ist, und daß ich daher mit Grund fürch ten muß, es werde durch die Einführung diefes Systems nicht allein die Verwaltung bei weitem erschwert und verwickelt, son ¬ dern auch das Mangelhafte der Beitragsvertheilung annoch ver mehrt werden. 2. daß durch eine solche Classification unzählige Reclamationen, fortwährende Aenderungen des Cataster und viele Unkosten herbeigeführt werden; Daß bei einer in das Privatinteresse jedes Hausbesitzers so we sentlich eingreifenden Maßregel Täuschungen jeder Art versucht und in jeden: Dorfund Stadt zahlreiche Reclamationen vorkom men, die Cataster beständigen Aenderungen unterliegen, und durch die dadurch nothwendigen Localerörterungen viel Kosten m.anlaßt werden, springt in die Augen. — Betreffen die vorste henden Bedenken nur formelles, so tritt dagegen auch der sehr materielle Nachtheil ein, 3. daß durch dieses System der Zustand aller Eigenthümer schlechter Gebäude, oder mit andern Worten der großen Mehrzahl aller armen und bedürftigen Hausbesitzer, wesent lich verschlimmert werden würde. Nach dem Anträge der Deputation sollen alle Häuser in drei Klassen: eigentlich feuerfeste Häuser, Hauser mit festen Dächern, Häuser mit Stroh- oder Schindeldächern abgetheilt und deren Beiträge zu jedem Feuerschaden in der Art geregelt werden, daß, wenn die mittlere Klasse 1, dann die erste -ß und die letzte -ß bezahlt; daß hiernach alle Besitzer schlechter Häuser bedeutend mehr wie jetzt contribuiren müßten, bedarf keiner Bemerkung. Um jedoch die hieraus hervorgehenden Re sultate bestimmter übersehen zu können, erlaube ich mir einige v-tts aus der bei dem Deputationsbericht befindlichen Beilage eiid st). über den dermaligen Zustand des Brandversicherungsin stitutes auszuheben, um die vorstehende Behauptung zu belegen. Zu Michaelis 1830 betrug die gesummte Versicherungssumme 90,661,050 Thlr. — - — - und hiervon waren nach einem Ueberschlag der betreffenden Be hörde zu rechnen, in die Iste Klasse 14,489,400 Thlr. - - 2te - 28,270,550 - - - 3te - 47,894,700 - besteht nun der zu vergütende Schaden in 453,308 Thlr. 6gr.—- oder in pr. Ct. auf 100 Thlr., so werden nach dem heutigen Verfahren die Beiträge folgende sein: Klasse V. -- 72,482 Thlr. - L. -- 141,352 - - C. - 239,473 - geht man dagegen von dem vorbemerkten Classisicationssystem aus, so hat alsdann von 100 Thlr. zu bezahlen Klasses. 7gl. I^pf. * *) - L. 10 - 8z - - 6. 14 - 3 - und hiernach an Beiträgen 71. -- 43,036 Thlr. L. --- 125,893 - 6. -- 284,375 - *) Da die Berechnung des Beitrags für L. 0. mechanischen Rech nern einige Schwierigkeit niachen könnte, so erlaube ich mir eine kurze Be rechnung darüber bcizusügen. Inder vorbcmcrkten Beilage snd st). ist die Aufgabe dadurch gelöst worden, daß die Versicherungssumme von und 6. l'espktwive um ein Drittheil vermehrt oder vermindert und darnach der Werth des Mittlern Beitrags von 100 Thlr. — - — - abgeleitet wurde. Das Verfahren ist richtig und führt zum richtigen Resultat; allein noch et was einfacher kann der aesuchte Werth, aus der Gleichung Z. m. 144964 st m. 282705 st tz. m. 478947 ---453303 1359924 m. — — ; 3053831 ' abgeleitet werden, wo m. den in Lhalern ausgedrückten Beitrag von 100 Thlr. für tt. ausdrückt; der Beitrag ist denn für — H. ö; für 6 —'H. '
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview