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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-01-12
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185601127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18560112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18560112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1856
- Monat1856-01
- Tag1856-01-12
- Monat1856-01
- Jahr1856
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1856
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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 12. - Sonnabend den 12. Januar. 1856. Verordnung des Ministeriums des Innern, den Brodverkauf betreffend. Der durch den ungünstigen Ausfall der letzten Körner-Ernte veranlagte verhä'ltnißmä'ßig hohe Stand der Kornpreise läßt es fort während nothwendig erscheinen, auf die Ergreiftmg solcher Maßregeln Bedacht zu nehmen, von denen man sich eine Verminderung der Consumtion an Brodftüchten durch die Bevölkerung selbst versprechen darf. Als ein besonders wirksames Mittel in dieser Hinsicht ist nun aber schon früher die thunlichste Beschränkung des Genusses des Roggenbrodes in anderem, als gehörig altbackenen Zustande erkannt worden, indem nicht nur, erfahrungsgemäß, von neubackenem Brode schon des Wohlgeschmacks wegen mehr, als zur Sättigung nöthig, verzehrt zu werden pflegt, sondern auch nach wissenschaft lichen Untersuchungen das neubackene Brod im Verhä'ltniß zu dem einige Tage älteren Brode einen sehr beträchtlichen Mindergehalt an wirklichem Nahrungsstoff besitzt. In Erwägung, daß hiernach durch die bloße, naturgemäße Regulirung des Brodgenusses eine der Consumtion im Ganzen zu Gute gehende Ersparniß an Brodftucht auf dem einfachsten Wege erzielt werden kann, selbst hiervon abgesehen aber, die billige Für sorge für den minder bemittelten Theil der Consumenten es jedenfalls erheischt, Veranstaltung zu treffen, daß dieselben nicht in Er mangelung der Gelegenheit ihren von Tag zu Tag zu erholenden Brodbedarf im altbackenen Zustande zu erlangen, zu größern als den zur Sättigung und Ernährung unbedingt erforderlichen Ausgaben für diesen Zweck genöthigt werden, ist schon während der Theuerungs- periode 1846/47 durch allgemeine Anweisung der Polizeibehörden dahin Anordnung erfolgt, daß der Verkauf von neubackenem Brode den Bäckern und Brodverkäufern, so lange sie nicht zugleich altbackenes Brod vorräthig und ausliegen haben, bei Strafe untersagt werde. Auch hat das Ministerium des Innern seitdem wiederholt in den Jahren 1853 und 1854, auf Anlaß des Wiedereintritts der höheren Kornpreise, die nämliche Maßregel in Kraft zu setzen, sich bewogen gefunden und es sind zu dem Ende durch die Kreis- directionen innerhalb ihrer Bezirke die ^forderlichen Verfügungen ergangen. Da jedoch die diesfallsigen Anordnungen keineswegs allenthalben gleichmäßig befolgt zu werden scheinen, gleichwohl aber bei der noch andauernden Theuerung der Lebensmittel das öffentliche Interesse es erheischt, daß diejenigen, im Bereiche der Verwaltung liegenden Mittel, von welchen nach vernünftigen Grundsätzen der Nahrungspolizei ein wirksamer Einfluß wenigsten- auf einige Linderung der durch die Theuerung namentlich für die unbemittelten Volksclassen herbeigeführten Calamität sich erwarten läßt, auch mit Consequenz in Anwendung gebracht und mit Nachdruck gehandkabt werden, so wird bis auf weitere- hiermit folgendes verordnet: 1) Den Bäckern und Brodverkäufern ist der Verkauf neubackenen Brodes, so lange sie nicht auch mindestens zwei Tage altes Brod vorräthig und zum Verkaufe ausliegen haben, untersagt. 2) An denjenigen Orten, an welchen eine hierauf abzweckende Einrichtung nicht schon zeither stattgefunden hat und noch im Gange ist, mag den Bäckern und Brodverkäufern eine längstens 8 tägige Frist zu Beschaffung des erforderlichen Vorraths an alt backenem Brode eingerä'umt werden. 3) Den Bäckern und Brodverkäufern ist eS zwar zur Zeit nachgelassen, aus ausdrückliches Verlangen ihren Kunden auch neubackenes Brod zu verabreichen; es bleibt jedoch Vorbehalten, wenn die Umstande eS erheischen sollten, ein unbedingtes Verbot des Verkaufs neubackenen Brode- zu erlassen. 4) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot unter 1. sind mit, im Wiederholungsfälle zu erhöhender Geldbuße von Fünf bis zu Zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden. Hiernach haben sich alle diejenigen, die es angeht, zu achten, den Polizeibehörden aber wird andurch zur besonderen Pflicht ge macht, darüber, daß obiger Anordnung gebührende Folge geleistet werde, strenge Obsi'cht zu führen und dem entsprechend die ihnen untergebenen Organe mit gemessener Anweisung zu versehen, etwaige Contraventionen aber unnachsichtlich zu bestrafen. Gegenwärtige Verordnung ist nach tz 21 des Preßgeietzes vom 14. März 1851 in allen daselbst bezeichnten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 31. December 1855. Ministerium deS Innern. Frhr. v. Beust. Weiß. Bekanntmachung. ES ist von uns für nothwendig befunden worden, die in 8. 3 deS Wechselstempel-Regulativs vom 15. März 1851 enthaltenen Bestimmungen auch auf das Ouittken gezogener Wertpapiere auszudehnen. Nachdem nun das Königliche Finanz-Ministerium kein Bedenken gehabt hat, den von unS deshalb entworfenen Nach trag zu genehmigen, so bringen wir solchen hiermit zur öffentlichen Kenntniss. ^Leipzig, den 7. Januar 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Nachtrag zu §. 3 des Wechselstempel-Regulativs vom 15. März 1851. Die in 8- 3 deS Wechselstempel-Regulativs vom 15. März 1851 enthaltene Bestimmung, wonach gezogene Werth papiere mit dem Wechselstempel versehen werden müssen, bevor sie weiter girirt, beziehentlich zum Accept oder zur Zahlung
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