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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.12.1856
- Erscheinungsdatum
- 1856-12-21
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185612210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18561221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18561221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1856
- Monat1856-12
- Tag1856-12-21
- Monat1856-12
- Jahr1856
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.12.1856
- Autor
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Mer l. Hreun- ^ravtt- «e». Helfer blichen rer. ir dem k allen erwir ke »ne. ffzeichm Mrr- ld: Ndtt. raum. . Nürub. Bav. Pol. Kreuz. Bau«. n. n. lmenbera. Hof »b. Hos. Sruffr. w. Kreuz, de Bav. Bau«. j»s Kreuz vaaberger Kreuz. Dre-deu eim, Glatt e Bolomn. usfie. ^ Dulden. . Fejtta-t luf»a-»e. Bekanntmachung. Zufolge einer Verordnung der Königlichen Kreis-Direktion vom II. dieses Monates kann am Sonntage vik dem bevorstehenden WeihnachtSseste, den 21. dieses Monate-, das Oeffnen der VerkaufSlocalien und der Handelsbetrieb un mittelbar nach beendetem VormittagSgotteSdienste nicht gestattet werden, eS bewendet vielmehr bei der früheren durch Verordnung der Königlichen Kreis- Direktion vom 27. Januar 1841 gegebenen Vorschrift, nach welcher an dem erwähnten Sonntage dem Gewerbebetriebe erst nach beendetem Nachmittagsgottesdienste ein Hinderniß nicht entgegensteht. Zuwiderhandlungen hiergegen würden mit den gesetzlichen Strafen geahndet werden. Leipzig, am 18. December 1856. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Gefftnttiche Gerichtssitzung. Leipzig, den 19. December. In der heute Vormittag von ü Uhr an unter dem Vorsitze dcs Herrn Gerichtsraths Preil ab- «haltemn Hauptverhandluna, in welcher als Richter die Herren Trricht-räthe Wenck und Leng nick und die Herren Hülfsrich- m Assessor Nietzsche und Adv. An schütz, Seiten der Königl. Staatsanwaltschaft aber Herr Staatsanwalt Gebert Theil nahmen, wurde die Anklage wider Bruno Robert Römer wegen aus- Wichneten Diebstahl- verhandelt. In der 10. Vormittagsstunde de- 31. Oktober- d. I. war aus dem m dieser Zeit verschlossen gewesenen Verkaufslocale des Bäckermeisters Johann Christian Büchner und zwar au- dem unverschlossenen Kasten eine- darin befindlichen Tische- eine Summe Ttlde- von mindesten- 20 Thalern gestohlen worden. Der Ver dacht der Thäterschast hatte sich sehr bald auf den Angeschuldig- tm gelenkt und zwar au- folgenden Gründen: Eine Zeugin hatte zu der fraglichen Zeit einen jungen Men schen unter verdächtigen Umständen im Büchner'schen Verkaufs locale bemerkt. Die Beschreibung, die sie von der Persönlichkeit desselben machte, hatte zu der Verhaftung des Angeschuldigten ge führt und Letzterer war auch als der am Orte der That Be troffene von der Zeugin mit Bestimmtheit recognocsirt worden. Außerdem hatte sowohl der Bäckermeister Büchner selbst, als auch eine andere Zeugin zu der in Rede stehenden Zeit ein ver dächtige- Umhertreiben eine- dem Angeklagten ähnlichen jungen Menschen vor dem Verkaufsloc.ile wahrgenommen. Hierzu kommt aber auch noch, daß der Angescyuldigte, welcher früher bereits we gen gleichartiger Vergehen bestraft worden ist, über seinen Geld- besih und dasjenige, was er namentlich am 31. Oktober ausgege- ben, sehr schwankende, mit den Au-sagen anderer Personen in Widerspruch stehende Angaben machte. Auf Grund dieser in der Voruntersuchung ermittelten Um stande war von der Königl. Staatsanwaltschaft die Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhavdlung beantragt und von dem königl. Bezirksgerichte mittelst Erkenntnisses ausgesprochen worden. Der Angeschuldigte läugnete auch in der heutigen Hauptver- handlung; es mußte daher zur Constatirung der einzelnen gegen ihn sprechenden Jndicien eine sehr umfängliche Beweisaufnahme vorgenommen werden. Tanz besonders gravirlich wurde für den.Angeklagten das smgniß der Frau Schuhmachermeisterin Weiß. Diese war am Vormittage de- 31. Oktober in da- Verkauf-local d^Z Hrn. Büch ner gekommen, und hatte zwar dasselbe unverschlossen gefunden, « demselben aber weder Herrn Büchner, noch sonst einen An gehörigen desselben, wohl aber einen jungen Menschen angetroffen, den sie nicht gekannt. Die von ihr gegebene Personalbeschreibung paßte auf den Angeschuldiaten, den sie auch in der heutigen Haupt verhandlung mit völliger Bestimmtheit recognoscirte. Der Angeklagte, den Herr Adv. Heinze verteidigte, wurde zu Arbeitshausstrafe in der Dauer von einem Jahre und acht Monaten verurtheilt. Die Sitzung schloß i/r2 Uhr. Darlehnsanflall. Die DarlehnSanstalt für Gewerbtreibende in Leipzig erfreut sich, wie der erste im Oktober dieses Jahre- bekannt gemachte Vier- teljahrsbericht zeigt, der regsten Tyätigkeit und die starke Benutzung — über 7000 Thlr. in den ersten 3 Monaten ihre- Bestehens — be weist, wie sehr durch dieselbe einem längst und tiefgefühlten Be dürfnisse abgeholfen worden ist. Nicht genug zu rühmen ist die Humanität der Männer, welche durch unverzinsliche Darlehen so fort ein so schönes Grundkapital bildeten, nicht minder aber auch Derjenigen, welche jetzt durch unentgeltliche Verwaltung der An stalt kein geringes Opfer an Zeit und Kräften bringen. — Möge der Gewerbstand Leipzig- sich, wie erfreulicher Weise bisher auch geschehen, durch pünktliche Jnnehaltung der Zahlungstermine der Unterstützung würdig zeigen und dadurch die beste Anerkennung für das edle Streben der Gründer und Leiter der Anstalt an den Tag legen — mögen aber auch diese braven Männer eS dem Ein sender dieses nicht übel deuten, wenn er in wohlmeinendem Sinne einige unmaßgebliche Wünsche veröffentlicht, deren Prüfung und wenn thunlich, Berücksichtigung er ihnen um so mehr ans Herz legen kann, als er gewiß ist, daß längere Erfahrung dieselben sicher zur Anerkennung bringen wird. Wenn es nicht zu läugnen ist, daß die wöchentliche Rück- zahlungSmethode für alle Gewerbtreibende, welche laufende Ein nahmen haben, die leichteste ist und nebenbei für die Anstalt den Vortheil hat, daß jede Woche der dreißigste Theil der auSgeliehenen Gelder zurückkehrt und wieder verwendbar wird: so ist doch auf der andern Seite nicht zu verkennen, daß eS auch viele Gewerb treibende giebt, welche nur zu einer gegebenen Zeit am besten in den Stand gesetzt sind, ein Darlehn zurückzuzahlen, z. B. die Bau gewerbe, welche meistens erst nach Vollendung eine- Baue-, die Buchdrucker, Buchbinder, welche meistens erst zu Ostern jede- Jahre- Zahlung erhalten u. s. w. Alle diese Gewerbtreibenden müssen, wollen sie von der Anstalt Darlehen benutzen, eine größere Summe entnehmen und unnöthig mehr Zinsen zahlen als erfor derlich wäre, um bi- zum Empfange ihrer Außenstände ihr Ge schäft im Ganae zu erhalten. Nehmen wir z. E. an, ein Tischler beendigt in 5 Monaten seine Arbeiten für einen Bau und erhält
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