127 Unter werden für 294 Cassenbeamte: Nr. 13 80,000 Thlr. und 16,340 - 96,340 Thlr. in gefordert, welche, ebenso wie in der zweiten Kammer geschehen, zur normalmäßigen Bewilligung empfohlen werden. Wenn aber das Diensteinkommen der Cassenofsicianten zum Thcile aus fester Besoldung, anderen Theils aus Tantieme besteht, mithin ein unsicheres und bei allgemeinen Calamitäten, wie Krieg u. s. w., ein stets znrückgehcndes ist, so daß die Cassenbeamten nie auf eine bestimmte Höhe ihres Einkommens rechnen können, so beabsichtigt die Staatsregierung, nach Ausweis der speciellen Darlegung auf S. 3 I 0 der Budgetvorlage, das Einkommen der Cassenofsicianten nach Verhält nis einer Dienstaltersclassisication zu garantiren. Das Gewicht der hierfür geltend gemachten Gründe ist ein unverkennbares, die Unterzeichnete Deputation nimmt deshalb keinen Anstand, ihrer Kammer den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer: die Königliche Staatsregierung zu ermächtigen: das Einkommen der Cassenofsicianten nach Verhältniß der Dienst altersclassification bis zur Höhe von 770 Thlr., und zwar mit 340 Thlr. bei Staatsdienstzcit bis mit erfülltem 5. Jahre und 25 bis 30 Jahren Lebensalter, bei Staatsdienstzcit von 5 bis mit l 0 Jahren und 30 bis 35 Jahren Lebensalter, bei Staatsdienstzeit von l 0 bis mit l 5 Jahren und 35 bis 4 0 Jahren Lebensalter, bei Staatsdienstzcit von 15 bis mit 2 5 Jahren und 35 bis 40 Jahren Lebensalter, bei Staatsdienstzeit von über 25 Jahren und über 50 Jahren Lebensalter zu garantiren, hiermit zu empfehlen. Hier ist aber noch zweier, von der jenseitigen Kama,er beschlossener Anträge zu gedenken. 450 560 660 770