Zunächst soll nach dem Anträge des Herrn Abgeordneten Mosch das Justiz ministerium ersucht werden: in Erwägung zu ziehen, ob nicht im Cassen- und Rechnungswesen eine größere Einfachheit herbeizuführen sei? Muß nun auch Seiten der Unterzeichneten Deputation anerkannt werden, daß das Cassen- und Rechnungswesen bei dem Justizdepartement in einer an- erkennungswerthen Weise geregelt ist, so vermag dieselbe doch aber auch ihrerseits nicht mit Stillschweigen zu übergehen, daß die Klagen über eine allzuweit gehende, ebenso die Beamten, wie das Publicum beschwerende Complicirung weit verbreitete sind, und daß sie sich der Ueberzeugnng hingeben zu dürfen glaubt, daß es dem Justizministerium möglich sein werde, unbeschadet der Sache, in geeigneter Weise Einleitungen zu einer Bereinfachnng treffen zu können. Hiervon ausgehend, rathet die Deputation der Kammer den Beitritt zu obigem Beschlüsse an. Weiter war von dem Herrn Abgeordneten von Einsiedel der Antrag gestellt worden: daß die Bestellgebühren nach einem gleichmäßigen Satze für sämmtliche Gerichtsbcfohlcne festgestellt würden, dessen Annahme aber von der Bericht erstattenden Deputation der jenseitigen Kam mer mit Rücksicht aus den unausbleiblichen erheblichen Ausfall im Einnahme- budgct des Justizministeriums zur Zeit nicht befürwortet, dagegen vorgeschlagen worden: obigen Antrag der Königlichen Staatsregierung zur Erwägung bei der künftigen Reorganisation der Justizbehörden und Aufstellung neuer Tax- ordnungen zu überweisen. Diesem Deputationsvorschlage ist die zweite Kammer einstimmig beigetreten, und auch die Unterzeichnete Deputation nimmt keinen Anstand: ihrer Kammer den Beitritt zu empfehlen. Die unter Nr. 14 zur Salarirung und Remunerirung von 632 Expedienten und zn Expeditions arbeiten verwendeten Lohnschreiber postulirten 237,075 Thlr. und 28,960 - scalamäßige Aufbesserung, 266,035 Thlr. in 8a. werden in Nebereinstunmung mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer zur normalmäßigen Bewilligung empfohlen.