761 Zu Art. 15. Die Zahl der Richter, welche bei den, an die Bezirksgerichte gewiesenen Er kenntnissen und Entschließungen mit zu wirken haben, ist durch das in Art. 15 angezogene Organisationsgesetz und beziehendlich durch das Gesetz vom 2 6. Juli 1858 festgesetzt worden. (Vergl. auch Art. 431.) Insbesondere ist bestimmt, daß bei der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten fünf Richter Mitwirken sollen. Im Bezug auf die Einspruchsverhandlungen hängt es von der Verschieden heit des Falles ab, wie dies in dem allgezogenen Gesetze näher bestimmt worden, ob fünf oder drei Richter milwirken. Bei Entscheidungen über Beschwerden und bei anderen Entschließungen ist das Bezirksgericht mit drei Richtern besetzt. Ebenso entscheidet das Oberappellationsgericht nach Maßgabe des angezogenen Gesetzes über Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden, sowie über Wiederausnahme gesuche in einer Versammlung von fünf Richtern; — in den übrigen Fällen von drei Richtern. Was nun die Bezirksgerichte anlangt, so ist für die Hauptverhandlungen die Zuziehung von Gerichtsschöfsen vorgeschlagen worden, und zwar von vier Gerichts schöffen in jedem einzelnen Falle. Hiernach scheint es auszureichen, wenn das Bezirksgericht bei den Hanptverhandlnngen mit drei Richtern besetzt ist. In den Fällen, in welchen in Folge des Geständnisses des Angeklagten die Zuziehung von Gerichtsschöfsen nicht Statt finden soll, reicht ebenfalls die Besetzung des Be zirksgerichts mit drei Richtern hin, weil hier nur die Entscheidung über die An wendung des Gesetzes und (bei einer Verurtheilung) die Strafbestimmungen noch in Frage kommen und überdies bezüglich jener die Nichtigkeitsbeschwerde und be züglich dieser die Berufung nachgelassen find. Zu vergleichen sind noch die Mo tiven zu Art. 66, Abs. 3. Nicht minder ist wiederholt von den Bezirksgerichten angeregt worden, daß bei den EinsprnchSverhandlungen ohne Ausnahme das Bezirksgericht nur mit drei Richtern besetzt werde. Man findet, daß diese Ansicht durch die gemachten Er fahrungen unterstützt wird und eine Besetzung mit drei Richtern genügt. Ebenso wird cs zur Vereinfachung dienen, ohne daß irgend eine Erschwerung des Geschäftsgangs selbst zu befürchten ist, wie bestimmt wird, daß das Ober appellationsgericht in jedem Falle mit fünf Richtern besetzt sei. Zu Art. 20, Abs. I. Die Erfahrungen, welche mit der Bestimmung, daß der Staatsanwalt auch zu Gunsten des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde einwenden kann, gemacht worden sind und über welche schon früher bei Vorlegung der Novellen zur Straf-