762 proceßordnung und zum Strafgesetzbuche Mittheilung erfolgt ist (vergl. Landt.- Acten vom Jahre 18A", 1 Abth. 2. Bd., S. 367), haben es angemessen er scheinen lassen, diese Bestimmung auf alle Rechtsmittel, sowie auch auf den An trag auf Wiederaufnahme der Untersuchung auszudehnen. Es ist auch in neuerer Zeit immer mehr die Richtigkeit dieser Anschauung ! j anerkannt und z. B. in Preußen selbst der Satz in der Praxis ausgesprochen t worden, daß die von dem Staatsanwalte eingewendete Berufung die Angelegen- , - heit zur Entscheidung des Oberrichters in der Maaße bringe, daß dieser auch zu i Gunsten des Angeklagten die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern befugt sei. s . Golldammer, Archiv für Preußisches Strafrecht, Bd. 12, S. 588, Bd. 13, S. 8 17 flg. Bergt, noch Gerichtssaal, Jahrgang 1 862, S. 279, 281. Auch andere Gesetzgebungen haben diesen Satz anerkannt. Bergt. Bayrisches Gesetz, Art. 338. Großherzoglich Hessisches Gesetz, Art. 4 30. Die Novelle 1 5 wird in den Artikel künftig mit aufzunehmen sein. Zn Art. 20, Abs. 3. Die Ausdehnung des staatöanwaltschaftlichen Befugnisses zur Ucbcrwachnng g der Untersuchung in der Richtung, daß sie in ihrer Eröffnung und Führung nicht verzögert werde, ist eine nothwendige Conseqnenz der Stellung und Aufgabe über- < Haupt, welche der Staatsanwaltschaft zngcwicsen worden ist. Zn Art. 2 1. Diese Bestimmung entspricht den übrigen Gesetzgebungen, wie sie auch die Zi Geschäfte des Generalstaatsanwaltö in einer der Sachlage entsprechenden Maße z; allgemeiner, als es jetzt in Art. 2 l geschehen, bezeichnet. Zu Art. 22, Abs. 2. Die Adoption dieser auch in anderen Gesetzgebungen verkommenden Be- i -z stimmung ist insbesondere durch die Erwägung veranlaßt, daß künftig wohl 1<j öfters als zeither Verwaltungsstrafsachen zur Untersuchung und Aburtheilung an die Zj Justizbehörden gelangen und von der Staatsanwaltschaft zu besorgen sein werden, zu der Besorgung dieser Strafsache aber bei deren Natur häufig Berwaltungs- ß -tz beamte am geeignetsten sind. Abs. 3. Die bisherige Bestimmung entsprach insoweit nicht vollständig dem Bedürf- -s-