Kurz nach dieser Versammlung erhielten wir von dem oesterreichischen Herrn Handelsminister die Aufforderung, zur Besprechung der Angelegenheit einen Dele- girten nach Wien zu senden. Diess geschah und über die daselbst stattgehabten Verhandlungen sind nach folgende Protokolle vom 10. und 13. April 1875 niedergeschrieben. Protokoll A aufgenommen im k. k. Handelsministerium am 10. April 1875 in Gegenwart der Gefertigten. Gegenstand ist die Feststellung jener Zugeständnisse und Begünstigungen, welche der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie für den Fall zugesichert werden, als derselben die Concession für die Locomotiveisenbahn von Brüx an die böhmisch-sächsische Grenze bei Mulde (Moldau) an Stelle der Prag-Duxer-Bahn als des dermaligen Con- cessionärs für die bezeichnete Bahnstrecke übertragen werden sollte. Als Voraussetzung der gegenwärtigen Verhandlung wird das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen der Actiengesellschaft der Prag-Duxer Bahn und der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie ange sehen, welcher die finanzielle Auseinandersetzung zwischen den beiden Gesellschaften aus Anlass der eventuellen Uebernahme des der Prag-Duxer Eisenbahn-Gesellschaft concessionsmässig obliegenden Baues und Betriebes der Eisenbahn von Brüx an die böhmisch - sächsische Grenze bei Mulde (Moldau) durch die Leipzig- Dresdener Eisenbahn-Compagnie zu enthalten hätte. Zur Basis der Verhandlung wurde die der Actiengesellschaft der Prag-Duxer Eisenbahn ertheilte Concession vom 4. September 1872 (K.-G.-Bl. No. 142) für die Locomotiv-Eisenbahn von Brüx an die Böhmisch-Sächsische Grenze bei Mulde (Moldau) nebst den darin bezogenen ergänzenden Bestimmungen der Concessionsurkunde vom 25. Juni 1870 (R.-G.-Bl. No. 97) zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Prag nach Dux mit einer Zweigbahn nach Brüx genommen, so zwar, dass die bezüglichen Bestimmungen dieser Concessionsurkunden auch für die an Stelle des ursprünglichen Concessionärs tretende Gesellschaft ihre Geltung insoweit zu behalten hätten, als durch gegenwärtiges Protokoll nicht etwas Abweichendes fest gesetzt wird. Demgemäss wurden dem in Folge der Einladung Sr. Excellenz des Herrn Ackerbauministers, als Vertreters des Handelsministers, am heutigen Tage erschienenen Herrn Vorsitzenden des Directoriums der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Genehmigung, von Seite der anwesenden Regierungs-Vertreter nachstehende Zusicherungen ertheilt. Vollendungstermine. Die im § 2 der Concessionsurkunde vom 4. September 1872 festgesetzten Vollendungstermine (mit Rücksicht auf das Datum der Concessionsurkunde für die Strecke Brüx-Klostergrab der 4. September 1874 und für die Strecke Klostergrab-Grenze der 4. September 1875) werden für die erstgenannte Strecke auf den Zeitraum eines Jahres, für die Strecke Klosterg - rab-Grenze aber auf den Zeitraum dreier Jahre vom Tage der Concessions-Ertheilung an gerechnet, ausgedehnt. Unentgeltliche Leistungen. Die der Prag-Duxer-Bahn nach § 8 der Concessionsurkunde vom 4. September 1872 in Ver bindung mit § 6 der Concessionsurkunde vom 25. Juni 1870 obliegende Verpflichtung zur unentgeltlichen Bestellung eines achträdrigen oder zwei vierrädriger Postwagen wird nunmehr auf die Beistellung eines vierrädrigen Postwagens ermässigt.