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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-07-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185907159
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590715
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-07
- Tag1859-07-15
- Monat1859-07
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1859
- Autor
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ----- M IW. Freitag dm 15. Juli. 185S. Bekanntmachung. Auf Antrag deS hirsigrn FiacrevereinS haben wir dicTare für solch- Stachtfuhren der Fiacre», welche auf vor- k.raehende, in der Behaus««« der Fiaerebefltzer aemachte besondere Bestellung auSgefnhtt werden, ohne Rücksicht auf die Zahl der fahrenden Personen und deren Gepäck aus überhaupt R» Ateugroscyen per Tom innerhalb deS Stadtbezirks mit Einschluß deS Berliner Bahnhöfe-festgestellt. Für unbestellte Nachtfuhren, namentlich auch mit den der Ankunft der Nachtzuge an den Bahnhöfen haltenden Fiacre», ist dagegen wie bisher der doppelte Betrag der gewöhnlichen Personen -Tare,u enirichten. Leipzig, den l. Juli 18-S. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. G. Mechler. Bekanntmachung, den gewerbsmäßigen Musikbetrieb allhier betreffend. Indem wir das klud T nachbefindliche, im Einverständniß mit dem hiesigen Königlichen GarnisvnS-Commando auSge- sertigte Regulativ für den gewerbsmäßigen Musikbetrieb in der Stadt Leipzig hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt machen, bestimmen wir zugleich, daß dasselbe von und mit dem 1. Arrgirst dieses Jahres in Wirksamkeit tritt. Von und mit diesem Tage an wird da- bisher bestehende Mufikregulativ vom B8. August 1852 außer Kraft gesetzt. Leipzig, den 15. Juni 185S. Der RckEh der Stadt Leipzig. Koch. O . Cerntti. Regulativ für de» gewerbmäßigen Musikbetrieb in der Stadt Leipzig. 8- i. Die Befugniß, die'musikalischen Aufwattungen bei Hochzeiten, Kindtaufen, Bällen, so wie bei allen öffentlichen Lauzvergnü- gungen, Gchmäusen, Concerten und Aufzügen innerhalb de- StadtbtzirkeS und de- Weichbildes der Stadt Leipzig außer den Messen ausschließlich zu besorgen, beruht auf obrigkeitlicher, vom Rache der Stadt Leipzig zu erlhellender Concession. Ausgenommen hiervon iß die Musik in der Kirche und im Theater, so wie die Concertmusik im Gewandhause und in der Euterpe. tz. L. Diese Eoncession wird ertheilt unter der Bedingung des Widerrufs, so wie de- Mehren- und Minderns, je nach Bedürfnis auch behält sich der Rach vor, ausnahmsweise andern Künstlern, welche einzeln oder mit einem Ehore öffentlich allhier aufzutreten beabsichtigen, Erlaubniß hierzu zu ertheilen, gegen eine von demselben in jedem einzelnen Falle zu bestimmende Vergütung an die all gemeine PensionScaffe der unter den concessionitten Direktoren bestehenden Musikchore. §. 3- Jeder Direktor eines Musikchores hat die nach §. 1 erforderliche Concession nebst dem Bürgerrechte für feine Person zu erlangm, wogegen den übrigen Chormitgliedern hierzu eine Verbindlichkeit nicht obliegt. 8- Wer um Concession zur Errichtung und Haltung eine- MusikchoreS, oder zur Uebernahme eine- bereit- bestehenden nachsucht, hat sich nicht nur über seine bisherige Führung, sondern auch über seine künstlerische und direttorielle Befähigung dazu bei dem Rache auSzmveisM «nd auf dessen Verlangen einer besonder» Prüfung sich zu unterwerfen. §. 5. Jede- unter der Direktion eine- concessionitten Musikdirektor- stehende Musikchor hat mit Einschluß des Direktor- mindestens au- 18 und höchstey- au- LI Mitgliedern zu bestihktt. ^ ß. k. . Kein concessionirter Musikdirektor darf, so lange er nicht bereit- durch andere Bestellungen behiydsitt ist, die voa ihm verlangte musikalische Aufwartung verweigern, wird er aber außer den drei hiesigen Messen gleichzeitig an mchkeri Orte verlangt, so daß er außer Stande ist, für gehörige Besetzung de- Orchester- auS seinem Chore zu sorgm, so haben die übrigen concessionitten Musik- drrectoren da- Recht und die Verpflichtung, mit ihren Musikchören stellvertretend auSzuhelsm, und nur erst dann, wen» diese nicht au-rnchm, ist »s den Direktoren gestattet, andere Musiker Leipzig- al- Gehülfen herbeizuziehen. Zuwiderhandlungen werdm mit einer Geldstraft von 5 bi- 20 Thalern geahndet. , v » ° , » 8. 7. Tanzmusik, ivelche durch daß Clavier, oder durch nur eine Geige, oder durch Clavier und eine Geig- au«gifühtt wird, unter liegt nicht dem Berbittung-reche «er evnttssionirten Musikdirektoren. Contracte wegen Uebernahme regttmä-iger musikalischer Leistungen an einem und für »Ache- fie «ch-eschlossm find, ab, Wmm jedoch von Jahr z ^ mu»g zicht «ibe» tzvr Ungültigkeit des Cdntrnrts eine Geldstrafe Sy Jeder Directvr, der einen solchen Conlract ah und ch di»f »chrmd Petz Dan* riNvß 8- 8. stungen an einem und demselben Orte laufen mit dem Kalen zu Jahr verlängert werden. Da- Zuwiderhandeln gegen diese e von 25 Thalern für den betreffenden Chordlrector nach sich. Kalenderjahre, Bestlm Conlract abgeschlossen hat, muh in dem nächste« Direktoren -- Convent Anzeige tzjerv»n «achm souhm Eoinracrs -ein anderer Musikdirektor die müsikälffche Ausivarwng ohne Vörwtffen und
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