199 8. Decret an die Stände, die Belheiligung bei der internationalen Ausstellung zu Paris betreffend. Eingegangen bei der II. Kammer am 15. November 1866. <§eine Königliche Majestät halten es bei der Stellung des Königreichs Sachsen in der Reihe der industriellen Staaten für nothwendig und unvermeidlich, daß sich die sächsische Kunst und Industrie an der vom 1. April bis 31. Oktober 1867 in Paris stattfindenden internationalen Kunst- und Jdustrieausstellnng würdig betheilige und daß, um dies zu erleichtern, die Staatscasse, wie bei allen frühem ähnlichen Ausstellungen, außer den Kosten der Vertretung und Leitung durch Regierungseommissare und das sonst erforderliche Personal, sowie der allge meinen Ausstattung und Ausschmückung der Räume, soweit sie nicht von der kaiserlich französischen Commission besorgt wird, auch die Kosten des Transports der Ausstellungsgegenstände bis in das Ausstellungsgebäude und wieder zurück, und der Versicherung übernehme. Dagegen haben die Aussteller für Alles Uebrige selbst zu sorgen. Seine Königliche Majestät sehen der Ermächtigung zu Bestreitung dieser Ausgaben, deren annähernde Veranschlagung in der Beilage O versucht ist, in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, den 15. November 1 866. Johann. Herrmalm von Nostitz-Wallwitz. Erste Abtheilung. 29