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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.05.1868
- Erscheinungsdatum
- 1868-05-06
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186805067
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18680506
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18680506
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1868
- Monat1868-05
- Tag1868-05-06
- Monat1868-05
- Jahr1868
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.05.1868
- Autor
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r., Holil viel zu« rdh-ch», r. vude. Vnche. »rdhausin, Berit». »tel. Hof. !» ketalügLi I National- 1864 Lord« ». l04',.; Londovn ck M'/.r letku ..«Lkcha üe 4S.-r m 567.5V; ang-comsr Lomb. do. I aarkt.) Der ha- ' Tendenz. ». Leutign anische. - uß. Umsatz Anzeiger. AmMM kr NM. Bezirksgerichts md des MHS der Stadt Leipzig. W 127. Mittwoch dm 6. Mai. 1868. Regulativ für die Inhaber concessionirter Dienstboten-Nachweisungsgeschäfte. von Dienstunterkommen, resp. nach Maßgabe der bestehenden wir uns veranlaßt, zur Steuer solcher Uebertretungen, sowie zum Schutze des Publicum-, im Betreff derjenigen, welchen Concession zu Betreibung des Dienstboten- NachweisungSgeschäftS ertheilt worden, Folgendes zu bestimmen. Taxordrrungr I. . Die Einschreibegebühren, welche ein Dienstbote zu entrichten hat, betragen 2 Ngr. 5 Pf. L Person. Dieselben werden jedoch auf Verlangen dann zurückgezahlt, wenn es dem betreffenden Bureau-Inhaber nicht gelungen ist, dem Dienstsuchenden binnen Monatsfrist ein paffende- Unterkommen anzubieten. Sobald sechs dergleichen Anerbietungen oder Nachwei- snngen gegeben, aber aus- oder abgeschlagen worden sind, so verfallen die erlegten Einschreibegebühren zu Gunsten de- betreffenden Bureau - Inhabers. Dienstsuchende, welche von auswärts an den Inhaber des betreffenden Bureau zur Erlangung einer Condition sich wenden, haben zwar ebenfalls nur 2V, Ngr. Einschreibegebühren zu erlegen, sind aber verpflichtet, dem betreffenden Agenten wirkliche Verlage an Porto, Botenlöhnen, Insertionskosten u. s. w. zu vergüten. Die Herrschaften, welche Dienstboten suchen und sich deshalb an die betreffenden Bureaux wenden, haben für den Eintrag in die dort diesfalls vorhandenen Journale keine Einschreibegebühr zu entrichten. II. An Gebühren ist nach erfolgter Unterbringung zu bezahlen: beim weiblichen Personale — das in der Regel Kost und Wohnung hat — von 1 — 10 Thlr. jährlichem Lohne 4 Ngr. - 11—20 - - - 8 - - 21 — 30 - - - 12 - - 31 und mehr - - von jedem Thaler 1 - V. beim männlichen Personale, welche- keine Kost und Wohnung hat (für Letztere sind monatlich 6 Thlr. in Abrechnung zu bringen) von 1 — 6 Thlr. monatlichem Dienstlohn 8 Ngr. (ohne Kost und Wohnung) - - 12 - - - . 24 - monatlichem Dienstlohn , (mit Kost und Wohnung) von jedem Thaler 1 - Es ist nicht gestattet, daß bei der Lohnberechnung auch die bedungenen Meß- und Weihnachtsgeschenke, überhaupt andere Neben - genösse, insonderheit Trinkgelder u. s. w. eingerechnet werden. Dienstherrschaften haben für die ihnen bewirkte Zuweisung von Dienenden in allen Fällen nichts zu entrichten. LN. Nach Maßgabe de- §. 13 der Ausführungs-Verordnung zum Gewerbegesetze vom 15. October 1861 sind übrigen- die dort § 8 unter 3 erwähnten Inhaber von concessionirten Dienstboten-Nachweisungs-Bureaux verpflichtet, ordentliche Bücher zu führen, au- welchen deutlich zu ersehen ist, welche Art von Geschäften und mit welchen Personen, in welcher Weise und gegen welche Ge bühren von ihnen ausgeführt worden sind, und sollen diese Bücher der Obrigkeit zur Einsicht vorgelegt werden, wenn Beschwerden oder sonstige Gründe zu dem Verdachte stattgefundener Unregelmäßigkeiten vorliegen. Die Nichtbeachtung dieser Bedingungen durch die Concesstonäre, insonderheit auch die Unterbringung von Frauenspersonen in GewerbSkuppelei verdächtigen Häusern zieht Geldstrafen bis zu fünfzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Lagen nach - 7 — 10 - 11 — 16 - 1 — 16 sich, und — insoweit nicht eine Bestimmung deS Strafgesetzbuchs einschlägt — soll im Wiederholungsfälle die Bestimmung un §. 42 de- Gewerbegesetzes, nämlich die Zurückziehung der Concession Platz ergreifen. LV. Ueberschreitungen der vorerwähnten Taxbestimmungen werden in gleichem Maße mit Geldstrafen bis zu zehn Thalern oder Gefängnikstrafe bis zu acht Tagen und im Wiederholungsfälle mit sofortiger Entziehung der Concession geahndet werden. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. vr. Rüder. R. Gefängnißstrase bis zu acht Tagen Leipzig, den 3. Mai 1868. Bekanntmachung. Folgende Orte find mit den beigefügten Taxen in den Droschkenbezirk ausgenommen worden: ! 1 Person: 2 Personen: 3 Personen:! 4 Personen: Ngr. Ngr. Ngr. Ngr. Raschwitz 10 . 12 14 16 12 15 18 20 Moekaa 12>/, 16 18 20 Wtndorf 12»/, 16 18 20 Laaer 15 17'/, 20 22'/, GroH-and Klei«-Wiederitzsch . 15 17'/, 20 22V, Kaaatkleeberg 17'/, 22 27, 28 Kaaathay« 20 I 25 r?>/. I 30 Leipzig, den 4. Mai 1868. Der Rat- uad das Polizeiamt der Stadt Leipzig. ^ vr. Koch. vr. Rüder. Schlekßner. hmigte munge» wurde
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