1645 Theil des Entwurfs eines Gesetzes über die Ablösungen und Gemeinheitstheilungen/ wel> eher insonderheit von den Gemeinheitstheilungen handelt, samt den dazu gehörigen Mo tiven miltheilen, und verbleiben den getreuen Standen mit Huld und Gnaden rvohl- beigethan. Gegeben zu Dresden, am 11. Marz 1831. Anton. Friedrich August, H. z. S. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckcndorf. Karl Friedrich Schaarschmidt. Entwurf eines Gesetzes über Gemeinheitstheilungen und Servituten-Ablösung. Erster Theil. - Von Gemeinheitstheilungen. §. 1. Gegenstand des Gesetzes. Nur ländliche Grundstücke, welche sich im Eigenthume von Stadt- oder Dorfgemein den befinden, und wovon den einzelnen Gemeindegliedern die unmittelbare Benutzung zu sicht, sind Gegenstand der in diesem Abschnitte enthaltenen Bestimmungen. Auf solche Gemcindegrundstücke, in Städten und auf dem Lande, deren Nutzungen zu Erhaltung und zum Besten des gesummten Gemeinwesens bestimmt sind, leiden die selben keine Anwendung. Die Kommunen der Marktflecken sind hierbei wie Dorfgemeinden zu betrachten. §. 2. Recht zum Anträge auf Eemeinheitstheilung. Jedes ansäßige, zur Theiluahme an der Nutzung eines Gemeindegrundstücks berech tigte Gemeindeglied kann auf dessen Theilung antragen, um einen verhältnißmäßigen Antheil davon zu ausschließendem Eigenthume zu erhalten. §. 3. Mehrere oder auch alle Gemeindeglieder können sich zu einem solchen Anträge ver einigen, entweder so, daß-Jeder von ihnen seinen besonder» Antheil zu abgesonderter 207 *