1646 Benutzung verlangt, oder daß mehrere Interessenten rücksichtlich des auf sie zusammen- kommenden Anthells unter sich in Gemeinschaft bleiben wollen. . §- 4. Der Antrag auf Gemeinheitstheilung kann sowohl auf sämmtliche gemeinschaftlich benutzte Grundstücke einer Gemeinde, als auch auf einzelne derselben, so daß die übrigen in Gemeinschaft bleiben, gerichtet seyn. §. 5. Nähere Bestimmung des Rechts auf Tchcilung anzutragen. Der Antrag auf Theilung von Gemeindegrundstücken ist keiner Behinderung durch Vertrag, Verjährung, letzte Willensverordnung, oder durch frühere rechtskräftige Ent scheidung unterworfen. §.6. Gememdeglieder, deren Besitzungen, wegen welcher sie zur Theilnahme an den Ge meindenutzungen berechtigt sind, in einem Lehns- oder Erbzins- oder Erbpachtsverbande stehen, bedürfen der Einwilligung ihrer Lehnsherren oder Erbzinsherren oder Erbverpach- ter nicht, um auf Theilung der Gemeindegrundstücken antragen zu können. §. 7. Eben so wenig steht den Lehnsfolgern, dm Wiederkaufsberechtigten, oder Fideicom- mißfolgern, oder auch den hypothekarischen Gläubigern der betheiligten Gemeindeglieder ein Widerfpruchörccht gegen einen solchen Antrag zu. §-8. » Auch der Pachter einer zur Theilnahme an der Benutzung der Gemeindegrundsiücke be rechtigten Besitzung kann einen Antrag auf Theilung jener Grundstücke nicht hindern, er hat jedoch, wenn sein Pachtcontract bereits vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge setzes geschlossen war, und während desselben die Theilung entweder auf Antrag seines Ver pachters oder anderer Gemeindemitglieder wirklich erfolgt, Anspruch auf Entschädigung an seinen Verpachter, insofern er nachweisen kann, daß das auf letztem kommende Theilstück ihm, dem Pachter, während der Pachtzeit, weniger Nutzung gewähre, als das gemein schaftlich benutzte Gemeindegrundstück. Ist der Pachtcontract erst nach Bekanntmachung des Gesetzes geschlossen, so kann er einen solchen Entschädigungsanspruch nur dann machen, wenn ein desfallsiger ausdrücklicher Vorbehalt in dem Contracte enthalten ist, außerdem muß er sich mit der ihm zu überlassenden Nutzung des Theilstücks begnügen. §. 9. Ist ein Gemeindegnmdstück der fraglichen Art verpachtet, so kann zwar wahrend des bestehenden Pachtcontracts nichts destoweniger auf dessen Theilung angetragen und dazu weitere Einleitung getroffen werden; die Vollziehung derselben muß jedoch, wenn nicht mit