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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 209
- ArtikelThomas Mudge 211
- ArtikelVersicherung gegen Einbruchdiebstahl 213
- ArtikelDer elektrische Wächterkontroll-Apparat "Argus" 213
- ArtikelStellungnahme kaufmännischer Organisationen zur Broschüre ... 214
- ArtikelBehandlung und Reparatur von Barometern und Thermometern ... 215
- ArtikelEin Wort an die Herren Fabrikanten von Taschenuhrzifferblättern 217
- ArtikelSicherung gegen Einbruch 217
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 218
- ArtikelPersonalien 219
- ArtikelGeschäftsnachrichten 219
- ArtikelVereinsnachrichten 220
- ArtikelVermischtes 220
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 223
- ArtikelFragekasten 223
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 223
- ArtikelPatente 224
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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210 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 14 Erst wenn wir einen klaren Überblick über den Umfang dieser Ablehnungen haben, können wir der Frage mit der nötigen Sach lichkeit näher treten. Von einem schlesischen Kollegen erhielten wir nachstehende interessante Auslassung über einen merkwürdigen Fall vorzeitiger Selbständigmachung: „Im April 1904 hatte eine neugegründete Uhrmacher-Gold- arbeiter-Zwangsinnung das große Glück zwei Lehrlinge, die in der edlen Uhrmacherkunst Unterricht genommen hatten, am Ende ihrer Lehrzeit zu Gesellen, pardon Gehilfen, zu schlagen. Der Prüfungskommission war aber damit keine leichte Arbeit über wiesen. Oft mußten beide Augen zugedrückt werden, um die sehr strengen Vorschriften der zuständigen Handwerkskammer zur Regelung des Lehrlingswesens und die Prüfungsvorschriften einerseits mit der Ausbildung der Lehrlinge andererseits nicht zu stark in Gegensatz geraten zu lassen. — Beide Lehrlinge wurden mit dem Prädikat „genügend“ zu Herren Gehilfen gestempelt. Im Oktober desselben Jahres hatte die Innung nun wieder ein mal „Quartal“ d. h. Sitzung. Ja wer beschreibt aber die Gesichter der Herren Prüfungsmeister als einer der Lehrlinge, die im April so „durchgequetscht“ wurden, auf einmal als Mitglied der Innung erschien. Selbstverständlich wurde er aufgefordert zu ver schwinden, aber er erklärte, daß er, da er nun einmal selbständig wäre, auch Mitglied der Innung sein wolle. Dem Innungs- vorstande war die Sache rätselhaft, im April 1904 noch Lehrling und im Oktober 1904 schon „Herr Chef“. Das ist doch nur bei der mißverstandesten Gewerbefreiheit möglich. Der Innungs- vorstand schrieb nun an die Gemeinde des betreffenden Ortes, in dem der junge Meister sein Geschäft betrieb, erhielt aber eine abschlägige Antwort. Endlich mit Hilfe der Handwerker kammer gelangte eine Anzeige an die zuständige Polizeiverwaltung gegen den Vater des jungen Mannes. Da er nach § Hund 198 Ziffer 1 der Gewerbeordnung zu bestrafen sei, weil der minder jährige Sohn gemäß § 107 B. G. B. den selbständigen Gewerbe betrieb gar nicht anmelden konnte. Die Anmeldung auf seinen Namen war auch nichtig, weil das Vormundschaftsgericht die dazu nötige Genehmigung nach § 112 B. G. B. nicht erteilt hatte. Die Anzeige erfolgte am 26. März 1905. Am 8. Mai 1905 erhielt die Innung eine Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß gegen den Vater durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. April 1905 wegen Uebertretung gegen die §§ 14 Abs. 1, 107,1 198 Abs. 1 Ziffer 1 und 150,1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung und §§ 77 und 78 des Reichs-Strafgesetzbuches eine Geldstrafe von 14 Mk. oder 7 Tage Haft festgesetzt wurde. Es mag oft genug Vorkommen, daß so junge Leute, die zu ihrer weiteren Ausbildung noch in Gehilfenstellungen gehören, sich selbständig machen und den alten ansässigen Uhrmachern, voran dem Lehrherrn, Schaden zufügen. Denn diese jungen Leute kennen meistens die Kundschaft ihres Lehrherrn ziemlich genau. Ist nun ein Kunde mit dem alten Uhrmacher aus irgend einem Grunde unzufrieden, so geht er zu dem Ausgelernten desselben. Verpfuscht der dann die Arbeit, so fällt es nicht auf den jungen Mann, sondern der Kunde behauptet, daß der Knabe bei dem Lehrherrn nichts gelernt hat. Folglich hat der ehrliche Uhrmacher nicht nur seinen Kunden verloren, sondern auch sein altes Renommee. Der Schaden ist also doppelt.“ Der mitgeteilte Fall zeigt aber, daß es noch Mittel gibt, der vorzeitigen Etablierungswut einen Riegel vorzuschieben. Die Frage, ob es rätlich ist, eine Stempelung der minder- karätigen Uhrgehäuse zu verlangen, ist von uns anläßlich der vor einiger Zeit erfolgten Bestrafungen wegen Verkauf von 333 gestempelten Uhren erörtert worden. Die Regierung ist jetzt der Sache näher getreten und hat eine Novelle zum Feingehaltsgesetz in Aussicht genommen. Duich unseren Syndikus, Herrn Dr. Rocke, waren wir aufgefordert worden, anzugeben, welche Wünsche die Uhrmacher bei der ge planten Änderung des Gesetzes Vorbringen wollten. Dies ist nach einer eingehenden Beratung in unserer letzten Sitzung geschehen und Herrn Dr. Rocke, welcher dem Ministerium für Handel und Gewerbe entsprechende Mitteilung machen wird, folgendes unterbreitet worden: Gutachten des Publikums zu goldenen Uhren, die keinen GehäusesteniDel tragen, noch vollständig schwinden. ^^ n »*^ n ^ er r ei - Uebelstand ist es, daß Schmucksachen mit einem Mmderfemgehaltsstempel z. B. 33a / 000 versehen werden dürfen, Uhrgehäuse von dem gleichen Feingehalte aber nicht. Das Warum dem Laien klar zu machen ist fast unmöglich, denn der Unterschied zwischen Geräten und Schmucksachen ist oft so schwierig feststellbar, daß in einzelnen Fällen selbst Fach leute in Zweifel kommen können, z. B. Brillen- und Klemmer gestelle. m, Be ‘ , den t Schm ucksachen hat es aber die Zulassung des (ooo dahin kommen lassen, daß Gold von noch geringerem Feingehalte gar nicht verwendet wird. Dagegen werden Uhr gehäuse, die nach dem Gesetze keinen Stempel tragen dürfen wenn der Feingehalt unter 585 / 00 o beträgt, unter der Bezeichnung „minderkarätiges Gold“ in den Handel gebracht, obgleich die Legierung solcher Gehäuse den Namen Gold gar nicht mehr verdient. Oft sind darin 800 / 0 oo Teile unedle Metallzusätze, und nach einigen Wochen sieht ein solches Gehäuse grün und braun aus, es wird aber von dem Händler immer noch mit der stolzen Bezeichnung „echt Gold“ belegt. Nun hat aber der Gesetzgeber, bewußt oder unbewußt, mit der Bestimmung, daß goldene Geräte (Uhrgehäuse) unter 58 V n ,„ Teile Feingehalt den Reichsstempel nicht tragen dürfen, aner kannt daß eine Legierung mit der Hälfte oder mehr Zusätzen als Gold im wahren Sinne des Wortes nicht mehr anzusprechen ist. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß man mit einer Legierung bis zu 3 Zusätzen, also 333 / 000 Feingehalt noch Waren schaffen c k ? nn > die den entsprechenden Ansprüchen an gutes Tragen ge- r nugen. Was aber unter 333 / ü00 legiert ist, verliert in kurzer Zeit alles Ansehen und trägt sich schlechter als gute Bronze. dYf nnd l S0 eine Stempelung der Uhrgehäuse von weniger als / 000 Teilen in irgend einer Form zugelassen werden soll so durfte dies nur bei Legierungen bis zu 333 / 000 Teile Fein gehalt erlaubt werden. Noch geringere Legierungen dürften nicht nur keinen Feingehaltsstempel, sondern auch nicht die Bezeich nung „Gold“ führen dürfen, sie müssen als „Metall“ Bronze“ oder „Komposition“ gestempelt werden. Zuwiderhandlungen gegen die letztgenannte Bestimmung sollte man streng bestrafen, dann würde das unlautere Treiben mit den minderkarätigen,, goldenen“ Uhren bald unmöglich sein.“ Die Uhrmacher- und Goldarbeiter-Zwangsinnung in Beuthen hatte bei der Eisenbahndirektion zu Kattowitz Beschwerde darüber geführt, daß ein Lokomotivführer für die Versandfirma Költsch p ■ ” ü°u Abänderung des Reichsgesetzes von 1884 über den remgehalt der Gold- und Silberwaren ist dringend erwünscht Der Unfug, welcher jetzt mit dem Namen „Gold“ als Bezeichnung u gie - rungen . geneben wird, die kaum 2 «% ü0 Teile Fein gold besitzen, ist für den soliden Uhrenhandel im höchsten Maße schädlich. Wenn nicht bald Mittel ergriffen werden welche diesem Unfug ein Ende bereiten, so wird das Vertrauen Uhrenverkäufe vermittelt. In dem Bescheid auf diese Beschwerde wird dagegen erklärt, der Lokomotivführer übernehme nur die Ablieferung der Waren und die Einziehung der Gelder. Reisende und Hausierer würden in den Räumen der Eisenbahn nicht geduldet, eine Beeinflussung der Bediensteten bei der Wahl ihrer Bezugsquellen könnte die Direktion nicht vornehmen, dagegen sei es Tatsache, daß in den letzten Jahren nur sehr wenig Bestellungen an die in Frage stehende Firma ergangen seien. Am Montag, den 5. Juli hat endlich die auf dem letzten Grossistenverbandstage in Aussicht genommene Audienz bei dem Herrn Handelsminister Möller stattgefunden, wobei eine Deputation der beteiligten Fachverbände des Uhren- und Goldwarenhandels unter Führung des Herrn D. Popitz die von unserem Herrn Dr. Rocke verfaßte Broschüre über die Schäden der Leihhäuser überreichte. Excellenz Möller hat eine sorgfältige Prüfung der in gedachter Broschüre festgesetzten Wünsche zugesagt. Auch im Ministerium des Innern und im Reichsamt des Innern ist die Broschüre von den Vertretern der Fachverbände überreicht worden, und wir dürfen hoffen, daß die erstrebteÄnderung des jetzt beste henden Leihhausmodus und seiner Auswüchse bald eingeführt wird. Zum Schlüsse berichten wir noch, daß unser üblicher Sommerausflug am 9. Juli unter zahlreicher Beteiligung der Mitglieder und ihrer Angehörigen nach Zwenkau gemacht wurde und bei herrlichstem Wetter den allerbesten Verlauf genommen hat. Mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle zu Leipzig H. Wildner Schriftführer Alfred Hahn Vorsitzender.
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