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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patent-Rundschau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Inkrafttreten der Handelsverträge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 369
- ArtikelEin Kapitel aus der praktischen Optik für die Uhrmacher (Schluß) 370
- ArtikelPatent-Rundschau 372
- ArtikelDas Inkrafttreten der Handelsverträge 375
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 376
- ArtikelErmittlung der Handelswerte 377
- ArtikelHaftet der Ladeninhaber für Beschädigungen durch einen von ... 378
- ArtikelWitwen- und Waisenkasse 378
- ArtikelPersonalien 379
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 379
- ArtikelVereinsnachrichten 380
- ArtikelFachschulnachrichten 380
- ArtikelVermischtes 380
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 383
- ArtikelFragekasten 383
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 384
- ArtikelPatente 384
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 24 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 375 dient somit nicht nur in der bekannten Weise als Lager für die Aufziehwelle und das Kronenrad, sondern auch als Anschlag für die Wippe /. Beim Zurückschieben der Aufzieh welle/nehmen die verschiedenen Teile ihre dem Aufziehen entsprechende Anfangsstellung wieder ein dem Gongträger d die Gongfeder e. Die Tragstützen für das Uhr werk ruhen bei der Ausführungsform gemäß Fig. 3 und 4 auf Trä gern i, b, die von dem Gongfuß a ausgehen, während bei der Aus führungsform gemäß Fig. 5 und 6 ein Doppelarm / das Werk aufnimmt. In jedem Falle besitzt der Gongfuß keinerlei ein- oder vorspringende Formen, so daß die Schallwellen nach allen Seiten ungestört ver laufen können und demgemäß der Klang ein möglichst kräftiger wird. Fig. i. Gongfuß als Werkträger für Uhren von Math. Bäuerle in St. Georgen, Bad. Schwarzw. Patentiert im Deutschen Reiche vom 9. April 1904 ab unter Nr. 165645. Den Gegenstand vorliegender Erfindung bildet ein Gongfuß, der zugleich das Uhrwerk trägt und damit ein leichtes Einbauen in das Gehäuse ermöglicht. Bisherige Tragstühle für Uhrwerke mit schwingendem Tonfederträger hatten den Nachteil, daß die Gehäusewand als Resonanzboden nicht voll zur Wirkung kommen konnte, da sowohl eine große Fläche von der Tragplatte bedeckt wurde, als auch diese selbst durch ihre Form das Entstehen von Interferenzerscheinungen der Schallwellen zuließ. Vorliegender Erfindungsgegenstand bezweckt nun, eine möglichst kräftige Resonanzwirkung zu erzielen, indem die an der Gehäusewand anliegende,Fläche möglichst gering bleibt und keine vor- oder einspringenden Ecken besitzt, so daß sowohl der Resonanz boden eine möglichst große wirksame Fläche erhält, als auch die demselben erteilten Schwingungen keine Unterbrechung erleiden und ungestört nach allen Seiten ausschwingen können. In der Zeichnung sind drei Ausführungsformen des Erfindungs- .gegenständes dargestellt. " Der Gongfuß a, welcher als gemeinsamer Träger für die Gong federstütze c und das Werk dient, liegt mit einer möglichst kleinen Fläche an der Gehäusewand an, während der übrige Teil völlig da von absteht. Dies kann entweder vermittels einer Aussparung k oder auskragender Arme l geschehen. Bei der Ausführungsform gemäß Fig. 1 und 2 ruht das Werk auf Armen b, die an einer Platte g befestigt sind, welche mit dein Gongfuß verbunden ist. Die Gong stütze c ruht in einem Nocken / des Gongfußes a und trägt mit 17^1 ,d yp e Fig. 3 • 1 i Fig. & Das Inkrafttreten öer ßanöelsvertrage. Der Termin, an welchem durch das Inkrafttreten der neuen Handelsverträge unsere wirtschaftlichen Beziehungen zum Ausland eine zum Teil wesentliche Veränderung zu erleiden beginnen, rückt näher. Am 1. Januar 1906 tritt der neue Handelsvertrag mit der Schweiz in Kraft, und gleichzeitig mit demselben auch der von der Schweiz dem Deutschen Reich eingeräumte Vertragstarif. Da gegen wird der deutsche Vertragstarif der Schweiz gegenüber erst am 1. März 1906 — zugleich mit dem Inkrafttreten der übrigen Handelsverträge — in Wirksamkeit treten. Außer mit der Schweiz hat Deutschland neue Handelsverträge mit Belgien, Rußland, Öster reich-Ungarn, Italien, Rumänien, Serbien und Bulgarien abgeschlossen, von denen aber erst die Verträge mit Rußland, der Schweiz, Belgien, Italien und Rumänien ratifiziert sind. Die Handelsverträge mit Österreich-Ungarn und Serbien sind noch nicht ratifiziert, doch
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