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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 26.05.1906
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1906-05-26
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19060526012
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1906052601
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1906052601
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1906
- Monat1906-05
- Tag1906-05-26
- Monat1906-05
- Jahr1906
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 26.05.1906
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/rnrelgen-carif. Lnnabme von Anküadlsunoen bis nachmittags s Udr Sonn- und ttrikltaas „nr Marienstrabk « von II bis '/»l Uhr Die livalliaeitirund- «eilc lca, » Düben) so Via, An- tündiaunaen aui der Pnuatteitc AeÜe 28 Via : die 2iva>ti,c Zeile am Lerl- ieite so Via . als Eingeiandt Zeile so Via In Hummer» nach Sann- und Feiertage« > wattige (Ä,und»eüe so Via- aui Privatieile <io Via- 2ivallige Zeile auf Terticiie und als Emgeiandi so Pia, Answin iige Aui. träge nur gegen Äorausbejamung. Belesblatter kvilen w Viennige. 8«nsvrcchcr: Rr. U und SOS«. Lauptgeschästsslelle: Alarienstr. 38. OrüSStSS Vorrtirllck»!« tzu»llrtte» »u k»driltp,«:i»en I LSSr* ^ iu »ckrvor, orler rotk Oummi, ^ o »uck io un6 Uonf vb Loklsuvkv Ikeinkariät I^eupoll, Dresden- T Lux. kemdarät s 8ss»tr»sse s. U H Smdrls ?IM»- «S tiMls Mil, s 8gsri»II1il1: Ligen«« ssadrilcict. L.ax«r I«Innt«r Uln levlten nn»l «ins«;. ( ^ Hmvv-kllmti'viipvlvtzr „ktzikliir". A ^ 8>.<«N„'I. loau l v.ld.'üo IU« , « e/iUj,- I.st.mmn, iu^IUuxvri«,, § 2: «Lm- m LL ksul Lvdoederl, Sisedokveras. § AML TLvALLvLÄL vLL WKL ck^sn eigner t,e»lii„,.,8tc.i- Kon- LVR» LR» V» VKLKÜi)uvH SD vLL»» In. -»« Wl' Militärvensionsgesetz. Hofnachticksteii, Kviiigspgrgde, Walderh'lmiqsställcn, K stU-rI» Vislkliil. Köiiigs-Geburtstggsfeiern. Gerichtsverhandlungen. Lage in Rußland, Tod Ibsens -LNLLLSL, SounaveiiS, 26. Mai 1866. Die Annahme der Milttiirpenfions- NoveUen ist, wie bereits gemeldet, in dritter Lesung erfolgt, nachdem durch Annahme der Neichsfincmzreform dir Schwierigkeiten der Deckungs frage erledigt waren. Unzweifelhaft wird das Zustandekommen des neuen Pensioiisgesetzes in allen militärischen Kreisen mit der größten Genugtuung begrüßt werden: hilft es doch trotz mancher kleinen Mängel den dringlichsten Mißständen ab. die bisher bedauerlicherweise auf diesem Gebiete geherrscht hatten. Die MilttärpensionSgesetze sind im wesentlichen nach den Koiiimissioiis- beschlüssen angenommen worden. Eine allgenieine rückwirkende Kraft hat man ihnen wegen der damit verknüpften hohen Kosten nicht gegeben. Beide Gesetze treten vielmehr mit deni 1. Juli 1906 in Kraft. Nur die seit dem l. April 1905 aus dem Militär dienste ausgeschiedenen Offiziere und Mannschaften sollen die Vorteile des neuen Gesetzes mitgenießen. Alle früher Pensionier ten erhalten bei wirklicher Bedürftigkeit aus einem Ausgleichssonds eine angemessene Unterstützung. Auch bei dieser vorsichtigen Regelung sind die Unkosten für den Rcichssäckel hoch genug. Nach den bisherigen Festsetzungen über die Pensions- bemessung gelangten zur Höchslpension. die das Viertel des pensionsfähigen Diensteinkommeus ansmacht, außer den sämtlichen kommandierenden Generale» und Divisionskommandeuren nur 63 Prozent der Brigadekommandcurc und nur 15 Prozent der Regimentskommandeure, die Bataillonskvmmandeure und alle geringeren Dienstgrade überhaupt nicht. Aber anch die P e n- sionSb et rage an sich sind im Laufe der Zeit völlig unzu reichend geworden. Bisher beträgt die Höchstpension für einen Leutnant im Falle schwerster Gesundheitsschädigung 186 Mark, gewiß eine Summe, von der man mit dem Volksmnnde sagen kann: .Zum Leben zu wenig, zum Sterben zu viel!" Aber auch Hauptlcute und Stabsoffiziere, die. wenn sie im Falle einer Gesundheilsschädigung dienstuntauglich werden, nicht mehr so leicht wie längere Offiziere einen neuen Lebensbcuis ergreifen können und bei denen noch die Sorge für die Familie hlnzutritt, bedürfen einer Pensioiisausbesserniig; ein Pcnsionsbetrag von tlsitl bezw. 1011 Mark, wie er für diese Osfizicrskatcgoricn in Frage kommt, kann unter den gegenwärtigen Wohn- und Lebens Verhältnissen keinesfalls als ausreichend angesehen werden. Um diesen Uebelständen abznhelfen, hatte die Regierungsvorlage den AnsangSbetrag der nach zchnjähliger Dienstzeit zu bean spruchenden Pension aus statt wie bisher auf '>/«» des pen- sionsfähigen Dicnsteiiikommens festgesetzt, so daß bei alljährlicher Erhöhung des Betrags um '/»>, wie dies auch bisher Gesetz ist, der Höchslbetrag von "/«» nicht erst in 10 fl- !N Jahren, sondern schon in 10 fl-25 Jahren erreicht werden würde. Die Kom mission hat diesem Modus zngestimmt, soweit die unteren Dienststellen vom Leutnant bis zum Regiments kommandeur ausschließlich in Frage kommen. Do. nicht anzuiiehliien. daß das Plenum des Reichstags diese Bestim mungen nbändern wird, wird in Zukunft ein Leutnant lAOMark, ein Oberleutnant 1800 Mark, ein Hauptmann 2100 Mark Höchst pension erreichen können. Dagegen lassen die Neichstagsbeschlüsse, soweit sie Pensions- Verhältnisse vom Regimentskommandeur aufwärts bctresjen, ini wesentlichen alles beim alten. Da bei diesem Dienstgrade vom dreißigsten Tiensstahre an nur eine Steigerung um ' ,ru des pensionsfähigcn Diensteinkommens eintreten soll, bleibt für sie die Höchstpension, wie bisher, erst nach 30 Jahren erreichbar. Nur die Regiments- und Brigadekommandeure sehen sich insofern besser gestellt, als auch bei ihnen, wie bei den unte ren Dienstgraden, eine Entschädigung für Bedienung im Betrage von 5(j0 Mark auf das pensionssähige Dieiisteinkommen ungerech net werden soll. Von allgemeiner Bedeutung ist dann die Be stimmung, die eine erhebliche Verbesserung des bestehenden Zu standes bedeutet, daß in Gestalt eines neu eingeführten Pen- sionsznschnsses ein dem bis zum Ausscheiden aus dem Dienste bezogenen Gehalte gleichwertiger Betrag noch Nr zwei Monate gezahlt wird. Die bisherige Präzis war. daß das zuletzt bezogene Gehalt nur noch für den nächsten Monat nach dem Die»sta»stritte gewährt wurde (sogen. Gnadcnmonat). Die Bestimmung über den Anspruch auf Pension lautet weiter wie bislier: Die Offiziere des FriedensstandcS er halten eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer Dienst- zeit von mindestens zehn Jahren zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes dauernd unfähig geworden sind und-dcshalb aus diesem Dienste ousfcheiden müssen. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit wird die Pension gewährt, wenn die Un fähigkeit durch eine Dicnstbeschädigung herbcigcfiihrt wor den ist. Dagegen sind in zahlreichen Einzelheiten er hebliche Fortschritte gegen den gegenwärtigen Zustand durch Ausnahme neuer oder Abänderung geltender Vor- schriften sichcrgestellt. So ist in 8 11 die V e r st ü m m e l u n g s - Zulage bei dem Verlust einer Hand oder eines Fußes, bei dem Verlust der Sprache, bei Taubheit auf beiden Ohren von 300 Mark aus 1080 Mark, bei Verlust oder Erblindung beider Augen von 1800 Mark auf 2160 Mark heraufgesetzt. In 8 12 hat die Kommission den Sätzen von 1020 Mark lvom Haupt- inann abwärts) und 720 Mark (bei höherem Diensteinkommen! zugestimmt. Ebenso ist die Alterszulage, die einem Kriegspensionär gewährt werden kann, dessen Gesamteinkommen nicht 8000 Mark jährlich erreicht, in solcher Höhe belassen, daß durch sie vom 56. Lebensjahre des Pensionärs ab das Gejainteinkomiiien auf den genannten Betrag gebracht wird. Ohne Aendcrungeii hat die Kommission auch die Bestimmungen über das Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf Bezug der Pensionsgebührnisse angenommen. Auch sie lauten sür den in «inen neuen Lebensberus übertretenden Offizier wesentlich günstiger als bisher. Endlich wird bezüglich des Anspruchs der Hinterbliebenen in tz 27 bestimmt, daß sür die auf den Sterbemonat eines pensionierten Offiziers folgenden drei Monate (bisher nur für einen Monat) noch diejenigen Pensionsgebührnisse gezahlt werden, die dem Verstorbenen zu letzt znstandcn. Was die rückwirkende Kraft des Gesetzes an- langt, so lauteten die weitestgehenden Wünsche dahiu, die Vor teile des neuen Gesetzes allen im Pensionsverhältnisse befindlichen Offizieren zuzuwendcn. Die Rücksicht auf die Finanzlage ver bot die Erfüllung solcher Wünsche. Immerhin gelangen alle Teilnehmer an deutschen Kriegen bis 1871 und alle früher pen sionierten Offiziere, die beim Inkrafttreten des Gesetzes im Heere oder in der Marine wicdcrangcstellt sind, nach Maß gabe des zuletzt bezogenen pensionssälsigen Diensteinkommens in den Genuß L«r höheren Bezüge. Dasselbe gilt von sämtlichen, feit April 1905 pensionierten -Offizieren. Das zweite Gesetz regelt die Versorgung der Personen der Unterklassen des Soldaten st andcs neu. Es ist, lowcit tunlich, in seinem Inhalte den Borichristeu dcS ersteren Entwurfs angcpaßt. Das hier maßgebliche grundlegende Rcichs- gcsetz vom 27. Juni 1871 ist zwar durch zahlreiche Novellen abgeänderi worden, indessen ist eine Len heuiigen Lebens- und Erwerbs-Berhältnissen Rechnung tragende Versorgung bisher nur für einen Teil der Invaliden durch das Gesetz betreffend die Versorgung der Kriegsinvoliden und der Kriegshinter bliebenen erreicht. Die Lage der Friedensinvaliden hat eine nennenswerte Ausbesserung seit 1871 nicht erfahren. Das gel tende Gesetz macht die Höhe der Jnvaüdenpension abhängig von dem Grade der 'Dienstunfähigkeit und dem Grade der Er werbsunfähigkeit. In fünf Pension-Massen schwanken die Be züge für den Feldwebel zwischen 504 und 900 Mark, sür den Sergeanten zwischen 132 und 720 Mark, sür den Unteroffizier zwischen 396 und 600 Mark, für den Gemeinen zwischen 360 und 540 Mark. Die Kommission hat dem in 8 1 ausgcstirochenen Grundsätze zugestimmt, daß künftig lediglich die infolge einer Dienstbcschädigung aufgehobene oder verminderte Er werbsfähigkeit über den Anspruch auf Rente entscheidet. Es kann also ein Anspruch aus Rente auch begründet sein, wenn durch die erlittene Gesundheitsstörung die Dicnstsähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Auch soll bei der Beurteilung, ob und in welchem Grade Erwerbsunfähigkeit besteht, außer der „allge meinen" ausnahmsweise auch die „berufliche" Erwerbssähigkeit in Betracht gezogen werden. Es handelt sich somit auch hier um ein neues, grundlegendes Gesetz, das vorwiegend nach sozialen und wirtschaftlichenGcsichtsp unkten gestaltet ist. Denn wenn auch die Höhe der Rente bei völliger Erwerbs- Unfähigkeit den gegenwärtig gültigen Sätzen der Pension zweiter Klasse gleicht, so sind doch die Unterklassen des Soldatzenstandcs hinsichtlich der Voraussetzungen und Verhältnisse, nach denen die Teilbeträge der Vollrente gewährt und bemessen werden, in Zukunft wesentlich günstiger gestellt. Sodann ist ebenso wie im Ofsiziers-Pensionsgcsetz die Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Dienstbeschädigniig, sowie zwischen einer wirtschaft lichen Schädigung der Soldaten durch den Krieg oder den Frieden sortgefallcn. Für die Abfindung der Friedens- wie der Kriegsinbalidcn sind daher die gleichen Pensionssätze zu gründe gelegt. Für die durch den Kriegsdienst verursachten Schäden erfolgt «ine besondere Entschädigung durch die Kriegs zulage. Diese beträgt je nach dem Mentenbetrage der Voll rente 10 oder 15 Mk. Die B e r st ü m m c l u n g s - Z u I a g e beträgt nach Maßgabe der oben erwähnten Verluste monatlich je 27 oder 54 Mk. Außerdem kann sie gewährt werden, wenn die BewegungS- und Gcbrauchsfähigkcit eines Gliedes öder Organs so gestört ist, daß die Störung dem völligen Verlust gleichzuachten ist, sowie bei anderen schweren Gesundheits- störungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung nötig machen. Eine weitere grundlegende Neuerung betrifft die Ver leihung des Z i v il v e r s org u n g s s chc i n c s. Er soll nur noch den Kapitulanten gewährt norden, welche zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. Unter dieser Voraussetzung erhalten den Zivilversorgnngsschein Kapitulanten mit voller zwölfjähriger Dienstzeit, aber auch solche mit kürzerer Dienst zeit, wenn sie tvcgen körperlicher Gebrechen au« dem aktiven Dienste entlassen rverden müssen. Unteroffiziere und Gemeine, die nicht Kapitulanten sind, aber mit dem Anspruch auf Rente entlassen werden, können auf ihren Antrag außer der Rente noch einen A n st e l l u n g s s ch e i n sür Unterbeamtenstellen er halten. Wenn wegen mangelnder Würdigkeit und Brauchbarkeit der Zivilversorgungsschein nicht gewährt werden kann, wird eine Zivilversorgungsentschädigung in Höhe von 12 Akk, monatlich gewährt. Neu und gleichfalls durch Rücksichtnahme aus dsi beruflichen Interessen und die wirtschaftliche Lage des Einzel nen eingegeben ist ferner die Bestimmung des 8 21, daß den Kapitulanten mit voller zwölfjähriger Dienstzeit gegen den Verzicht auf de» Zivilversorguiigsschein bezw. -Entschädigung eine einmalige G e l d a b s i n d u n g von 1500 Alk. ge zahlt werden kann. Dadurch soll den Kapitulanten, die genötigt sind oder für die es vorteilhafter ist, auf die Zivilvcrsorgniig zu verzichten, ein besseres Fortkommen im bürgerlichen Leben ermöglicht werden. Die Bewilligung soll jedoch nur erfolgen, wenn der Kapitulant in seiner Persönlichkeit für eine nützliche Verwendung des Kapitals Gewähr bietet. Die Höhe der Summe ist darnach bemessen, daß die Abfindung zusammen mit der Dienstprämie von 1000 Akk. ausreichend erscheint, um ein kleines kaufmännisches Geschäft, eine kleine Landwirtschaft zu begründen, oder sonst, etwa durch Kautionsstellung, eine ge sicherte Lebenshaltung zu erlangen. Im Einklänge mit der entsprechenden Neuerung des OsfizierSpensionsgesetzes wird sodann auch hier bestimmt, daß au die Hinterbliebenen der Pensioiisbezug noch ftir drei Monate, statt, wie bisher, uur sür den auf de» Stcrbemonot folgenden Monat, gezählt werden soll. Bei Anstellung und Be- schästigunq im Zivildienste wird die Rente neben dem Zivil- einkommen unter bestimmten Voraussetzungen, die in einem Anträge des Abgeordneten Erzbcrger des näheren sestgelcgt sind, sorlgewährt werden. 8 44 bestimmt, daß die einzelnen Vorschriften des Gesetzes auf das aus dem Kriegsschauplätze bc- findliche Personal der freiwilligen Krankenpflege entsprechende Anwendung finden. »U §8 s Ach Pi' Neueste Drichtmeldungen vom 25. Mai. Deutscher Reichstag. Berlin. (Priv.-Tel.l Nach Erledigung einiger Rechnnngs- snchen wird die dritte Lesung des Reichs haushaltsctats sür 1906 beim Etat des Reichsaintes des Innern fort gesetzt, zu dem betr. Resolutionen Maßnahmen zum Schutze der Berg arbeiter gegen EiDlosion und Fencrsgefahr resp. überhaupt gegen Unfälle in den Graben vorliegc». — Abg. Pöns (Toz.) weist Angriffe ans die sozialdemokratisch geleiteten Krankenkassen zurück. In Brandenburg habe gerade der „Mangel einer sozialdemokra tischen Leitung" zu den schwersten Mißständen bei einer dortigen Orlskrankenkasse geführt. ES habe sich anch da wieder, wie so oft, '.im die Aerztesrage gehandelt und um Eingriffe in das SelbslvcrwaltungSrecht der Kassen. — Abg. Horn-Goslar (nat.- lib.» bringt Beschwerden von Bergleuten im Harz vor über Mängel im Knappschastswesen. Insbesondere werde gewünscht, daß nicht die Invalidenrenten auf die Kiiavpschaftsrciile» angc- rechnet werden. — Abg. v. Maltza n (kons.) fragt die Linke, was sich denn von alledem bewahrheitet habe, was die Gegner des neuen Zolltarifs seinerzeit an Brot- und Jleischteueriing in Aussicht gestellt hätten. Weder von Brot- noch von Fleiich- teiicriing als Folgen des Zolltarifs sei die Rede. Die Schweine preise seien jetzt wieder so niedrig wie zuvor, und wen» die Fleiichprcise noch nicht überall gefolgt seien, so liege dos nur an den Fleischern. — Abg. v. Gerlach (freist Vgg.) erwidert, die Folgen würden sich erst mit der Zeit Herausstellen, und kommt dann a»f die Angelegenheit des RegiernngsratS Martin, des Verfassers der Broschüre über die russischen Finanzen, zurück. Ein Vertreter des Reichsamtes des Innern sei bei der Verlagsfirma gewesen und habe mit der Lösung aller Verträge mit der VcrlagSfirma gedroht, falls diese nicht den Verlag jenes Buches ausgebe. Das sei eine Bedrohung, gegen die sicherlich der Siagtsailwalt eingeichriltc» sinn würde, smls cs sich um andere Perionen gesirndelt Halle. — Abg. Bloß tSoz.) erörtert Mißständc in brann>chwe>giichen Konieroen- labriken. — Abg. M ü l l c r - Saga» (freist Volks»,i verteidigt den Zwischenhandel gegen den Versuch, ihm jede Teuerung in die Schuhe zu schieben. — Abg. Bernstein (Soz.) erörtert die Vorgänge in Breslau vom 1!). April im Zusammenhänge mir dem Lohnkaiiipfc in der Metallindustrie. Mit einer Bericicker- wut, die an Wahnsinn arenze, seien die berittenen Polizisten an jenem Tage in die Masse hineingeriltc» und hätten die einzelnen bis in die Hauser hinein verfolgt. Der Arbeiter, dem die Hand abgeschlagen wurde, sei absolut unbeteiligt gewesen, ebenso zahl reiche andere, schwer mißhandelte Arbeiter, die direkl von der Arbeit gekommen seien und dabei die Hauptverkehrsader Hütten passieren müssen. Der Polizeipräsident Dr. Manko habe darauf hin die Polizei sür ihr entschiedenes Auftreten »ach gelobt. So handele nicht ein Mann, der sich,seiner Pflicht bewußt >ci, so handele ein Bandst. bcürnnicheEistriistuiigsrnse rechts. Pfin!) Vizepräsident Graf ^tvlberg ruft de» Redner zur Ordnung.j Das Softem der Breslauer Polizei bestehe darin, die Schutzleute auf die Arbeiter zu Hetzen, sErucute Unruhe rechis, Vizepräsi dent Gras Stolderg rust den Redner zum zwciien Male zur Ordnung. Ruf links'. Es ist aber wahr und die Breslauer Justiz schlecht.) Gegen 80 Leute hat man angcklagt, aber eine Unter suchung gegen die eigentlichen Schuldigen habe man nicht an- gestellt. Den Täter, der dem Arbeiter die Hand abgeschlagen habe, finde man nickst. (Rufe links: Man will nicht!) Jawohl, man will ihn nicht finden. Sagen Sie nicht wieder, Herr Staatssekretär, das sei keine Reichs-, sondern eine preußische Au» gclegenhcil. Nein, Las ist eine Sache, die das Reich angeht. Ich protestiere gegen diele Gewalttaten, die in Breslau vorge» komme» sind bei der deutschen Arbeiterschaft. Seien Sie ver sichert, die deutsche Arbeiterschaft läßt sich nicht spotten, (Lachens S-w -st «7^ r« —
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