Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für >. itglieder dcS Börsenvereins ein Exemplar 1V für Nichtmitglieder 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die breigespaltent Petitzeile odei deren Raum 20 Pfg., nichtbuchhändierischc Anzeigen So Pfg.' Mitglieder de? lgörsen- vereinS zahlen siir eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso BuchhandlungSgehilsen sllr Stclle- gesuche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BSrsenvercinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. W 86. Leipzig, Montag den 15. April. 1901. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung des Börsenverems der Deutschen Buchhändler findet statt crrn Sonntag Kantate, den 5. Mai 1901, vormittags 9 WHr, zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause (Eingang nächst dem Gerichtsweg). Tagesordnung. 1. Geschäftsbericht über das Bereinsjahr 1900/01. 2. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über die Rechnung 1900. 3. Bericht des Rechnungs-Ausschusses über den Boranschlag 1901. 4. Neuwahlen. Es find zu wählen: Im Vorstand: H der erste Vorsteher an Stelle des ausscheideuden Herrn Carl Engelhorn-Stuttgart, t>) der zweite Vorsteher an Stelle des ausscheideuden Herrn Johannes Stettner-Freiberg i/S., o) der ziveite Schriftführer an Stelle des ausscheidenden Herrn Emanuel Reinicke-Leipzig. Im Rechnungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Hermann Hepfelder- Berlin und Artur Seemann-Leipzig. Im Wahl-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Carl Konegen-Wien und Richard Reisland-Leipzig. Im Verwaltungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der ausscheidenden Herren Hugo Baedeker- Leipzig und Johannes Ziegler-Leipzig. 5. Antrag des Herrn Rudolf Heinze in Dresden im Namen des Vereins Dresdner Buchhändler: Die Hauptversammlung wolle nachstehende Zusätze, bezw. Aenderungen der »Buchhändlerischen Verkehrs ordnung« beschließen: 1. Z 4 Absatz a erhält den Nachsatz: Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bei allen auf feste Bestellung gelieferten Werken oder Zeitschriften einen Rabatt von mindestens 25 Prozent zu gewähren. Diese Bestimmung bezieht sich nicht H auf vor dem 1. Juli 1902 zur Ausgabe gelangte Werke oder Zeitschriften, b) auf nach dem 1. Juli 1902 erscheinende Teile eines Werkes, dessen Ausgabe (in Bänden, Lieferungen oder Nummern) bereits vor diesem Tage begonnen hat. 2. In 8 wird der erste Satz des Absatzes k wie folgt abgeändert: Ein vom Verleger auf feste Bestellung geliefertes, vor dem 1. Juli 1902 ganz oder teilweise erschienenes Werk ist der Sortimenter zu behalten nicht verpflichtet, wenn ohne einen bezüglichen Vermerk in Hinrichs' Katalogen ein geringerer Rabatt als 25 Prozent gemährt wird. 1-blunbscchzIgster Jahrgang. qoq