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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.12.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-12-12
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188012127
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18801212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18801212
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1880
- Monat1880-12
- Tag1880-12-12
- Monat1880-12
- Jahr1880
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.12.1880
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Erscheint tÜAttch früh 6 V. Uhr. AedaeNe, «ch TepedtÜ», Jvh<urut»ga ff« »S. RMtilHmNti der RtNiNio «ermittt^S 10-»Uhr. Nachmittag« 4—k Uhr. Wftr vtr rw-«j«mdt«r M«m»- scrUfflr »acht Ach dt« Kedacrw! l Ach dt« Ardacruni n»ch» mMadltch. »m,ahme der für die nächft- solamd« Nuvm»rr befttmmirn Anftrgte an »ochenMgen bis 8 Uhr HkachmUtittzS. «u Tom». «idFestlageu ftühRS '/> Uhr. L» deuRtftt«, str L»»ad»r: Otto Klemm. lluiverfiMSpr. rr. Louis SSsche.Katbarinenstr. 18.P. nur bis '/H Uhr. MpMtr.Tagelilaü Anzeiger. Vrgsi für Politik, Local-eschichte, Handels- mid Gefchistsverkchr. Lusiagr 16.40«. Ldo»»r»e»lmret» Viertels. 4^/, ML. Mtl. Bnagniohu L - durch die Post bezog« « ML Jede einzelne Nummer r» Pf. Belegexemplar 10 Pf. Gebühren Kr itriradeüag» ohu« PoslbrfSrdmulg ft» ML »ft Postbestrderung 4v ML Juftmt» Sgtsp. Petitzeil« M Pf. Größere Schrift« last untere« Preisverzexhaiß — LabellorM« Satz nach HSHerr» La«. Reeto« mter dem RedarttemMich die Spalyeil« 4S Pf. Jnftrat« find stäs an d. Lepedttt», -uftudar — Rabatt wird »rtcht gegeben, üahlmm praaou»««»S» oder durch PosworschuL S72. Sonntag den 12. December 1880. 74. Jahrgang. Bekanntmachung. oder daS Collegium vo« welche« die betr. Wahl völlige« iß. im Falle Den von unS mit Zustimmung der Stadtverordneten errichteten Nachtrag zum OrtSstatut, enthaltend dte »rmeuorbuuug für »te Stadt Seipztp bringen wir nach erfolgter Bestätigung durch daS königliche Ministerium d«S Innern hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, am 10. December 18«. Der «attz »er Stadt Leipzig. vr. Georgi. Harrwitz. Ar«en»rd»«»- für die Stadt Leipzig. 8.1. Die aesammte öffentliche Armenpflege in Leipzig wird durch einen gemischten Ausschuß verwaltet, auf welchen die Bestimmungen in 88 121, 182, 183, 184 und 187 der Revidirten btädte-Ordnung Anwendung erleiden. Derselbe führt den Namen „Armendirectorium" und wird gebildet auS ») vier RathSmitgliedern, worunter in der Regel mindestens ein besoldetes, d) vier Stadtverordneten, c) sieben anderen nach 8. 4« der Rev Et O. wählbaren Bürgern. Die Mitglieder unter , werden vom Rathe, die unter b und o von den Stadtverordneten nach ß. 91 der Rev. St.-O. ernannt und zwar die unter » und d je auf ein Jahr, die unter e auf drei Jahre. Verlieren Mitglieder des ArmendirectoriumS die Eigenschaften, auf Grund deren sie wählbar waren, so haben sie auS demselben auszuscheiden und hat der Ratb eine Neuwahl bei demjenigen Collegium zu veranlassen, von welchem daS betr. Mitglied gewählt war. Die Wahl erfolgt auf die Zeit, für welche daS letztere ncch sein Amt zu bekleiden hatte. Der Rath ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll in der Regel ein besoldete- RathSmitglied sein; dessen Stellvertreter kann auS den übrigen Mitgliedern des ArmendirectoriumS genommen werden. 8. 2 Die 8. 1 dem Armendirectorium überwiesene öffentliche Armenpflege umfaßt nach Maßgabe der bestehenden Gesetze namentlich 1) die Gewährung öffentlicher Unterstützung. 81 die Ausübung der Armenpolizei, soweit solche nicht der Polizeibehörde gesetzlich zugewiesen ist, und 8) die Verwaltung der der Armenpflege gewidmeten Anstalten, sowie die Ausübung der der Armen- Versorgungsbehörde gegenüber der Privatwohlthätigkeit und den Anstalten zustehenden Rechte nach Maßgabe von 8> 11 der Armenordnung vom 83. Oktober 1840, 4) die Vergebung der für Arme bestimmten Vermächtnisse, Schenkungen und Erträgnisse von solchen, soweit nicht besondere Anordnung deS RatheS oder der Schenkgeber und letztwillige Verfügungen entgegen stehen, K) die Vertretung deS OrtSarmenverbandeS gegenüber anderen Armenverbänden, den Behörden und erstattungSpsüchtigen Personen. 8. s. DaS Armendirectorium erläßt innerhalb seiner Zuständigkeit selbstständig Bersügungen (8. 184 der Rev. St.-O.) und öffentliche Bekanntmachungen. Zu Ein-ehung von Processen und Abschließung von Bergleichen, sowie Verzicht auf Ansprüche bedarf daS Armendirectorium, soweit eS sich um Erstattung von Unterstützungen handelt, weder der Genehmigung deS RatheS, noch der Zustimmung der Stadtverordneten, auch wenn daS Object die 8- 68, 5 sud x der Rev. St»O. bezeichnete Höhe von 160 ^tz übersteigt. Die Geschäftsordnung de- ArmendirectoriumS, tn welcher namentlich die colleaialisch zu behandelnoen Gegenstände zu bezeichnen find, wird vom Rathe festgestellt. Abänderungen derselben erfolgen durch den Rath nach Gehör deS ArmendirectoriumS. Die Ausführung der Beschlüsse des ArmendirectoriumS besorgt daS „Armenamt", besten nächster Vor gesetzter der Vorsitzende deS ArmendirectoriumS ist. 8 4. Die Bedürfnisse der Armenpflege werden gedeckt 1) durch die Erträgnisse deS für dieselbe ausgeschiedenen TheilS deS städtischen Stammvermögens und deS »dr gewidmeten StlftunaSvermögenS. Soweit StiftungScapitaUen für besondere Anstalten und Zwecke bestimmt find, werden ihre Erträgnisse auch fernerhin ftiftungSgemäß verwendet. 31 Durch die gesetzlich zur Armencaffe fließenden Abgaben und Strafgelder, 3) durch Geschenke und Vermächtnisse. Sind solche mit Lasten für die Stadtaemeinde verbunden, so ist für deren Annahme vorb,bältlich der Bestimmung.in 8- 166 sud e der Rev. St >O. die Genehmigung des RatheS und die Zustimmung der Stadtverordneten erforderlich Ist eS zweifelhaft, ob dieselben zu capitalifiren, oder für die laufenden Bedürfnisse zu verwenden sind, so ist bei Beträgen über 600 die Bestimmung deS RatheS einzuholen. 4) Durch eine Abgabe beim Erwerbe von Grundstücken, soweit solcher nicht in Folge von nvthwendigen Versteigerungen eintritt, auf welche Abgabe die Bestimmungen in Cap. UI d»S Regulativs für die Gemeinde- anlaaen der Stadt Leipzig vom 8«. März 1878 entsprechende Anwendung erleiden. Dieselbe bekägt regelmäßig Procent des jeweiligen ZeitwerthS deS Grundstücks bez. AntheilS, und beim Eiwerbe auf Grund deS Erbrechtes oder Vermächtnisses — dasern solches in auf- oder absteigender Linie oder unter Ehegatten stattfindet — '/,« Procent. b) Durch einen von der Stadt auS ihren Betriebsmitteln gewährten Zuschuß. 8. 8. Der Rath stellt den HauShaltplan aus Grund deS vom Armendirectorium alljährlich bis spätestens am 1. September einzureichenden Entwurfes fest, und legt denselben den Stadtverordneten zur Zustimmung vor. Abänderungen des HauShaltpIanS erfolgen ebenfalls durch den Rath unter Zustimmung der Stadt verordneten. In den HauShaltplan sind Erträgnisse auS StistungScapitalien nur insoweit aufzunehmen, als sie stiftungSgemüß für allgemeine Bedürfnisse der Armenpflege oder die von der Armenverwaltung unterhaltenen Anstalten Verwendung zu finden haben. Durch den HauShaltplan wird der nach 8- - »ob 5 von der Stadt zu gewährende Zuschuß sesigeftellt. 8. 6. Die nach 88. 4 und 5 zur Armencaffe fließenden Mittel werden dem Armendirectorium zur freien Verfügung überwiesen. Dasselbe ist zunächst dafür verantwortlich, daß der nach 8- 4 »ud 8 auSgeworsene Zuschuß nicht überschritten werde. Macht sich eme Urbrrschreituna nothwendig, so hat «S rechtzeitig Nach- verwilltgung berm Rathe zu beantragen. Ersparnisse find zunächst an diesem Zuschüsse zu kürzen. Der Rath legt aus Grund der vom Armendirectorium ihm zu gebenden Unterlagen über die Armen« Verwaltung und die einzelnen Stiftungen nach Maßgabe von 8- 68, 2 »ud b der Rev. S1.-O. Rechnung ab. DaS Armendirectorium hat alljährlich einen eingehenden Bericht über seine Thütigkeit dem Rathe zu erstatten, bei welch«« auf eine gute Armenstatistik besonders Bedacht zu nehmen ist 8. 7 Li« bei der Armenverwaltung beschäftigten Beamten find städtische Beamte, soweit die 8. 2 d«S städtischen Pension-regulativ- hierfür ausgestellten Erfordernisse vorhanden sind. Hiernach find dieselben in vaS Verzeichnis Anlage ä deS Regulativ- aufzunehmen. Städtischen Beamten wkd die Zeit, tn welcher dieselben bei dem bisherigen Armendirectorium in einem mü einem bestimmten jährlichen Einkommen ver bundenen Amt« angrftellt gewesen sind, im Sinn« von 8- 7 de- Pension-regulativ- als Dienstzeit in einem städtischen Amte angerechnet. 8- s. Zur Ausübung der Armenpflege wird die Stadt Leipzig in locale Districte, u»> jeder Diftrict in Pfleg schaften getheUt. 8. 2 Die locale Abgrenzung der Districte ist Sach« de- ArmendirectoriumS. Di« Pflegschaften werden durch sammluna (ß. 1») verwaltet: die Pfleg st eine Psirgschaft in der Regel fünf und eftehn Pflegschaften umfaffen soll lieber, schreitet ein Distrikt die letztere Zahl, so ist eine anderweite Abgrenzung bez. Vermehrung der Districte vorzunehmen. 8. 10. DaS Amt eine- PsleaerS und eine» DistrictSvortzeherS ist ein städtische- Ehrenamt. Zur Annahme desselben ist jede- Gememdemitglied verpflichtet. Die Wahl erfolgt aus dre, Jahre. Alljährlich scheidet ein Dntttheil auS; die Reihenfola« wird ium ersten Male durch AuSloosung bestimmt, welche vom Armen- directorium, und zwar bezüglich der Pfleger districtSweis« vorgenommen wird. Bezüglich der Ablehnung der Wahl und Riederlegung d«S Amte- finden 8. 47 und 8. 66 der Rev. St.-O. entsprechende Anwendung. Tie Function kann wegen Wegzug auS dem Districte, wegen grober Pflichtverletzung und wegen unregel mäßigen GebahrenS mit den anvertraute» Gabe« vom Armendirectorium entzogen werden. Heber Ablehnung fteiwilliae Niederlegung entscheidet d , einer gegen deren Autspruch erhobenen Einwendung die Aufsichtsbehörde. Bei Vakanzen, »elch« außer der Reihe eintreten, wird der zum Ersatz Eintretende für die Zeit gewählt, für welche der AuSgeschiehen« noch i« Amte zu verbleiben gehabt hätte. Die AuSscheidenden sind sofort wieder wählbar. 8. 11. Die erste Wahl der Pfleger soll zur Hälfte derselben von dem Rathe, zur andern Hälfte von den Stadt verordneten vorgenommen werden. Alle späteren Wahlen, welche durch Niederlegung deS angetretenen Amte-, fei eS im regelmäßigen Turnus, sei eS außer der Reihe, erforderlich werden, vollziebt da- Armendirectorium auf Vorschlag der DistrictSversammluna, welcher der auSgeschiedene Pfleger angehört hat. Die letztere hat bei dem Ausscheiden eine- Pfleger- 3 Vorschläge zu machen, bei dem Ausscheiden mehrerer 8 über die Zahl der zu besetzenden Stellen. Bei der Wahl »ft darauf zu sehen, daß die Bor- geschlagenen möglichst in der Nähe der Pflegschaft wohnen oder ihr Seschäftalocal haben. 8 12. An der Spitze der DistrictSversammluna steht der DistrictSvorsteher. Die Wahl desselben erfolgt durch die DistrictSversammluna in der Weise, daß diese dem Armendftectormm zwei geeignete Personen zur Aus wahl vorschlägt. Daß der DistrictSvorsteher da» Amt eines Pfleger» bekleide, ist mcht erforderlich. In der ersten nach Jahresbeginn ftattfindenden DistrictSversammluna wählen die Pfleger auS ihrer Mitte einen Stellvertreter deS DistrictSvorftebers auf ein Jahr. DaS erste Mal wird die DistrictSversammluna durch ein Mitglied de» ArmendirectoriumS einberufen und abgehalten; sie verschreit«! zur Wabl des Stellvertreters, sobald der DistrictSvorsteher ernannt ist. 8 13. Die Pfleger haben neben einer sorgsamen und haushälterischen Verwendung der für die Armenpsieger bereiten Gelder als ein gleich wichtiges Gebiet die humanitäre Seite des ArmenwesenS zu betrachten. Dem gemäß ist es ihre Aufgabe, sich durch eine fortgesetzte sorgfältige persönliche Bemühung Kenntniß von den Verhältnissen der ihrer Obhut anvertrauten Armen zu verschaffen, durch persönliche- Nahetreten deren Sitt lichkeit, Arbeitsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu wecken, ihnen mit Anmahnung und gutem Rache beizuftehen. um auf diese Weise dahin zu wirken, daß die Armenunterstützung ihnen entbehrlich wird. Insbesondere haben sie auch ihr Augenmerk auf verschämte Arme zu richten, und diesen den nöthigen Beistand angedeihen zu lassen. 8. " Die Grundsätze, nach welchen die Nrmenhülfe zu gewähren und der zulässige Umfang derselben bestimmen sich im Allgemeinen nach der Armenordnung vom 88. Oktober 1840, insbesondere 88- 28 fg. und find im Einzelnen in einer Instruction niederzulegen, deren Feststellung zunächst dem Rache obliegt, deren spätere etwaige Abänderungen vom Armendirectorium unter Genehmigung deS RatheS vorgenommen werden. 8- 16. Die Distrikt-Versammlungen bestehen auS den Armenpflegern der Districte unter dem Vorsitze de» DistrictSvorsteher» bez. dessen Stellvertreter-. Den Mitgliedern de- ArmendirectoriumS ist gestattet, de« DistrictSversammlungen beizuwohnen, und an den Berathungrn, jedoch nicht an den Abstimmungen, stch zu betheiligen. Die DistrictSversammlungen treten an den vom Armendirectorium zu bestimmenden regelmäßigen EitzungStagen zusammen, außerdem so oft eS deren Vorsitzende für nöthig erachten. Sie find beschlußfähig bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern außer dem Vorsitzenden. Ei« entscheiden über die zu ihrer Competenz gehörenden Gesuche und Anträge nach Stimmenmehrheit. Der DistrictSoorsteher und Pfleger find berechtigt, den Armen, um dessen Unterstützung eS sich handelt, zur Distrikt-Versammlung vorzuladen Alle Gaben werden in der Regel nur ven einer ordentlichen DistrictSversammluna diS zur andern bewilligt. Die Protokolle, in welche di« Beschlüsse der Versammlung eingetragen werden, find von den DistrictS- Vorstehern sofort an das Lrmenamt abzuliefern. Der DistrictSvorsteher kann den Armenarzt deS DistrictS zu DistrictSversammlungen zuziehen. In den Versammlungen gilt, soweit nicht vom Armendirectorium eine besondere Geschäftsordnung für dieselben aufgestellt wird, der allgemeine parlamentarische Gebrauch. Dem Vorsitzenden steht die Leitung der Verhandlungen und bei Gleichheit der Stimmen die entscheidende Stimme zu. Er hat daS Recht. Beschlüsse der Versammlung diS auf Entscheidung des ArmendirectoriumS zu beanstanden. Ebenso verbleibt dem Vorsitzenden deS ArmendirectoriumS daS Recht, Beschlüsse der DistrictSversammluna zu beanstanden. Sie aufzuheben hat nur daS Armendirectorium die Befugniß. 8- 1«. Die zur Unterstützung erforderlichen Geldbeträge und Anweisungen zum Bezug von Naturalien werden vom Armenamte den DiftrictSvorstehern gegen Empfangsbescheinigung zugestellt. Naturalien, Kleidungs stücke und sonstige Effecten werden den Beschlüssen entsprechend durch die vom Armendirectorium bestellten Verwaltungen den Empfängern direct verabfolgt. 8 17. Zu gemeinsamen Berathungen über die Grundsätze der Armenpflege, die bei derselben gemachten Erfahrungen, daS Maß der regelmäßigen Unterstützungen, Ergreifung außerordentlicher Maßregeln bei ungewöhnlichen Nothständen und dergl. kann daS Armendirectorium Versammlungen sämmtlicher DistrietS- vorfteher oder Armenpfleger oder eine» TheilS derselben berufen. In solchen Versammlungen führt ein Mitglied deS ArmendirectoriumS, in der Regel der Vorsitzende desselben, den Vorsitz. Die Versammlungen haben lediglich begutachtenden Charakter. 8- 1«. DaS Armendirectorium tritt regelmäßig mindesten» einmal monatlich zusammen, und hat sich in laufender Kenntniß von den Beschlüssen der DistrictSversammlungen zu halten. Vorbehälilich der in dieser Armenordnung sonst erwähnten Obliegenheiten und Befugnisse find dem selben insbesondere folgende Geschäfte zugetberlt: 1) eS hat die Verhältnisse der ärmeren Classe der Bevölkerung und die Ursachen der Verarmung ru erforschen, die zur Vorbeugung und zur Abhülfe dienlichen Einrichtungen zu treffen, oder beim 8^th« zu beantragen, 8) dem Rath« die für den HauShaltplan und die Rechnung erforderlichen Unterlagen^»»» liefern und den Jahresbericht zu erstatten, 3) daS der Armencaffe zugewiesene Etammcapital, und die seiner Verfügung überwiesenen Stiftung-» capitalien zu verwalten: die Verwendung der für die Armenpflege bestimmten Mittel, s»»ie den Geschäftsgang de- ArmenamteS und insbesondere der Lassenverwaltung zu überwachen. Wegen der Organisation der Lassenstellen bleibt dem Rathe Vorbehalten, besondere Anordnung zu tresseu. 4) Dte dem Armendftectormm überwiesen»!» Anstalten bez. durch beauftragte Mitglieder zu verwalten und zu überwachen. Diese Anstalten find diS aus Weitere-, und vorbehältlich Wetter,r Anordnung de- RatheS daS Armenhaus, die Ziehkinder«,statt, die Warsenpflege, die BekleidungSan statt, die vrodbäckeret, kl die Bertheilung vou Holz und Kohlen, g) die Krankenpflege, d) die ArbeitSnachweisungSanstalt, i) da- GeorgenhauS 6) Die Anstellung und Verpflichtung der «rmevboten. der nicht penstonSberechttgtrn Be «ulen und der Armenärzte innerhalb der Festsetzungen d«S HauShaltplan-. Dt« Austelluag der übrigen Beamten eisolgt durch den Rath. » 6 12. ^ ' ' Die Geltung der ConstitutionSacte d«S bisherigen ArmendirectoriumS vom 84. Mai IMS stimmt berm Nachträgen erlischt mit dem 31. December 1880. Hierüber allenthalben ist gegenwärtiger Nachtrag zum OrtSstatut von unS verfassungsmäßig vollzogen worden. Leipzig, den 84. November 1880. Der «attz der Gtatzt Leipzig Dte «tatzt-verordnete». L. 8. vr. Georgi. L. 8. Goetz. ve. Messerschmidt. Der vorstehende, di« Armenordnunq für die Stadt Leipzig betreffende Nachtrag »um OrtSstatut daselbst, ä« Leipzig, den 84. November 1880, wird hiermit bestätigt Dresden, am 8. December 1860. «tntstertum tze« Juner». L. 8. v. Nostttz-Wallwitz. dl e) .11 ei
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