Preis: vieneljäh» rige Pränumeration 9 ngr. in's Hau», 8 ngr. bei Aicho» lung in der Expe, dirion. Wochenblatt für Zschopau und Mmgegend. (Jeden Sonnabend eine Nummer.) JnserlionsgebLhren werden die Zeile oder deren Raum mit i ngr. berechnet. M 29. Sonnabends, den 22. Juli 1854. Bekanntma ch u n a. Das Ministerium des Innern findet fich veranlaßt, zur Nachachtung für alle Diejeniaen welcke Reisen nach dem K. K. Oesterreichischen Staatsgebiete unternehmen, andurch bekannt zu machen ^daß den über die paßpolizeiliche Behandlung der Ausländer dortlands bestehenden Vorschriften zufolge jeder Ausländer ,u Vermeidung außerdem zu gewärtigender Geldbuße bis zu Ein Hundert Gulden Conventionsmünze oder im Falle des Zahlungsunvermögens, Gefängnißstrafe bis zu Vierzehn Tagen, sowohl bei dem Eintritte in dw K. K. Staaten als bei dem Austritte aus denselben bei der mit der Paßpolizeipfiege an der Grenze be auftragten K. K. Behörde fich anzumelden und seine Reiselegitimation, Behufs deren Vidiruna vorzuweisen verbunden ist. ° ' Dresden, den 24. Juni 1.854. Ministerium des Innern Freiherr von Neust. ' Eppendorf. Bekanntmachung, die Controle der Chaussee- und Brückengeld-Erhebung betreffend. Nach den Ergebnissen der bisher von Zeit zu Zeit zur Controle der Chaussee- und Brückengeld-Erhebung durch Steuerauffichtsbeamte veranstalteten Bereisung der Chausseen und Straßen hat das Finanz-Ministerium beschlossen, für diesen Zweck fernerhin besonders dazu bestimmte SteueraWchtsbeamte austellen und durch dieselben die fortdauernde Bereisung der Chausseen und Straßen mit der Anweisung vornehmen zu lassen, dabei von den, den Paffanten bei den Chaussee- und Brückengeld-Einnahmen auszuhändigenden Chaussee- und Brückengeldquittungen nach Maaßgahe der unter 5. der Strafbestimmungen zu dem Chausseegeld-Tarif vom 9. November 1833 enthaltenen Vorschrift Einficht zu nehmen und bei wahrzunehmendem Mangel genügen den Nachweises über die erfolgte Abentrichtung der Abgabe oder bei Vorgefundener Unrichtigkeit desselben den gesetzliche» Bestimmungen gemäs zu verfahren. - Zugleich aber findet das Finanz-Ministerium fich veranlaßt, diese Maaßregel hierdurch anderweit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und mit Hinweisung auf die vorgedachte Vorschrift, nach welcher jeder Reisende die Chausseezettel anzunchmen, sowie den dazu angewiesenen Beamten auf Verlangen vorzuzeige» verbunden ist, ingleichen auf die in dem Steuerstrafgesctze vom 4. April 1838 tz§. 1. 2. 3. f. g. 5. 31. ff. enthaltenen Bestimmungen alle Diejenigen, welche die Staatschausseen bereisen, darauf aufmerksam zu machen, daß sie fich nur durch sorgfältige Beachtung der erwähnten gesetzliche» Vorschriften und Bestimmungen gegen die außerdem zu gewartenden Strafen oder sonstigen Unannehmlichkeiten sicher stellen können. Dresden, am 7. Juli 1854. F i n a n z - M i n i st e r i u m. Behir. Schäfer. Bekanntmachung. Zu Verhütung von Waldbränden wird das Tabakrauchen aus offenen Pfeifen, oder das Rauchen von Cigarren, sowie der Gebrauch hellbrennender Anzündemittel im Walde bei trockener Witterung hiermit untersagt, auch ist es verboten, ohne Edlaubniß der Forst verwaltung im Walde oder in Gefahr bringender Nähe desselben Feuer anzumachen und ein mit Erlaubniß angemachtes Feuer unausgelöscht zu verlassen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird mit —- 25 Ngr. —- und nach Befinden höherer Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden. Augustusburg, am 4. Juli 1854. Das Königliche Forstamt. Drefchke. Förster. Kreyßig.