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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.01.1870
- Erscheinungsdatum
- 1870-01-08
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-187001088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18700108
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18700108
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1870
- Monat1870-01
- Tag1870-01-08
- Monat1870-01
- Jahr1870
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für Zschopau und Umgegend. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Mittwochs und Sonnabends. AbonnrmentSpreis r 10 Ngr. pro Vierteljahr bei Abholung in der Expedition; II Ngr. bei Zusendung durch den Boten; jede einzelne Nummer S Pf. Sonnabend, den 8. Januar. Änfsvate werden für die Mittwochsnummer bi« späte stens Dienstag früh 8 Uhr und für die Sonnabendsnummer bis spätestens Freitag früh 8 Uhr angenommen und die S- spaltige CorpuSzeile oder deren Raum mit 7 Pf. berechnet. Bekanntmachung. In Folge deS Gesetzes vom 10. Juni diese« Jahres, die Wechselstempelabgabe im Norddeutschen Bunde betreffend (Bundesgesetzblatt Seite 193), treten mit dem' 1. Januar 1870 die gegenwärtig im Königreich Sachsen bestehenden Vorschriften wegen Versteuerung der Wechsel außer Kraft, vorbehaltlich ihrer Anwendung auf die vor dem bezeichnten Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber bereits aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel und Anweisungen. Zur Versteuerung aller anderen Wechsel und Anweisungen sind vom 1. Januar 1870 ab nicht mehr die Sächsischen Stempelmarken, sondern die bei den Postanstalten zu erkaufenden Bundesstempelmarken und mit dem Bundesstempel versehenen BlanketS zu verwenden, wegen deren auf die unter dem 13. dieses MonatS erlassenen, durch das Bundesgesetzblatt Seite 691 ff. veröffentlichten Bekanntmachungen des Kanzlers des Norddeutschen Bundes verwiesen wird. Die bisher hauptsächlich nur bei Wechseln zur Verwendung gelangten Stempelmarken zu 1 und 2 Neugroschen können künftig noch zur Zusammensetzung der Stempelbeträge für andere stempelpflichtige Urkunden verwendet werden. Um den Uebergang zu der neuen Einrichtung in Betreff des Wechselstempels zu erleichtern und Zuwiderhandlungen, welche auf Unkenntniß oder Mißverständ- niß des Gesetze« vom 10. Juni dieses Jahres beruhen möchten, vorzubeugen, wird zugleich die nachstehende, für die mit der Handhabung des obgedachten BundesgesetzeS betrauten Behörden bestimmte, das Strafverfahren wegen Wechselstempel-Hinterzlehung betreffende Anweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 28. December 1869. Finanz-Ministerium. Frhr. von Friesen. Wolf. Anweisung, betreffend das Strafverfahren wegen Wechselsteinpelhinterziehung nach dem Bundesgesctz vom 10. Juni 1868. 1) Das Strafverfahren wegen Wechselstenipelhinterziehung ist einzuleiten, wenn ein steuerpflichtiger Wechsel oder eine steuerpflichtige Anweisung u) überhaupt nicht oder b) mit einem geringeren als dem gesetzlich erforderlichen Abgabenbetrage, oder o) nicht rechtzeitig versteuert ist. 2) Welche Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist in tz 1 unter Nr. 1 und 2 und in 8 24 deS Gesetzes bestimmt. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes das ganze Gebiet deS Norddeutschen Bundes, mit Ausnahme der Hohen- zollernschen Lande, als Inland, und im Gegensätze hierzu die Hohenzollernschen Lande und alle Orte außerhalb des Bundesgebiets als Ausland bezeichnet werden. In Betreff der Gebiete der einzelnen Bundesstaaten findet hiernach bezüglich deS Wechselstempels kein Unterschied statt. Es ist also z. B. ein von Berlin auf Bremen gezogener Wechsel im ganzen Bundesgebiet als, ein inländischer zu behandeln und die etwa hinsichtlich desselben entdeckte Wechselstempel-Hinterziehuug eintretenden Falles von den dazu berufenen Sächsischen Behörden ebenso zu verfolgen, als wenn dieselbe bei einem Wechsel vorgekommen wäte, der von einem Sächsischen Orte auf einen Sächsischen Ort gezogen worden. 3) Mit der aus Vorstehendem sich ergebenden Maßgabe ist die bisherige Stempelfreiheit der vom Auslands auf das Ausland gezogenen Wechsel (der soge nannten Tranfito-Wechsel) in Z 1 unter Nr. 1 beibehalten. 4) Die Stempelfreiheit ist ferner unter gewissen Beschränkungen und Bedingungen auch auf Wechsel, welche vom Jnlande auf daS Ausland gezogen sind, ausgedehnt. Hinsichtlich derselben ist insbesondere Folgendes zu beachten: u) die Befreiung bezieht sich überhaupt nur auf Wechsel, die auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellug zahlbar sind. — Hierdurch sind alle Wechsel, deren Zahlungszeit auf eine beliebig bestimmte Frist nach Sicht, oder sonst auf einen irgendwie bestimmten später» als den zehnten Tag nach der Ausstellung festgesetzt ist, von der Befreiung ausgeschloffen, d) Auch jene unter u) bezeichnten Wechsel, auf welche sich die Befreiung bezieht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, daß sie vom Aussteller direct in das Ausland remittirt werden. Jede vorgängige Betheiligung einer andern inländischen Person oder Firma hebt den Anspruch auf Befreiung von der Steuer auf und stellt den betreffenden Wechsel allen andern stempelpflichtigen Wechseln gleich. 5) Der gesetzlich erforderliche Betrag der Stempelabgabe ist nach den Vorschriften in den 88 2 und 3 des Gesetzes und den vom Bundesrathe erlassenen Ausführungsanordnungen zu berechnen. Ist von einem Wechsel ein geringerer als der erforderliche Stempelbetrag entrichtet, so ist die Wechselstempelhinterziehung nur hinsichtlich des noch fehlenden Betrags zu verfolgen. (Z IS des Gesetzes.) Jedem später» Inhaber eines nicht vollständig versteuerten Wechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichtete Steuer durch Kasstrung der den fehlenden Betrag darstellenden Bundesstempelmarken nachzuentrichten, und dadurch sich und etwaige spätere Hintermänner vor den Folgen der Hinterziehung zu schützen. Auf die von den Vordermännern verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Einfluß. (Z 11 a. E.) 6) Der Zeitpunct, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen (8 15 zweiter Absatz), ist in den 88 6 bis 11 des Gesetzes näher bestimmt. Danach müssen: u) inländische Wechsel von dem Aussteller, ausländische Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber ver steuert werden und zwar vor jeder weiteren Aushändigung. Eine Ausnahme hiervon tritt nur rücksichtlich der Versendung zum Accept ein. Will der Aussteller des inländischen oder der erste inländische Inhaber des ausländischen Wechsels sich über dessen Annahme vergewissern, so kann er vor der Versteuerung, aber nur bevor irgend ein inländisches Indossement auf den Wechsel gesetzt wird, die Versendung zum Accept vornehmen (8 7 erster Absatz). Jede andere und jede den vorstehenden Erfordernissen nicht entsprechende Disposition, bei welcher der unversteuerte Wechsel von dem Aussteller beziehungsweise dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird, zieht die Strafe der Wechselstempel- Hinterziehung nach sich, d) Der inländische Acceptant eines noch nicht versteuerten Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken, ehe er seinerseits denselben zurückgiebt oder anderweit aushändigt. « Der Einwand, daß das mit der Annahme-Erklärung versehen« Exemplar nicht zum Umlaufe im Bundesgebiete bestimmt sei, kommt dem Acceptanten nur dann zu Statten, wenn die Rückseite deS acceptirten Excmplares vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren ausgeschlossen ist (8 7 Absatz 2). Der Einwand, daß ein Wechsel zur Zeit des AcccptcS noch nicht vollständig ausgefüllt gewesen oder noch nicht vom Aussteller voll zogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, ist durch 8 16 des Gesetzes ausgeschloffen. 7) Haben die in erster Linie zur Versteuerung deS Wechsels Verpflichteten (vorstehend unter Nr. 6u und d) dieser Verpflichtung nicht genügt, so geht dieselbe nach 8 11 des Gesetzes auf den nächsten und jeden ferneren inländischen Inhaber des Wechsels über, so lange die Versteuerung nicht nachgeholt ist. Aus der Ver bindung der Vorschriften in den 88 4» 5 und 11 des Gesetzes ergiebt sich, daß auch die späteren Inhaber für die Entrichtung des Wechselstempels ohne Weiteres solidarisch haften, daß mithin der der BundeScasse entzogene Abgabenbetrag jederzeit von dem letzten oder einem frühern Inhaber erfordert und derselbe zur Versteuerung deS Wechsels angehalten werden kann, so lange diese nicht bewirkt ist. Die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung trifft aber den späteren Inhaber nicht, wenn er die Versteuerung bewirkt, ehe er eine der im 8 11 bezeichnten Handlungen mit demselben vornimmt (Unterzeichnung, Jndosfirung, Veräußerung, Verpfändung, Aus händigung u. s. w.). Wegen der näheren Bestimmung des Ausdruckes „Inhaber de« Wechsels" wird auf den 8 5 deS Gesetzes verwiesen. Einerseits ist über den Kreis der aus dem Wechsel selbst ersichtlichen Theilnehmer am Umlaufe hinausgegriffen, indem die Verantwortlichkeit für den Stempel und die eventuelle Strafbarkeit auf diejenigen anSgedehnt worden, welche den Wechsel erwerben, veräußern, verpfänden, als Sicherheit annehmen u. s. w., ohne daß ihr Name oder ihre Firma auf den Wechsel gesetzt wird (z. B. im Falle eines Blanko-Indossamentes); andrerseits macht fortan die Präsentation zur Annahme allein, wenn der Präsentant nicht in andrer Weife oder in andrer Eigenschaft noch bctheiligt ist, denselben nicht für den Stempel verantwortlich. Wer dagegen das acceptirte Exemplar in Verwahrung genommen hat (zur Disposition des Umlaufsexemplars oder der umlaufenden Copie), unterliegt der Verantwortlichkeit für die Versteuerung des Wechsels nach dem 8 12 deS Gesetzes. 8) Nach den Vorschriften in den 88 6 bis 10 deS Gesetzes bewendet es bei der Regel, daß die Stempelabgabe von den in mehrern Exemplaren auSge- fertigten Wechseln nur einmal und zwar von demjenigen Exemplar zu entrichten ist, welches zum Umlauf« bestimmt ist. Die Steuerfreiheit der Duplikate und der
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