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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454419Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454419Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454419Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Volkswirtschaftliche Betrachtung der gegenwärtigen Handwerksorganisation und Abänderungsvorschläge dazu
- Autor
- Krause, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 145
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 147
- ArtikelVolkswirtschaftliche Betrachtung der gegenwärtigen ... 148
- ArtikelWieviel muß ein Uhrmacher von der Theorie wissen? 152
- ArtikelWie eine Grammophonplatte entsteht 153
- ArtikelDas Dura-Trockenelement (D. R. P.) 154
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 155
- ArtikelErfinder 155
- ArtikelVereinsnachrichten 156
- ArtikelPersonalien 156
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 156
- ArtikelGeschäftsnachrichten 157
- ArtikelVermischtes 157
- ArtikelFragekasten 159
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 159
- ArtikelBüchertisch 160
- ArtikelPatente 160
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 305
- AusgabeNr. 21 (31. Oktober 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 14.1907 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 10 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 151 hinzuwirken hätte*). Das Material der Handwerkskammern,' soweit es sich statistisch und gewerbewirtschaftlich verwerten läßt, wäre von dieser Zentralstelle zu verarbeiten. Wenn es nach der Natur des Deutschen Reiches als Bundesstaat zurzeit nicht möglich wäre, eine solche Zentralstelle für das ganze Reich zu errichten, dann sollte wenigstens in jedem größeren Einzelstaate diese Zentrale eingerichtet werden; die kleineren Staaten könnten sich eine gemeinsame Zentralstelle für ihre Landesgebiete schaffen, ln denjenigen Staaten, wie in Preußen, Baden, wo Landesgewerbe ämter bestehen, würden sich diese verhältnismäßig leicht für diese Zwecke ausgestalten lassen. Unsere Vorschläge auf Abänderung und Verbesserung der jetzigen gewerbegesetzlichen Handwerksorganisation gehen also, kurz wiederholt, dahin: 1. die Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörden über die Innungen nach § 96 der Gewerbeordnung zu beseitigen und dafür die Innungen den Handwerkskammern, denen ent sprechende aufsichtsrechtliche Befugnisse einzuräumen wären, zu unterstellen; 2. Bestimmungen in der Gewerbeordnung zu treffen, wonach den Handwerkskammern die Pflicht auferlegt wird, soweit, wie angängig, bei Lösung der ihnen zukommenden Aufgaben die Innungen mitwirken zu lassen; 3. für die Bestrebungen und Aufgaben, die von den Hand werkskammern verfolgt werden, eine in der Gewerbeordnung festgelegte Reichszentrale bzw. in den Einzelstaaten Landeszentralen zu schaffen, die das Material der Hand werkskammern statistisch und gewerbewirtschaftlich nach einheitlichen Gesichtspunkten zu bearbeiten haben, die auch in dazu geeigneten Fällen den Handwerkskammern allgemeine Direktiven für ihre Wirksamkeit erteilen können. Außerdem müßte man den Innungen, um ihnen die Lösung der Arbeitgeberaufgaben mit neuzeitlichen Mitteln zu ermög lichen, die Befugnis geben, daß sie bei Bildung von Arbeitgeber körpern innerhalb der Innungen solche Abwehrmaßnahmen in Arbeits- und Lohnkämpfen treffen können, wie sie zur Abweisung der von ihnen als überspannt oder als zurzeit unerfüllbar an gesehenen Forderungen der Arbeitnehmer für nötig halten. Der innerhalb einer Innung errichtete Arbeitgeberkörper (Vereinigung aller in der Innung befindlichen Arbeitgeber) würde natürlich die für solche Maßnahmen erwachsenden Kosten allein zu tragen haben. Als notwendige Folge der gewerberechtlichen Unterstellung der Innungen unter die Handwerkskammern würde allerdings ein anderer Wahlmodus für die Handwerkskammermitglieder eingeführt werden müssen, da doch unmöglich die mit der Aufsicht über die Innungen betrauten Handwerkskammern sich wieder aus den von den Innungen gewählten Mitgliedern zusammensetzen könnten. Die Handwerkskammermitglieder müßten vielmehr von allen im Handwerkskammerbezirk wohnhaften selbständigen Hand werkern gewählt werden**). Das würde dem Organisationsgedanken im Handwerk nur förderlich sein, weil bei diesem Wahlverfahren mancher der zurzeit einer Innung (in Süddeutschland auch *) Eine von den Handwerkskammern selbstgeschaffene Zentral stelle ist zwar jetzt schon in dem Ausschuß der deutschen Handwerkskammern (Sitz Hannover) vorhanden; hier ist aber eine Zentralisation auf Grundlage einer in der Gewerbeordnung enthalten sein sollenden Bestimmung gemeint, wonach der Zentralstelle bestimmte gesetzlich festgelegte Befugnisse zustehen müßten. Eine solche Zentralstelle hätte volkswirtschaftlich einen anderen Wert als die jetzige Zentralstelle, die hinsichtlich der Befolgung ihrer Beschlüsse mehr auf den guten Willen der einzelnen Handwerkskammern als auf das von einer höheren Instanz zu bestimmende volkswirtschaftliche Bedürfnis an gewiesen ist. **) Ein solches Wahlverfahren ist schon für die Gewerbekammern in Sachsen (die sich neben Handwerkern auch aus Vertretern der Kleinhandeltreihenden zusaminensetzen) eingeführt. Den Gewerbekammern in Sachsen sind die Befug nisse der Handwerkskammern für ihre Bezirke übertragen. einem Gewerbeverein) nicht angehörenden Handwerker aus seiner Interesselosigkeit herausgerissen und für den Organisations gedanken gewonnen würde. Außerdem würde der Beratungskörper der Handwerkskammern in seiner Zusammensetzung ein voll ständigeres Bild bei diesem Wahlmodus ergeben, als dies jetzt der Fall ist. Andererseits würden bei Unterstellung der Innungen unter die Handwerkskammern die Verwaltungsbehörden von Arbeitsstoff entlastet, die Handwerkskammern hingegen belastet. Als Äquivalent für diese Entlastung der Verwaltungsbehörden und für die in demselben Maße eintretende Belastung der Handwerks kammern würden sich regelmäßige Staatszuschüsse zu den Verwaltungskosten der Handwerkskammern empfehlen, deren knappen Mitteln ein solcher Zuschuß sehr zustatten käme. Da mit würde ein Wunsch vieler Handwerker in Erfüllung gehen, denn Staatszuschüsse zu den Kosten der Handwerkskammern haben viel Freunde im Handwerk. Werfen wir nun einen kurzen Überblick über die nach diesen Vorschlägen abgeändert.e Handwerksorganisation, so bekommen wir folgendes Bild: Die Innungen (mit den Gewerbevereinen) würden den Unterbau der gewerbegesetzlichen Handwerksorgani sation bilden; die ihnen angehörenden Arbeitgeber würden sich innerhalb der Innungen zu Arbeitgeberkörpern vereinigen können und würden so in der Lage sein, in engster Verbindung mit der Innung und unter Benutzung der Organisation und mancher Ein richtung der Innung die Arbeitgeberinteressen nachdrücklich wahrzunehmen. Den Innungen übergeordnet wären die Hand werkskammern, denen dieselben Rechte zukommen würden, die jetzt den unteren Verwaltungsbehörden zustehen. Da die Hand werkskammern aus Handwerkspraktikern in der Hauptsache be stehen, so würden die Innungen durch in der Handwerkspraxis stehende Männer beaufsichtigt, was nach der rein praktischen Seite hin viele Vorteile besäße. Die Handwerkskammern wiederum wären in einer gesetzlich festgelegten Reichszentralstelle, bzw. in Landeszentralstellen, die bestimmte volkswirtschaftlich wichtige Be fugnisse hätten, zentralisiert und würden so dem Handwerk durch die bessere Ausnutzung des Kammermaterials einen weit größeren Nutzen bringen können, als bisher. Damit hätte die gewerbegesetzliche Handwerksorganisation ihre Spitze. Innungsausschüsse und Innungs verbände könnten auch weiterhin ihre Wirksamkeit ausüben und könnten sich besonders solchen Aufgaben widmen, die, wie Ar beitgeberangelegenheiten, von den Handwerkskammern, deren staatlichem Charakter entsprechend, nicht oder nur unzu reichend gelöst werden können. Solange jedoch die jetzigen gewerbegesetzlichen Bestimmungen mit ihren die nachdrückliche Vertretung der Arbeitgeberinteressen nicht genügend berück sichtigenden Normen für Innungen, Innungsausschüsse und Innungs verbände gelten, ist die Kräftigung und Ausbreitung des Arbeit geberverbandswesens im Handwerk wünschenswert, da jetzt nur mit Hilfe von Arbeitgeberverbänden die Arbeitgeberinteressen sich wirksam wahrnehmen lassen. Es bleibt nun nur noch übrig, auf die Genossenschafts organisation im Handwerk kurz einzugehen, die ja in den letzten Jahren sehr gewonnen hat, die aber noch immer bei weitem nicht auf der Höhe steht. Daß die Genossenschaftsorganisation im Handwerk nur sehr langsam vorschreitet, ist wohl auf die Kom pliziertheit der Bestimmungen des jetzt geltenden Genossenschafts gesetzes zu einem recht großen 1 eile zurückzuführen. Der ganze Apparat einer Genossenschaft, wie er sich heute darstellt, ist für den Praktiker im Handwerk zu umfangreich und zu kompliziert. Es müßte eine einfachere Genossenschafsform geben, wenn dei Genossenschaftsgedanke im Handwerk wesentlich mehr als bisher Fuß fassen sollte. Eine solche einfachere Form wäre auch mög lich; wir behalten uns vor, darauf zurückzukommen, da wir sie im Rahmen dieses Artikels nicht behandeln können.
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