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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 11.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- German
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454416Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454416Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454416Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Konkurs einer Innung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Regulierungsvorrichtung für Taschenuhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 11.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 17
- ArtikelDie Beteiligung der Beamten an Konsum-, Beamtenvereinen und ... 18
- ArtikelEine moderne künstlerische Dieluhr 19
- ArtikelRund um die Welt 20
- ArtikelDer Zylindergang (Schluß) 21
- ArtikelEin 50jähriges Meister- und Bürgerjubiläum 23
- ArtikelDas Niello oder Tulasilber 24
- ArtikelÜber abnorme Schweißbildung der Hände 25
- ArtikelDer Konkurs einer Innung 26
- ArtikelNeue Regulierungsvorrichtung für Taschenuhren 27
- ArtikelWie putzt der Uhrmacher seine Ware 28
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 28
- ArtikelVermischtes 29
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt (Fortsetzung) 31
- ArtikelBüchertisch 31
- ArtikelFragekasten 31
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 369
- BandBand 11.1904 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 2 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 27 Falle können sich die Gläubiger nicht an die Innungsmitglieder, welche nicht Vorstandsmitglieder sind und die kein Verschulden trifft, halten. Nur im Falle des § 31 B. G.-B. haften die Mitglieder der Innung für die Handlungen ihres Vorstandes. Der § 31 lautet: „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersätze verpflichtende Hand lung einem dritten zufügt.“ Wesentlich ist also danach, daß der betr. Vorstand einem dritten Schaden zugefügt hat, und zwar durch eine Handlung, die zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner muß er die betr. zum Schadensersatz verpflichtende Handlung inner halb der ihm im Statut gezogenen Schranken begangen haben. Heue Reguliervorricfotung für Cafcbenubren Der in unsrer Nummer 21 vom Jahre 1903 unter obiger Über schrift erschienene Artikel, über eine Vorrichtung für die Erleichterung der Reglage der Taschenuhren in den Lagen, die in einem um die Unruhrolle drehbaren Träger des Spiralklötzchens bestand, erfuhr in der folgenden Nummer eine Kritik durch Herrn Uhrenfabrikant Richard Lange in Glashütte. Auf letztere sendet uns die Firma Georges Favre-Jacot in Le Locle, als Eigentümerin der Rosatschen Patente etc., die untenstehende sachliche Entgegnung. Es erübrigt sich für uns wohl fast zu bemerken, daß wir selbst nach keiner Seite gravitieren, sondern lediglich sachlichen Äußerungen zu diesem Gegenstände den Raum unserer Zeitung zur Verfügung stellen: „In der unter obiger Überschrift in der Nummer 22 der Leipziger Uhrmacher-Zeitung vom 15. November 1903 wieder gegebenen Zuschrift des Herrn Richard Lange in Glashütte an die Redaktion dieser Zeitschrift beansprucht derselbe, der erste Erfinder der auf Seite 411 der Nummer 21 vom 1. November 1903 unter der gleichen Bezeichnung veröffentlichten Reguliervor richtung zu sein und begründet sein Urheberrecht auf eine am 22. März 1902 bei Patentanwalt Schmidt erfolgte Anmeldung eines amerikanischen Patentes sowie auf sein deutsches Ge brauchsmuster Nr. 166933, auf sein schweizerisches Patent Nr. 26279 und auf sein deutsches Gebrauchsmuster Nr. 179074. Herr Richard Lange nimmt daran Anlaß, das Urheberrecht des Herrn Charles Rosat in Locle an dieser Reguliervorrichtung streitig zu machen und sogar ihn ausdrücklich der widerrechtlichen Erfindungsentnahme zu bezichtigen. Dazu bemerken wir folgendes: Ein Teil der in der Nummer 21 vom 1. November 1903 veröffentlichten Reguliervorrichtung, nämlich die Anordnung eines um die Unruhwelle drehbaren Trägers des Spiralklötzchens und des Rückerzeigers, ist in dem durch Herrn Rosat am 3. November 1900 angemeldeten schweizerischen Patent Nr. 21639 beschrieben, welches am 31. August 1901 ver öffentlicht wurde (siehe Patent-Liste des eidg. Patentamtes Nr. 16, Seite 191). Am 16. Dezember 1901, also nach der Veröffentlichung des schweizerischen Patentes Rosat Nr. 21639 meldete Herr Richard Lange sein die nämliche Anordnung betreffendes deutsches Gebrauchsmuster Nr. 166933 an unter der Bezeichnung „Um die Unruhemitte drehbarer Spiralklötzchenring mit auf demselben drehbarem Rücker“ (siehe Patentblatt 1902 Nr. 5, Seite 142). Daß mit Rücksicht auf die vorangegangene Veröffentlichung des schweizerischen Patentes Nr. 21639 das Gebrauchsmuster Nr. 166933 des Herrn Richard Lange ungültig ist, ergibt sich aus § 1, Absatz 2 des Gesetzes betreffend den Schutz von Ge brauchsmustern. Ein anderer Teil der bestrittenen Vorrichtung, nämlich die Einrichtung einer die Nabe des Rückerarmes umgebenden Feder, deren freies Ende den Rückerarm entgegen der Wirkung einer drehbaren Schraube drückt, ist in dem durch Herrn Rosat am 21. Februar 1902 angemeldeten schweizerischen Patent Nr. 24025 beschrieben. Für die nämliche Einrichtung wurde Herrn Rosat ferner das deutsche Gebrauchsmuster Nr. 194042 vom 6. Dezember 1902 mit Prioritätsrecht vom 21. Februar 1902 auf Grund des schweizerischen Patentes Nr. 24025 erteilt, (siehe Patentblatt 1903, Nr. 10, Seite 328), während Herr Richard Lange erst am 16. Mai 1902 für dieselbe Einrichtung sein Gebrauchsmuster Nr. 179074 (siehe Patentblatt 1902, Nr. 30, Seite 1004) und erst am 24. Mai 1902 sein schweizerisches Patent Nr. 26279 anmeldete. Hieraus ergibt sich nicht nur, daß das Gebrauchsmuster Nr. 179074 und das schweizerische Patent Nr. 26279 des Herrn Richard Lange rechtsungültig sind, sondern auch, daß jede Ausführung Nach bildung, Feilhaltung oder Benutzung des Gegenstandes des Ge brauchsmusters Nr. 179074 bezw. des schweizerischen Patentes Nr. 26279 durch Herrn Richard Lange selbst oder durch Dritte gemäß §§ 4, 9 und 10 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Ge brauchsmustern bzw. gemäß Art. 24 und 25 des schweizerischen Bundesgesetzes, betreffend die Erfindungspatente als Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 194042 bzw. des schweizerischen Patentes Nr. 24025 des Herrn Rosat verfolgt werden kann. Der übrige Teil der bestrittenen, in der Nummer 21 der Leipziger Uhrmacher-Zeitung abgebildeten Reguliervorrichtung, nämlich die Einrichtung eines mit dem um die Unruhwelle dreh baren Träger des Spiralklötzchens und des Rückerzuges fest verbundenen Gradbogen für den letzteren ist in dem durch Herrn Rosat am 22. Februar 1902 angemeldeten schweizerischen Patent Nr. 24677 beschrieben, und für dieselbe Einrichtung wurde auch Herrn Rosat das deutsche Gebrauchsmuster Nr. 200462 vom 14. März 1903 mit Prioritätsrecht vom 22. Februar 1902 auf Grund des schweizerischen Patentes Nr. 24677 erteilt (siehe Patent blatt 1903, Nr. 24, Seite 84.). Dem gegenüber behauptet Herr Richard Lange, die in der Nummer 21 der Leipziger Uhrmacher-Zeitung abgebildete Re guliervorrichtung sei ihm im Herbst 1902 in Amerika patentiert worden und zwar auf Grund einer bereits am 22. März 1902 bei seinem Patentanwalt erfolgten Anmeldung. Diese Dar stellung der Sachlage ist nicht ganz zutreffend. Die amerika nische Anmeldung des Herrn Richard Lange, auf Grund welcher ihm das amerikanische Patent Nr. 736117 erteilt wurde, ist weder vom 22. März 1902, noch vom Herbst 1902, sondern vom 13. Dezember 1902 (siehe die amerikanische Patentschrift Nr. 736117 und The official Gazette of the United States Patent Office, vom 11. August 1903, Seite 1437). Die Anmeldung vom 22. März 1902 bei Patentanwalt Schmidt begründet kein Erfinder recht. Außerdem ist nicht erwiesen, daß das erteilte amerikanische Patent Nr. 736117 mit der Anmeldung bei Patentanwalt Schmidt zusammenfällt. Der Anspruch des angeführten amerikanischen Patentes lautet übrigens keineswegs auf die Reguliervorrichtung des Herrn Rosat, sondern nur auf eine an dieser Vorrichtung angebrachte, belanglose Neuerung rein konstruktiver Art. Jede Ausführung, Nachbildung, Feilhaltung oder Benützung des Gegen standes dieses Patentes in Deutschland oder in der Schweiz durch Herrn Richard Lange oder durch Dritte könnte auf Grund der Gebrauchsmuster Nr. 194092 und 200462 bezw. auf Grund der schweizerischen Patente Nr. 21639, 24025 und 24677 ver folgt werden. Aus den angeführten Patenten und Gebrauchsmustern ergibt sich, daß Herr Rosat seine Reguliervorrichtung weder aus den Gebrauchsmustern Nr. 166933 und 179074 noch aus dem schweize rischen Patent Nr. 26279 oder aus dem amerikanischen Patent Nr. 736117 entnehmen konnte, da das Gebrauchsmuster Lange Nr. 16933 erst am 16. Dezember 1901, das entsprechende schweize rische Patent Rosat Nr. 21639 dagegen bereits am 3. November 1900, das Gebrauchsmuster Lange Nr. 179074 erst am 16. Mai 1902, das entsprechende schweizerische Patent Rosat Nr. 24025 dagegen bereits am 21. Februar 1902, das amerikanische Patent Lange Nr. 736117 erst am 13. Dezember 1902, die entsprechenden schweizerischen Patente Rosat Nr. 21639, 24025 und 24677 da gegen bereits am 3. November 1900, bzw. 21. Februar 1902, bzw. 22. Februar 1902 angemeldet wurden. Selbst gegenüber der Anmeldung vom 22. März 1902 des Herrn Richard Lange bei Patentanwalt Schmidt ist das zuletzt zur Anmeldung gelangte Patent Rosat Nr. 24677 noch um einen ganzen Monat älter, so daß der Herrn Rosat gemachte Vorwurf der Erfindungsentnahme hinfällig wird.“
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