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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 21.07.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-07-21
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-189207210
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18920721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18920721
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1892
- Monat1892-07
- Tag1892-07-21
- Monat1892-07
- Jahr1892
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ML. ^ 86. 6k für Zschopau uitd Amgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dienrlaq, Donnrrllag »nd Sonnabend und wird am iibrnd vorder auraeaeben und vertendei Vierieltahrdvrei» 1 Mark °u«schl>«bl>ch Bolen- und Poftgedüdren. so. Kaßrchch»,.. Donnerstag den 21. Juli. Inserate werden mit 10 Pf. für die aespaltene KorpuSzetle bereHNel und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorher gehenden Tages angenommen. Bekanntmachung. die Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Bezüglich der Sonn- und Festtagsruhe im Handelsgewerbe (Punkt IV und VI dieser Bekanntmachung) gilt nach Inkrafttreten des Reichs gesetzes vöm 1. Juni 1891 bei Berücksichtigung der von der Königlichen Kreishauptmannschast Zwickau getroffenen Bestimmungen im Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Flöha — mit Ausnahme der Städte mit revidirter Städteordnung — vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab Folgendes: I. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen 1., beim Handel mit Brod und weißer Backwaare (ausschließlich der Conditoreiwaaren), Milch, Fleisch und Fleischwaaren an Sonn- und Festtagen (ausschließlich des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsseiertags) von früh 5 Uhr ab bis V- Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes — (vergl. Punkt V) — und nach Beendigung dieses Gottesdienstes bis Nachmittag 4 Uhr unter Ausschluß des Nachmittagsgottesdienstes, am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage aber von früh 5 Uhr ab nur bis V» Stunde vor Beginn des Vormittagsgottesdienstes, beim Handel mit sonstigen Eß- und Materialwaaren (einschließlich von Tabak und Cigarre») ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial an Sonn- und Festtagen (ausschließlich des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags, zwei Stunden vor dem Vormittagsgottesdienste und zwar bis V, Stunde vor Beginn desselben, zwei Stunden unmittelbar nach Schluß desselben und eine Stunde unmittelbar nach Schluß des Nachmittagsgottesdienstes, am ersten Oster-, Pfingst- und Weih- nachtsseiertage aber nur zwei Stunden vor dem Vormittagsgottesdienste und zwar bis '/» Stunde vor Beginn desselben, bei allem übrigen Handel an Sonn- und Festtagen (ausschließlich des ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsseiertages, der Bußtage und des Todtenfestsonntags), soweit derselbe nach Z 105 b Absatz 2 und H 105k Absatz 1 des Reichsgesetzes in Verbindung mit dem sächsischen Gesetze vom 10. September 1870 künftig noch erlaubt ist. fünf Stunden lang unmittelbar nach Schluß des Vor mittagsgottesdienstes beziehentlich unter Ausschluß des Nachmittagsgottesdienstes jedoch nicht über 4 Uhr Nachmittags 2.. 3.. beschäftigt werden. II. Soweit nach Punkt I an Sonn- und Festtagen Gehilfe», Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden dürfen, darf ein Gewerbebetrieb in offene» Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Maaren führe», welche nach Punkt I verschiedenem,Verkaufszeiten unterliegen oder deren Verkauf an Sonn- und Festtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Maaren nur in der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrige» vom Handel ausgeschlossenen Maaren aber nicht stattfinden. IV. Als Festtage gelten neben den Sonntagen: Neujahr, Hohes Neujahr, Charsreitag, Himmelsahrtstag, Reformationsfest, Oster-, Pfingst- und Weihnachtssest einschließlich der zweiten Feiertage, sowie die Bußtage der Landeskirche. V. Für jeden Ort gelten als Zeit des Bor- und Nachmittngsgottesdienstes die Stunden des Vor- und Nachmittagsgottesdienstes in derjenigen evangelisch-lutherischen Kirche, in deren Parochie der Ort eingepfarrt ist. Die Ortsbehörden haben unter Einvernehmen mit den betreffenden Kirchenvorständen den Zeitpunkt, welcher als Anfang und Schluß des Vor- und Nachmittagsgottesdienstes im Sommer und Winterhalbjahre anzusehen ist, sestzusetzen und ortsüblich bekannt zu machen. VI. Das Handelsgewerbe umfaßt u. A. jeden Waarenhandel im stehenden Gewerbebetriebe einschließlich der sogenannten Automaten und den Hausir- handel, Leihbibliotheken. Spedition und Commission, Versteigerung, Beschäftigung in Contoren der Fabriken rc. und den Meß- und Marktverkehr, soweit dabei Handelsgewerbe getrieben wird. Für alle anderen Gewerbebetriebe, insbesondere für Fabriken und Werkstätten (Handwerk) treten vorstehende Bestimmungen nicht in Kraft; ebensowenig für die Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufsührungen und sonstige Lustbarkeiten, für das Verkehrsgewerbe (ausgenommen die Spedition), für die sorst- und landwirthschaftlichen Arbeiten, für die Gärtnerei (ausgenommen die Handelsgärtnerei), für Friseure und Barbiere (soweit sie nicht Handel treiben). Für diese anderen Gewerbebetriebe bleiben vielmehr bis auf Weiteres die Bestimmungen des vorgedachten Gesetzes vom 10. September 1870 sammt Ausführungs-Verordnung in Geltung, bei denen es auch im Nebligen, soweit nicht durch das Neichsgesetz vom l. Juni 1891 insbesondere in 41ü, 55a, 105g., 1t>5b, Absatz 2, 105«, 105k, 105b und 1051 etwas Anderes bestimmt wird, fortdauernd bewendet. ?. VII. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter I — III werden nach Z 146g des eingangsgedachten Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis 600 Mk. —-, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Die Ortsbehörden und die Gendarmerie wollen die strenge Durchführung dieser Bekanntmachung sich angelegen sein lassen, erstere auch diese Bekanntmachung noch besonders ortsüblich zur allgemeinen Kenntniß bringe». Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, den 11. Juli 1892. von Gehe. Bekanntmachung. Wegen Reinigung bleiben die Geschäftsräume des Unterzeichneten Gerichts am 3. und 6. August l. I. geschlossen. Dringliche Sachen werden an den angegebenen Tage» zwischen 8 und K Uhr Vormittags erledigt. Königliches Amtsgericht Zschopau, den 14. Juli 1892. vr. Meier. Aus Sachsen. Zschopau, den 20. Juli 1892. Der erste Sonntag unter der „Sonntags ruhe im Handel" ist vorüber — und schon will die eingetretene Beschränkung der Geschästsstunden hie und da nicht behagen! So hatten sich denn auf eine öffentliche Einladung hin gestern abend im Saale des Meisterhauses hier zahlreiche Handels und Gewerbetreibende hiesiger Stadt zu einer Be sprechung über die „Sonntagsruhe" eingefunden. Der Einberuser der Versammlung, Herr Schneider geschäftsinhaber A. Zierold, sprach sich bemängelnd darüber aus, daß nach der stadträtlichen Bekannt machung vom 15. Juli d. I., „die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr.", die unter 3) dieser Be kanntmachung Angeführten (Handel mit allen übrigen Waren rc., ivie Schnitt-, Kurz- und Galanterie waren, Tabak und Cigarren, Schuhwaren u. dergl.) ihre Laden nur vier Stunden offen halte» dürfen, während in der Amtshauptmannschaft Flöha, wie in Chemnitz alle die betreffenden Handelstreiben den ihre Geschäfte fünf Stunden öffnen können. Nach weiterer Aussprache, bei welcher namentlich
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